Beklagtenvertreter vertritt im Termin auch Streithelfer als Terminsvertreter

  • Der Beklagtenvertreter vertritt als Unterbevollmächtigter im Berufungstermin vor dem LG auch den Streithelfer. Der Streithelfer hat einen eigenen Hauptbevollmächtigen.

    Die Kosten in der 2. Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Streithelfers trägt zur Hälfte der Kläger.

    Der Beklagtenvertreter hat nach § 11 RVG seine eigenen Gebühren im Berufungsverfahren gegen seinen Mandanten, den Beklagten, festsetzen lassen.

    Nun hat der Beklagtenvertreter dem Streithelfer-Vertreter seine Gebühren für die Terminsvertretung des Streithelfers übermittelt und der Streithelfer-Vertreter möchte diese Gebühren vom Gegner über KFB erstattet.

    Der Beklagtenvertreter macht als Terminsvertreter eine 0,8 Verfahrensgebühr, eine 1,2 Terminsgebühr, sowie Dokupauschale und MwSt geltend.

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Beklagtenverterer doppelt die Verfahrensgebühr kassiert.

  • Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Beklagtenverterer doppelt die Verfahrensgebühr kassiert.


    Muss er doch nicht.

    Du hast zwei völlig verschiedene Kostenfestsetzungsverfahren mit jeweils verschiedenen Gäubigern und Schuldnern.

    Der Beklagtenvertreter hat nach § 11 RVG seine eigenen Gebühren im Berufungsverfahren gegen seinen Mandanten, den Beklagten, festsetzen lassen.


    => Gläubiger: Anwalt / Schuldner: Beklagter

    Nun hat der Beklagtenvertreter dem Streithelfer-Vertreter seine Gebühren für die Terminsvertretung des Streithelfers übermittelt und der Streithelfer-Vertreter möchte diese Gebühren vom Gegner über KFB erstattet.


    => Gläubiger: Streithelfer / Schuldner = Kläger

    Was am Ende tatsächlich der Anwalt bekommt, weißt du nicht und braucht dich auch nicht interessieren.

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