Hallo zusammen, aus meiner Praxis folgender Fall. Ich würde mich sehr über Eure Einschätzungen hierzu freuen:
In einer Nachlasspflegschaft war eine Immobilie zu veräußern. Die Immobilie erforderte eine juristische Einschätzung. In Absprache mit dem Rechtspfleger und auf dessen Wunsch/Empfehlung hin wurde ein RA beauftragt, um eine juristische Stellungnahme zu erarbeiten.
Der Verlauf der Pflegschaft wurde komplex und zog sich in die Länge und der RA wurde für weitere Sachverhalte benötigt. Jeweils immer beratend. Es entstand kein laufendes Verfahren.
Aus dem Verkauf bzw. der Versteigerung der Immobilie entstand letztlich noch Nachlassvermögen, von dem die Anwaltskosten größtenteils gedeckt werden konnten. Bis auf einen Restbetrag von ca. 1.700 €.
Dieser Restbetrag einer Rechnung wurde von mir als Nachlasspfleger der Landeskasse zur Erstattung aufgegeben.
Die nun neu zuständige Rechtspflegerin lehnt diese Vorgehensweise ab. Begründung: Es hätte zu Beginn der Beauftragung PKH beantragt werden müssen. Damals war jedoch ausreichend Nachlassvermögen (durch die Immobilie) vorhanden.
Sind die Kosten des RA´s Aufwendungen, die zur Führung einer Nachlasspflegschaft notwendig waren? Falls ja, warum sollte dann nicht die Landeskasse die Restkosten tragen?
Freue mich über Eure Einschätzungen/Ideen hierzu!