Ausschlagung des Vorerben

  • A und B sind zu je 1/2 als befreite Vorerben eingesetzt. Ersatzerbe anstelle der eingesetzten Miterben ist der jeweilige andere.
    Nacherbe ist der jeweils andere Vorerbe in der Rechtsstellung eines Vollerben. Mit dem Ableben des erstversterbenden Vorerben
    wird der andere Vorerbe Vollerbe. Der Nacherbfall tritt ein mit dem Tode des erstversterbenden Vorerben.
    Nun schlägt A die Vorerbschaft aus, jedoch nicht die Nacherbschaft.
    Ist B jetzt zu 1/2 Vollerbin und zu 1/2 Vorerbin oder insgesamt Vorerbin und A insgesamt Nacherbe oder nur bzgl. des 1/2 Anteiles der B?
    Ich muss einen Nacherbenvermerk im Grundbuch eintragen, daher meine Frage.

  • Zwischenzeitlich bin ich mir im Hinblick auf § 1951 BGB überhaupt nicht mehr sicher, ob die separate Ausschlagung einer Vorerbschaft im vorliegenden Fall überhaupt möglich ist, da die Berufungen auf demselben Grund (sprich: einem Testament) beruhen - siehe Palandt Randnr. 3 zu § 1951 BGB.

  • Im Grundbuchamt würde ich wohl einen Erbschein verlangen. Es ist zudem meines Wissens bisher ungeklärt, ob Ausschlagungserklärungen überhaupt vom GBA berücksichtigt werden müssen oder ob in diesen Fällen generell ein Erbschein erforderlich ist (vgl. OLG München 34 Wx 396/16).

  • Schließe mich #3 an; würde auch einen Erbschein verlangen, weil das GBA die Wirksamkeit der Ausschlagung nicht prüfen kann. Alles was über Kontrolle von Form und Frist hinausgeht, sind Tatsachenermittlungen, die nicht vom GBA vorzunehmen sind.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!