Erwerbsvormerkung auf nicht gebildetem Miteigentumsanteil

  • Ich habe in mehreren Grundbüchern Folgeanträge zu vollziehen, in welchen Erwerbsvormerkungen, die den Anspruch auf Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem im Alleineigentum des Verkäufers stehenden Grundstücks sichern sollen, eingetragen sind. Diese sind anstatt am ganzen Grundstück, nur zulasten von noch nicht gebildeten Miteigentumsanteilen eingetragen worden. Wäre es nun nicht richtiger, diese Erwerbsvormerkungen als unzulässig zu löschen und aufgrund der noch offenen Bewilligungen (welche richtigerweise zulasten des ganzen Grundstücks lauten) und Anträge diese Erwerbsvormerkungen neu einzutragen? Oder sind die verbotswidrig auf den noch nicht gebildeten Miteigentumsanteilen eingetragenen Erwerbsvormerkungen dennoch wirksam entstanden?

  • Ich weiß nicht, ob die Eintragungen als inhaltlich unzulässig anzusehen sind. Der Inhalt geht auf die Verschaffung von Miteigentum an einem Grundstück. Lediglich das Belastungsobjekt ist nicht der Miteigentumsanteil, sondern das Grundstück als solches (s. OLG München, Beschluss vom 23. 04. 2012, 34 Wx 53/12, und ihm folgend der BGH im hier zitierten
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?87658-Eigentumsvormerkung-gerichtet-auf-Übertragung-eines-Miteigentumsanteils&p=1146115&viewfull=1#post1146115
    Beschluss vom 15.11.2012, V ZB 99/12, nebst Anmerkung von Böttcher in der ZfIR 2013, 296/298 ff.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2013-08-0296-1-R-04

    Hätten die Vertragsbeteiligten dazu nicht schon eindeutige Angaben gemacht, würde sich dies auch im Wege der Auslegung ergeben. Da die Eintragungen in verschiedenen Grundbüchern erfolgt sind, kann es auch keine Probleme mit einem einzutragenden Gleichrang geben. In solchen Fällen dürfte mE statt der Amtslöschung (zu der rechtliches Gehör zu gewähren wäre, s. Holzer im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.12.2018, § 53 RN 86 mwN) und Neueintragung die Klar- oder Richtigstellung in Frage kommen.

    Eintragungen, deren äußere Fassung nach einer vorzunehmenden Auslegung im Hinblick auf eine bessere Verständlichkeit ihres materiellen Inhalts im Wege der Klar- oder Richtigstellung verbessert werden können, unterliegen nicht der Amtslöschung (BeckOK/Holzer, § 53 GBO RN 92 mwN). Die Zulässigkeit eines Klarstellungsvermerks ergibt sich allgemein daraus, dass zur Beseitigung von Zweifeln über Art, Umfang, Inhalt und Rang eines bestehenden eingetragenen Rechts für die Beteiligten ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf eindeutige und klare Verlautbarung der beantragten Eintragungen besteht (s. Böhringer in seiner Anm. zum Beschluss des OLG Frankfurt a. M., vom 31.5.2017, 20 W 57/17, in der MittBayNot 2/2018, 149, 152 ff:
    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2_2018.pdf

    Dazu würde ich in der Veränderungsspalte eintragen:

    „Mit dem vorgemerkten Anspruch auf Verschaffung von ……../……..Miteigentumsanteilen ist das Grundstück insgesamt belastet. Anhand der Bewilligung vom……(Notar……/UR-Nr…..) klargestellt am……….“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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