Tabellenberichtigung im Restschuldbefreiungsverfahren

  • Hallo ihr Lieben,

    ich habe derzeit eine Akte vorliegen, in der vom Insolvenzverwalter eine Tabellenberichtigung auf Grund einer Abtretung erwünscht wird.
    Das Verfahren ist jedoch schon im RSB-Verfahren. Die XY Bank steht mit der Forderung in der Tabelle. Laut des Verwalters, sowie der vorgelegten Unterlagen, ist die Forderung in Folge einer Abspaltung und Umwandlung der XY Bank zunächst auf de W Bank übergegangen. Die W Bank hat sodann die Forderung an die P Bank abgetreten.

    Wird diese Änderung vom Inso-Gericht vermerkt oder schicke ich die bei uns vorliegende Tabelle an den Verwalter zur Berichtigung?

    Vielen Dank im Voraus! :)

  • Das Insolvenzverfahren ist beendet und die Tabelle wird vom Gericht geführt. Was soll der ehemalige Verwalter damit? Als Zahlungsempfänger wird der die P Bank bereits vermerkt haben, mehr braucht er nicht.

    Wenn die Voraussetzung des § 727 ZPO vorliegen, schreib doch um.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Tabelle wird überhaupt nicht geändert. Erst wenn jemals eine vollstreckbare Ausfertigung beantragtwird, ist eine Rechtsnachfolgeklausel anzubringen und in diesem Rahmen die Rechtsnachfolge gem. 727 ZPO zu prüfen

  • An dieser Stelle macht es schon einen gewissen Sinn, etwas zu vermerken. Sonst wird es im Falle einer Ausschüttung zu Nachfragen kommen, weil im Ausschüttungsverzeichnis P Bank steht, in der Tabelle aber noch XY Bank.

    Ich habe dann, also bei Anzeige einer Rechtsnachfolge ohne Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, geschrieben:

    Zitat

    Gläubiger/in laut Schreiben der/des ... vom ... jetzt ... Diese Eintragung ist keine Rechtsnachfolgeklausel im Sinne des § 727 ZPO.

    Kann man in Eureka Winsolvenz auch als Textbaustein für Berichtigungstexte hinterlegen. Das ist auf jeden Fall weniger Aufwand als Schriftverkehr über die Frage zu starten, ob man überhaupt etwas einträgt.

  • Wir halten es so wie BREamter. Das ist sowieso eine Frage, die auf jeder Fortbildungsveranstaltung heiß diskutiert wird.

    Aber um die Ausgangsfrage zu beantworten: Berichtigungen nimmt das Gericht vor. Der Verwalter hat seine Unterlagen ja schon berichtigt, sonst würde er die Berichtigung ja nicht beantragen ;)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • stimme zu

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Mir stellt sich jetzt die Frage: Warum stellt der Verwalter überhaupt einen "Berichtigungsantrag" im RSB-Verfahren.

    Habe hier jetzt auch Abtretungserklärung Gläubiger A an Gläubiger B bekommen und Vertretungsvollmacht von C für B. Sowie Hinweis auf Zahlungsempfänger Gläubiger B.

    Bestenfalls wäre doch eine Info ans Gericht nötig, falls es zu einer Verteilung in der WVP käme, oder?

  • Mir stellt sich jetzt die Frage: Warum stellt der Verwalter überhaupt einen "Berichtigungsantrag" im RSB-Verfahren. Habe hier jetzt auch Abtretungserklärung Gläubiger A an Gläubiger B bekommen und Vertretungsvollmacht von C für B. Sowie Hinweis auf Zahlungsempfänger Gläubiger B. Bestenfalls wäre doch eine Info ans Gericht nötig, falls es zu einer Verteilung in der WVP käme, oder?

    Schöne ABM-Maßnahme.

    Daten des Zahlungsempfängers werden im System vermerkt, die Unterlage abgelegt und gut.

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