tituliert oder nicht?

  • Die typische Antwort: Kommt darauf an.

    Da eine einstweilige Anordnung immer nur einen vorübergehenden Zustand (bis zu einer Endentscheidung) regelt, ist sie meines Erachtens kein Titel für die endgültige Rechtsfolge.

    Sollte allerdings der Zwischenstand Gegenstand der Forderungsanmeldung sein, würde ich die Titelwirkung bejahen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • stimme gegs zu, aber, teil mal den Fall mit..

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • stimme gegs zu, aber, teil mal den Fall mit..

    Es geht hier um die einstweilige Anordnung eines AG, in dem dem Schuldner aufgegeben wurde, ab einem bestimmten Datum monatliche Unterhaltszahlungen zu leisten. Für jedes seiner drei Kinder ist der monatliche Betrag aufgeführt.

    Zur Tabelle angemeldet wurde der sich rechnerisch ergebende Betrag bis zur Verfahrenseröffnung.

  • M.E. titelqualität

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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  • Eine Berufsgenossenschaft meldete eine nach ihrer Auffassung titulierte Forderung an. Der Schuldner hat gegen diese Forderung Widerspruch eingelegt und wurde von meinem Vorgänger über die Folge des § 184 Abs. 2 InsO belehrt. Nun will der Gläubiger einen vollstreckbaren Tabellenauszug.

    Vorgelegt wurde mir ein "Bescheid über den Berufsgenossenschaftsbeitrag für das Umlagejahr 20xx und den Beitragsvorschuss
    Berechnungsgrundlage: Schätzung".

    Darin wird der Schuldner insbesondere zur Zahlung der dargestellten Forderung aufgefordert und auf darauf hingewiesen, dass bei nicht rechtzeitiger Zahlung Säumniszuschläge berechnet werden.
    Hierneben erfolgt die (auszugsweise von mir wiedergegebene) Belehrung: "Dieser Bescheid wird bindend, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben (§§ 77 und 84 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Der Widerspruch ist schriftlich [...]".

    Handelt es sich hierbei um einen vollstreckbaren Schuldtitel im Sinne des § 179 Abs. 2 /184 Abs. 2 InsO? Der Bescheid sei laut Aussage des Gläubigers rechtskräftig, einen entsprechenden Vermerk habe ich jedoch nicht. Auch ist keine Klausel nach § 66 Abs. 4 SGB X vorhanden, was aber doch wohl unschädlich sein dürfte, wenn es sich im Grundsatz um einen vollstreckbaren Verwaltungsakt handelt (entsprechend einem rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Zivilurteil. Auch hier ist meines Erachtens keine Voraussetzung, dass bereits eine Vollstreckungsklausel erteilt worden ist).

  • braucht der VB ne klausel.....
    oki, running gag unter den Vollstreckungsrechtlern...

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