Pfändungs- und Einziehungsverfügung

  • Habe die Tage einen Fall auf den Tisch bekommen, den ich total seltsam finde.
    Verfahren ist eröffnet im Februaar. FA hat vor längerm bereits eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung bezüglich der Altersrente des Schuldners erlassen.
    Aus dieser ergibt sich " § 850c wirdabdedungen, der unfpändbare Betrag wird nach § 850f Abs.1 auf 0,-- EUR festgesetzt.

    Äh, hm, der Schuldner kann m.E. nicht auf eigenen Antrag hin die Erhöhung des unpfändbaren Einkommens auf 0,--- EUR beantragen; ich denke, der Erlass des Lohnbeschlagnahmegesetzes von 1869 hat sich wohl bis zum FA noch nicht rumgesprochen (gem. § 319 AO finden sogar die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO Anwendung).

    bin kurz davor, die Akten zur STA zu senden.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Mutmaßlich sollen hier verschiedene Einkünfte miteinander verrechnet werden. Die Verfügung klingt natürlich unrund. Es wäre Aufgabe des Schuldners, der ja wohl auch den Hintergrund bzw. die zugrundeliegende Entscheidung kennt, sich hier darum zu kümmern. Er hat immerhin 1 Jahr Zeit, sich gegen die Pfändung zu wehren oder im Falle der Nichtigkeit sogar unbegrenzt Zeit.

    Was jetzt die StA mit der Akte soll, erschließt sich mir nicht. :gruebel:

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Mutmaßlich sollen hier verschiedene Einkünfte miteinander verrechnet werden. Die Verfügung klingt natürlich unrund. Es wäre Aufgabe des Schuldners, der ja wohl auch den Hintergrund bzw. die zugrundeliegende Entscheidung kennt, sich hier darum zu kümmern. Er hat immerhin 1 Jahr Zeit, sich gegen die Pfändung zu wehren oder im Falle der Nichtigkeit sogar unbegrenzt Zeit.

    Was jetzt die StA mit der Akte soll, erschließt sich mir nicht. :gruebel:

    Die Idee mit verschiedenen Einkünften hatte ich auch. Diese erschließen sich aus meiner Insolvenzakte jedoch nicht. Desweiteren würde der Pfändungs- und Einziehungsverfügung die entsprechende Bestimmtheit fehlen. Wieso die entsprechende Verfügung unter Anführung einer Schuldnerschutzvorschrift (§ 850f ABs. 1 ZPO) die "Nichtgeltung" von § 850c ZPO anordnet, erschließt mich nur so: wir sind die Finanzverwaltung, wir dürfen "Alles" !.
    Nach einer telephonsichen Rücksprache ist die Forderung des FA durch Tilgung erledigt. Ich bin mal auf die anfechtungsrelevanten Erkenntnisse des Verwalters (auf den ich ihn naturalmente angesetzt habe, gespannt).
    Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Maßnahme gesetzwidrig war -> STA.

    Deine Signatur "... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6" :
    hierzu Lukas, 3,13 "Er aber sprach zu ihnen: Fordert nicht mehr, als euch bestimmt ist"
    :D

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    :daumenrau

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