Wirkung Erhöhung Freibetrag auf nachfolgende Gläubiger

  • Falls es hierzu schon eine Diskussion gibt, bitte einfach kurz mitteilen.

    Bei meinem Schuldner wurde vor ein paar Jahren u.a. das Gehalt wie auch das Konto gepfändet. Mit Beschluss wurde, zugestellt an Arbeitgeber u Bank als Drittschuldner der Freibetrag erhöht. Nun hat der Schuldner eine neue Pfändung für Gehalt und Bank erhalten. Der neue Gläubiger legt nun Erinnerung gegen den alten Erhöhungsbeschluss ein und beantragen dessen Aufhebung. Der Schuldner seinerseits beantragt nun Erhöhung des Freibetrags nach § 850 k IV ZPO und gleichzeitig Anordnung der befristeten Unpfändbarkeit des Bankkontos.

    Nun meine Frage: Wie wirkt sich der alte Erhöhungsbeschluss auf den neuen Gläubiger aus?

  • Der alte Erhöhungsbeschluss wirkt sich auf den neuen Gläubiger B überhaupt nicht aus, da dieser nur zu einer bestimmten Pfändung (des vorherigen Gläubigers A) ergangen ist.

    Aus meiner Sicht hat der neue Gläubiger daher auch kein Rechtsschutzbedürfnis, gegen die frühere Erhöhung Erinnerung einzulegen.

  • Der alte Erhöhungsbeschluss wirkt sich auf den neuen Gläubiger B überhaupt nicht aus, da dieser nur zu einer bestimmten Pfändung (des vorherigen Gläubigers A) ergangen ist.


    :meinung: :daumenrau - sog. Grundsatz der Einzel(zwangs)vollstreckung. Jeder Gläubiger "kocht sein eigenes Süppchen". :D

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Der alte Erhöhungsbeschluss wirkt sich auf den neuen Gläubiger B überhaupt nicht aus, da dieser nur zu einer bestimmten Pfändung (des vorherigen Gläubigers A) ergangen ist.


    :meinung: :daumenrau - sog. Grundsatz der Einzel(zwangs)vollstreckung. Jeder Gläubiger "kocht sein eigenes Süppchen". :D

    Genauso sieht das aus

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