Zustellung zulässig bei Beschlagnahme?

  • Mir liegt ein Zustellungsersuchen eines Gerichtsvollziehers aus den Niederlanden vor (angegeben im Ersuchen: gerichtliches Schriftstück, Beschlagnahme) an die X-GmbH.
    Grundlage ist eine gerichtliche Verfügung aus den Niederlanden, mit der die Genehmigung zurDurchführung von Sicherungspfändungen bzgl. Geldforderungen und Beschlagnahme bzw. Sicherungspfändung nebst gerichtlich angeordneter Inverwahrnahme beweglicher Sachen sowie Auflage zur Klageerhebung angeordnet wird zulasten

    a) niederländische X-GmbH
    b) der X-GmbH
    c) Geschäftsführer von b) und indirekter Geschäftsführer von a)

    Zugestellt werden sollen „diese Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers zur (Versendung und) Zustellung dieser Pfändung(en) an den (Dritt) Schuldner“. DieZustellungsurkunde ist bestimmt für die X-GmbH, beigefügt sind

    1. Antragsschrift des Gläubigers an das niederländische Gericht auf vorläufigen Rechtsschutz
    2. Vollstreckbare Ausfertigung der gerichtlichen Verfügung (Genehmigung der Beschlagnahme, der Sicherungspfändungen und der Auflage, Klage zu erheben) Vollstreckbarerklärung ist nicht beigefügt
    3. An (andere) Drittschuldner zugestellte Ausfertigungen der vollstreckbaren Ausfertigungen der gerichtlichen Verfügungen
    4. Protokolle über die durchgeführten Sicherungspfändungen bei a)

    Kann mir da jemand weiterhelfen?
    Beauftrage ich den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung? Muss ich dabei etwas beachten?

    Oder ist das ganze Sache des Gerichtsvollziehers?

    Die Sache ist direkt der C-Abteilung von der Verwaltung und von dieser mir vorgelegt worden.

  • Es handelt sich um einen eingehenden Zustellungsantrag aus den Niederlanden, der vom Amtsgericht zu erledigen ist.
    Grundlage ist die Europäische Zustellungsverordnung (EU-Verordnung Nr. 1393/2007).
    Offenbar erfolgte eine Sicherungsvollstreckung in den Niederlanden.

  • Kann ich mir dann aussuchen, ob ich das Ganze per Post oder durch den Gerichtsvollzieher zustellen lasse?

    Und kein Problem, dass die Zustellung aus der C-Sache kommt? M-Abt. wäre wohl besser gewesen. Allerdings ist das EB mit dem Aktenzeichen der C-Abt. schon raus.

  • Die Zustellung erfolgt § 104 II ZRHO (Rechtshilfeordnung für Zivilsachen).
    Gem. Ziffer 5.1 des Zustellungsantrags erfolgt die Zustellung nach den deutschen Verfahrensvorschriften (§§ 166 - 182 ZPO).
    Die Zustellung erfolgt auf dem Postweg.
    Ein Gerichtsvollzieher wird mit der Zustellung nicht beauftragt.

    Der Zustellungsempfänger ist über das Annahmeverweigerung zu belehren, § 103 ZRHO
    (Das Formblatt II EuZustVO) ist den zuzustellenden Schriftstücken beizufügen).

    Die Sachbearbeitung erfolgt im Regelfall aus den Justizverwaltungsakten (z. B.: 1 AR);
    die registermäßige Erfassung kann auch in der Zivilabteilung erfolgen.

    Organisatorisch und in der Geschäftsverteilung regelt das jedes Amtsgericht für sich.

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