Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit

  • Guten Morgen,

    wenn der Antragsgegner den Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit gemäß 252 Absatz4 anführt, soll er ja gleichzeitig angeben, zu welcher Höhe er bereit ist, Unterhalt zu zahlen. Diese Regelung ist ja relativ absurd, da ein Antragsgener, welcher ernsthaft nicht leistungsfähig ist, ja folgerichtig überhaupt keinen Unterhalt zahlen kann.

    Verlangt ihr trotzdem diese Erklärung? Die Kollegen hier lassen das teilweise weg und fordern eine solche Erklärung nicht nach.

  • § 252 Abs. 4 FamFG erwähnt den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit. Die Anforderung in § 252 Abs. 2 FamFG ist nach meinem Verständnis so zu lesen, dass sie sich lediglich auf den Fall der eingeschränkten Leistungsfähigkeit bezieht.


    :daumenrau Richtig.

    Und in diesem Fall muss der Antragsgegner auch mitteilen, in welcher Höhe er zahlen mag. Ansonsten ist sein Einwand unbeachtlich.

  • der BeckOK sagt da zwar etwas anderes unter § 252 FamFG Rn 16-10 (der stellt auf beide Tatbestände ab, also sowohl bei fehlender als auch bei beschränkter Leistungsfähigkeit muss das erklärt werden), aber letztendlich macht das für mich keinen Sinn. Werde es so handhaben wie ihr es sagt :)

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