§ 20 Abs. 2 RpflG in Niedersachsen?

  • Mir hat ein Richter eine Akte vorgelegt, mit der Bitte um Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten gem. § 20 I Nr. 4a, II RpflG iVm § 118 Abs. 2 ZPO. Also PKH ist noch nicht bewilligt worden.

    Das ist das erste Mal, dass ich eine Akte zur Prüfung im PKH - Bewilligungsverfahren vorgelegt bekommen habe. Nach § 20 Abs. 2 RpflG ist die Vorlage an den Rechtspfleger ja nur möglich, sofern es eine entsprechende Rechtsverordnung der Landesregierung oder der Landesjustizverwaltung gibt.

    Und eben eine solche gibt es bisher in Niedersachsen meines Wissens nach nicht, oder doch? Ich konnte jedenfalls im Internet nicht fündig werden. Und auch meine Kollegen haben bisher nichts davon gehört.

  • Die Zuständigkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a RPflG gilt allerdings bundesweit ohne das Erfordernis einer Übertragung durch Rechtsverordnung. Nur für eine weitergehende Übertragung nach § 20 Abs. 2 RPflG ist eine Rechtsverordnung erforderlich. Der Anwendungsbereich beider Vorschriften überschneidet sich teilweise (Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer, RPflG, 8. Aufl., § 20 Rn. 65 letzter Absatz).

  • Yep, eine Übertragung zur Ermittlung ist/war aber immer schon möglich. Du musst ermitteln, darfst aber nicht zurückweisen.

    So wie KlausR schon schrieb.

  • Aber der Richter hat mir die Akte ja ausdrücklich zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten vorgelegt, was denke ich nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 RpflG nur mit entsprechender Verordnung geht.
    Was immer geht nach Abs. 1 Nr. 4 a ist diese Überprüfung nach § 118 Abs. 2 ZPO, aber das wäre ja irgendwie nur schauen, ob die tatsächlichen Angaben des Antragstellers alle glaubhaft gemacht sind und gegebenenfalls fehlende Belege nachfordern, aber so wie ich das verstehe, eben nicht die Angaben an sich prüfen. Warum man allerdings dem Rechtspfleger die Akte nur zur Überprüfung, ob die gemachten Angaben alle belegt sind, zuschieben sollte, verstehe ich nicht...

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