Eintragung befristeter Nießbrauch

  • Es liegt vor: Antrag auf Eintragung eines befristeten Nießbrauchs.
    Die Befristung ist vor Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch abgelaufen.

    Muss/kann der Nießbrauch jetzt noch im Grundbuch eingetragen werden, oder muss der Antrag von den Beteiligten zurückgenommen werden?

  • Ein überholter Rechtszustand kann mE im GB nicht verlautbart werden. Die Antragsrücknahme kannst Du lediglich anregen. Ich würde die Zurückweisung ankündigen und vorab Gelegenheit zur Stellungnahme geben

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Nach meiner Ansicht kann nur die Endbefristung eingetragen werden, weil der Nießbrauch erst mit seiner Eintragung dinglich entsteht.

    Sehe ich auch so. Mögen sie sich schuldrechtlich rückwirkend so stellen als ob. Rang wäre eh' futsch (falls Zwischeneintragungen vorliegen sollten).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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