Verfall Briefmarken/ Münzsammlung

  • Hallo Forengemeinde,

    ich habe dem Verfall unterliegende Briefmarken- und Münzsammlungen, Taschenuhren.
    Nach den Ausführungsvorschriften des Landes Brandenburg sind diese durch Versteigerung nach vorheriger Bekanntmachung oder durch freihändigen Verkauf zu veräußern, nötigenfalls sind sie vorher durch eine Sachverständigen abzuschätzen. Wertvoll sehen die Dinge nach meiner Ansicht nicht aus.

    Wie wird das ganze praktisch umgesetzt ?

    Kann ich die Dinge selbst unter Justiz-Auktion verkaufen bzw. versteigern oder beauftrage ich damit einen Gerichtsvollzieher ?

  • auch ungültige Marken können wertvoll sein (ich denke beispielsweise da an die Briefmarken zur Olympiade in Moskau, von denen es Drucke gab, die aber nur vor der Ehefrau des Postministers verwendet wurden obwohl sie nie offiziell verkauft wurden). Ohne Gutachten wird da wenig gehen.

  • Es gibt für Briefmarken- und Münzsammlungen häufig die Möglichkeit, daß Händler, die solche Posten aufkaufen, sich die Sachen kostenlos anschauen und ein Angebot machen.

    Vielleicht ist das eine Option...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Wertvoll sehen die Dinge nach meiner Ansicht nicht aus.

    Nichts für ungut, aber ob man als Laie eine blaue Mauritius in einem vollen Album oder ein Nürnberger Ei in einer Sammlung Taschenuhren auf den ersten Blick erkennen würde, wage ich zu bezweifeln.

    Wenn die Vorschriften ein Gutachten vorsehen, dann muß es auch Regelungen geben, wie die Kosten hierfür zu bestreiten sind.

    Wenn man die Kosten "im Griff" behalten möchte, muß man mit dem Sachverständigen eben ein passendes Verfahren absprechen. Denkbar wäre vielleicht zunächst eine Einschätzung des Bestandes für einen relativ geringen Preis, ob wirklich nur billige Massenware vorhanden ist oder sich eine tiefergehende (und teurere) Betrachtung lohnte.

  • Es müsste doch seinerzeit bei der Hinterlegung ein ungefährer Wert angegeben worden sein. Wo liegst du denn da?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Mich würde interessieren, wie es denn nun umgesetzt wurde?

    Gibt es eine Vorschrift über die Zuständigkeit? Macht es die Justizkasse/Gerichtskasse selbst oder werden die hinterlegten Gegenstände wieder an das zuständige Hinterlegungsgericht zurückgesandt
    zur weiteren Veranlassung?

    Woraus entnehme ich, dass der Gerichtsvollzieher für die Versteigerung oder freihändige Veräußerung zuständig sein soll?

    Habe einen ähnlich gelagerten Fall und hab von dem Prozedere null Ahnung. Wäre um hilfreiche Antworten sehr dankbar.

  • Nach den Ausführungsvorschriften des Landes Brandenburg ...

    Ein Gutachten von einem Sachverständigen - wer soll das bezahlen ? Ich befürchte, dass die Kosten des Gutachten den Wert der Dinge übersteigt.

    Laut IHK-Sachverständigenverzeichnis gibt es 22 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Sachgebiet Briefmarken und Münzen. Davon sind zwei in Berlin ansässig. Insofern würde ich da einfach erstmal Kontakt aufnehmen und die Konditionen erfragen.

    Für die Suche nach Uhren werden 172 Treffer gelistet. Da muss man noch nach Sachgebiet selektieren, Feinwerktechnik, Hausrat, Kunst und Antiquitäten oder Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren.

  • Die Hinterlegung der Briefmarken und anderer Wertsachen erfolgte 1984 (DDR-Zeit). Durch die Landesjustizkasse wurden die hinterlegten Dinge wegen der Feststellung des Verfalls an mich als Hinterlegungsrechtspflegerin übersandt. Verfall wurde festgestellt. Den Goldschmuck konnte ich beim örtlichen Händler verwerten (zum Gold-bzw. Silberpreis) und den Betrag zugunsten des Landeshaushaltes verbuchen.
    Hinsichtlich der Briefmarkensammlung hatte ich mich zunächst an den örtlichen Philatelieverein gewandt mit der Bitte um Hilfe bei der Bewertung. Es kam leider keine Reaktion.
    In den Alben befindet sich eine Bewertung der damaligen HO (Handelsorganisation) der Philatelie. 633,- Mark der DDR waren die Alben 1984 wert.
    Nunmehr habe ich mich an den Landesverband der Philatelisten in Brandenburg gewandt, mit der Bitte um Unterstützung. Eine Reaktion bleibt abzuwarten.
    Hinsichtlich der Münzen habe ich ein Foto von allen Münzen gefertigt und verschiedene Berliner- und Dresdner- Leipziger Händler per Email kontaktiert mit der Bitte bei Interesse ein Angebot binnen 1 Monats abzugeben. Bekomme ich kein Angebot, entsorge ich die Münzen. (Die Email-Adr. habe ich aus dem Verzeichnis des Berufsverband des DEUTSCHEN MÜNZFACHHANDELS e.V.)

    Ich habe in der AV zum BbgHintG leider keinen Verweis auf die Übergabe an den GVZ zum Verkauf bzw. Versteigerung gefunden.
    Habe mit der örtlichen GVZin gesprochen. Sie hat da auch keine Erfahrung.

    Ich werde weiter berichten.

  • Die Hinterlegung der Briefmarken und anderer Wertsachen erfolgte 1984 (DDR-Zeit). Durch die Landesjustizkasse wurden die hinterlegten Dinge wegen der Feststellung des Verfalls an mich als Hinterlegungsrechtspflegerin übersandt. Verfall wurde festgestellt. Den Goldschmuck konnte ich beim örtlichen Händler verwerten (zum Gold-bzw. Silberpreis) und den Betrag zugunsten des Landeshaushaltes verbuchen. Hinsichtlich der Briefmarkensammlung hatte ich mich zunächst an den örtlichen Philatelieverein gewandt mit der Bitte um Hilfe bei der Bewertung. Es kam leider keine Reaktion. In den Alben befindet sich eine Bewertung der damaligen HO (Handelsorganisation) der Philatelie. 633,- Mark der DDR waren die Alben 1984 wert. Nunmehr habe ich mich an den Landesverband der Philatelisten in Brandenburg gewandt, mit der Bitte um Unterstützung. Eine Reaktion bleibt abzuwarten. Hinsichtlich der Münzen habe ich ein Foto von allen Münzen gefertigt und verschiedene Berliner- und Dresdner- Leipziger Händler per Email kontaktiert mit der Bitte bei Interesse ein Angebot binnen 1 Monats abzugeben. Bekomme ich kein Angebot, entsorge ich die Münzen. (Die Email-Adr. habe ich aus dem Verzeichnis des Berufsverband des DEUTSCHEN MÜNZFACHHANDELS e.V.) Ich habe in der AV zum BbgHintG leider keinen Verweis auf die Übergabe an den GVZ zum Verkauf bzw. Versteigerung gefunden. Habe mit der örtlichen GVZin gesprochen. Sie hat da auch keine Erfahrung. Ich werde weiter berichten.


    Das heisst du bist selber zum Händler gefahren und den Schmuck dort angeboten und verkauft? Und das Geld dann bei der Zahlstelle des Gerichts eingezahlt?


  • Gibt es eine Vorschrift über die Zuständigkeit? Macht es die Justizkasse/Gerichtskasse selbst oder werden die hinterlegten Gegenstände wieder an das zuständige Hinterlegungsgericht zurückgesandt
    zur weiteren Veranlassung?

    Woraus entnehme ich, dass der Gerichtsvollzieher für die Versteigerung oder freihändige Veräußerung zuständig sein soll?

    Also die Zuständigkeit für die Verwertung ist bei uns in Sachsen in den Ausführungsbestimmungen geregelt. Dürfte in den anderen Bundesländern auch nicht anders sein. Bei und ist explizit bestimmt, dass die Verwertung durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat.
    Bei uns wird es so gehandhabt, dass der Verfall der Wertsachen festgestellt und eine Herausgabeanordnung für die Gerichtsvollzieherin gefertigt wird. Die bekommt einen Auftrag (Hinweise bzgl Kosten, Art der Verwertung und wo wir Erlös einzuzahlen ist) und eine Kopie der Herausgabeanordnung. Die Gerichtsvollzieherin holt es bei der LJK ab (ist bei uns gleiche Stadt, daher kein Problem) und die verwertet das. In aller Regel bringt sie es zu einem Schmuckhändler oder so. Ich habe bisher nur einmal etwas vernichten müssen, weil sie es nicht losgekommen hat. Nach der Verwertung zahlt sie das Geld bei der LJK ein und wird durch uns (Gericht) haushaltstechnisch Umgebucht. Fertig.
    Wir sind mittlerweile ganz gut dabei und es hat sich eingependelt. Ein paarmal durch solche Akten durchkämpfen und dann läuft es.

  • Kann der GV es nicht auch bei der Plattform Justiz-Auktion.de verticken?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich habe leider die Ausführungsvorschriften zum SächsHintG im Netz nicht gefunden.

    In meinem Bundesland Brandenburg gibt es leider in den Ausführungsvorschriften zum BbgHintG keine ausdrückliche Regelung, dass die Verwertung (Verkauf bzw. Versteigerung) durch den GVZ zu erfolgen habe. Ich kann den GVZ nur ersuchen, wenn ich eine Grundlage hierfür hätte.


    Bis jetzt hat sich auch nicht ein Einziger, der von mir kontaktierte Personen gemeldet.

  • Hallo, ihr lieben, ich habe mal wieder ein Frage:

    Ich habe jetzt den Fall, dass die Gerichtsvollzieherin mir mehrere Schmuckstücke, die ich ihr zur Versteigerung übersandt hatte, zurückgeschickt hat mit dem Hinweis, eine Versteigerung sei nicht möglich, da die Gegenstände ohne Wert seien. Aus der Akte ergibt sich, dass es sich hier zum einen um ein Schmuckkreuz aus 333 Gold handelt, zum anderen um eine Brosche, möglicherweise aus 900 Gold. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Schmuckgegenstände komplett ohne Wert sein sollen, möchte diese daher ich einfach vernichten. Wie handhabt ihr solche Fälle? Ich bin mir unsicher, ob es zulässig ist, dass ich als Sachbearbeiterin der Hinterlegungsstelle die Gegenstände einfach an einen Schmuckladen verkaufe... Habt ihr eine Idee?

    Liebe Grüße

    das Krümelchen

  • Hat die Gerichtsvollzieherin mitgeteilt woher sie die Information hat, das der Schmuck (angeblich) keinen Wert hat..:gruebel: Zumindest der Goldpreis (soweit wirklich Gold) sollte doch ohne größere Komplikationen bei einem Verkauf erzielt werden können.

    Ich würde anrufen und nachfragen...

    Man muss das Unmögliche so lange anschauen, bis es eine leichte Angelegenheit wird.
    Das Wunder ist eine Frage des Trainings!
    (Albert Einstein)

  • Ich hänge mich hier als Neuling mal dran.

    Nach Verfall der Hinterlegungsmasse (hier Schmuck) gilt nach Nr. 27.4 AVHintG NRW, dass verfallenen Kostbarkeiten durch Versteigerung nach vorheriger Bekanntmachung oder durch freihändigen Verkauf zu veräußern sind. Gold- und Silbersachen sowie sonstige Edelmetalle dürfen nicht unter dem Metallwert veräußert werden; nötigenfalls sind sie vor dem Verkauf durch einen Sachverständigen abzuschätzen, zuständig für die Beauftragung ist die Hinterlegungsstelle. Hinsichtlich des Erlöses gilt Nr. 27.2, danach erlässt die Hinterlegungsstelle eine Annahmeanordnung zur Vereinnahmung.

    Hier liegt die Ursprungsakte der Werthinterlegung nicht mehr vor; es wurde eine Ersatzakte angelegt. Nach Angaben der Verwahrstelle sind ein Ehering - 333 er Gold-, eine unecht Perlenkette und eine - echte - Perlenkette hinterlegt worden. Der Gesamtwert sollte wohl unter 500 € liegen. Der Schmuck wurde nach Absprache zwischen dem Sachbearbeiter der Hinterlegungsstelle und der Verwahrstelle aufgrund einer Herausgabeanordnung an einen Gerichtsvollzieher übersandt. Der Gerichtsvollzieher will eine Versteigerung durchführen, weiß aber nicht, wie er hinsichtlich der "echten" Perlenkette vorgehen soll und fragt nach der Möglichkeit einer Schätzung der echten Perlenkette durch einen Sachverständigen. Nach den o.a. Vorschriften ist die Hinterlegungsstelle zur Beauftragung eines Sachverständigen zuständig. Soll der Gerichtsvollzieher der Hinterlegungsstelle die "echte Perlenkette" zwecks Schätzung durch einen Sachverständigen geben. Wie sieht es dann mit den entstehenden Kosten für den Sachverständigen aus ? Aus welchem Topf sind sind diese Kosten zu erstatten ? Nach der Versteigerung muss der Gerichtsvollzieher doch dann den Erlös zum Zwecke der Vereinnahmung einzahlen . Wie würdet ihr hier vorgehen ? Vorstücke o.ä. sind hier nicht vorhanden. Für eure Hilfe wäre ich dankbar.

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