Übertragung Nacherbenanwartschaft?

  • Hallo, habe folgenden Fall:

    A und B setzen sich zu Erben ein, B ist verstorben und A ist nun hinsichtlich der Hälfte des B Vorerbin. Es gibt 4 Nacherben, welche im Nacherbenvermerk verlautbart sind. Ersatznacherbschaft ist angeordnet. Vererblichkeit und Übertragbarkeit wurde im Testament ausgeschlossen. Nun übertragen 3 der Nacherben „die der Nacherbschaft unterliegenden Gegenstände“ auf die Vorerbin und beantragen dahingehend die Löschung des Nacherbenvermerks. Ziel soll sein, dass im Wege der Grundbuchberichtigung nur noch der vierte Nacherbe im Grundbuch steht.

    Ich gehe davon aus, dass hier über die Nacherbenanwartschaftsrechte verfügt werden soll. Diesbezüglich würde ich noch eine Klarstellung verlangen. Gesetz dem Fall, dass diese bekäme: wäre der Antrag so vollziebar? Könnte ich die Nacherben einfach in abt. II rausnehmen und welche Auswirkungen hätte das auf Abt. I?

  • H.... Vererblichkeit und Übertragbarkeit wurde im Testament ausgeschlossen. ..
    Ich gehe davon aus, dass hier über die Nacherbenanwartschaftsrechte verfügt werden soll. ....

    Wie das?

    Nach hM kann der Erblasser nicht nur die Vererblichkeit gem. § 2108 Abs. 2 BGB, sondern auch die Übertragbarkeit des Nacherben-Anwartschaftsrechts ausschließen oder einschränken (Litzenburger im BeckOK BGB, Stand 01.11.2018, § 2100 RN 47, § 2108 RN 13 mwN; Schmidt in Erman BGB, Kommentar, 15. Auflage 2017, § 2100 RN 10 unter Zitat RG 170, 168, Kipp/Coing § 50 I 3; Schneider im jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2100 RN 25; Küpper im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.02.2019; § 2100 RN 153 mwN in Fußnote 388; aA: Avenarius im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 2100 RN 76).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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