Zwangshypothek mit vergessenen lfd. Zinsen

  • Eigetragen ist eine Zwangshyp OHNE Zinsen, obwohl der Antrag auf Eintragung einer Zwangshyp mit
    Hauptforderung iHv 3264,00,
    aus dem Titel festgesetzte Kosten 537,-
    im Titel festgesetzte Zinsen iHv 20,-,
    die laufenden Zinsen auf die Hauptforderung
    und die laufenden Zinsen auf die Kosten
    gestellt.
    Die Kollegin, die dies aufgrund Abteilungswechsels nicht selbst berichtigen kann, hat vergessen die jeweiligen laufenden Zinsen einzutragen.
    Genau dieser Gläubiger vollstreckt nun aus dem fehlerhaften Recht und macht die lfd.Zinsen geltend. Im Rang davor sind 6 Zwangshypotheken eingetragen, danach keine. Es liegt bisher noch Kein Ersuchen des Zwangsversteigerungsgerichts im GBA vor, aber bei ZVGericht ist der Antrag auf ZV gestellt vom obigen Gläubiger.

    Kann ich, wenn der Gläubiger mir den Titel zur Änderung noch mal einreicht, die lfd Zinsen nachtragen in der Veränderungsspalte, oder muss ich einen Amtswiderspruch eintragen?

    Vielen Dank für die Mithilfe.:)

  • Selbst wenn der Gläubiger die Zinsen vergessen hätte, geht Wolfsteiner im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1119 RN 8 davon aus, dass auch bei der Zwangssicherungshypothek Zinsen (bei nachgehenden Gläubigern bis zur Grenze von 5%) auch später ranggleich und ohne Rücksicht auf die Wertgrenze des § 866 Abs 3 ZPO eingetragen werden können. Allerdings ist diese Ansicht nicht unbestritten. Das KG Berlin 1. Zivilsenat hat im Beschluss vom 14.03.2017, 1 W 135/17, Rz. 14, die Frage („Insoweit wird diskutiert, diese Regelungen bei der Zwangshypothek entsprechend anzuwenden, wobei an Stelle der in jedem Fall erforderlichen Bewilligung des Grundstückseigentümers, § 19 GBO, der Titel treten soll (Wolfsteiner, a.a.O., Rdn. 8; a.A. Demharter, a.a.O., Anhang zu § 44, Rdn. 65.1)“ offen lassen können.
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke für die prompte Antwort.
    Heißt das für mich, dass ich, wenn ich mich nach Wolfsteiner richte, es eintragen muss?
    Die ZV hatte überlegt, dass sie die lfd. Zinsen, nach §§ 1118,1119 BGB direkt ohne Nachtragsvermerk mit berücksichtigen können.

  • Wenn eine Eintragung noch möglich ist (im Falle des KG war die Ergänzung der Zwasi um die Zinsen wegen der Insolvenzeröffnung nicht mehr möglich) und nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird, würde ich -jedenfalls dann, wenn mir als GBA ein Fehler unterlaufen wäre- stets für die Nachholung der Eintragung plädieren.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der Fehler ist zwar NICHT mir unterlaufen, aber einer anderen zwischenzeitlich versetzen Kollegen im GBA. Aber ich neige trotzdem zum Nachtragsvermerk, da ein „unvollständiger Vollzug“ und gerade „kein unvollständiger Inhalt des Rechts“ (Hügel § 53 Rn.28)vorliegt. Nach Demhardter §53 Rn.12 lässt sich der Antrag in einen erledigten und einen nicht erledigen Teil zerlegen. Eine Ergänzung ist zulässig, solange es die Eintragungsunterlagen dies noch rechtfertigen (zB der Berechtigte noch eingetragen ist) und der erledigte Teil noch gewollt ist. Deshalb ist das GB richtig und ein Amtswiderspruch entfällt. Und wenn mir der Gläubiger den Titel nachreicht, kann ich nachtragen.

  • Gehe ich recht in der Annahme, dass eine nachträgliche Eintragung der vergessenen Zinsen so wie in der Entscheidung des OLG Celle (4 W 202/12) vorgeschlagen aufgrund der neuesten BGH Rechtsprechung zum Zinsthema (V ZB 52/20) nicht mehr möglich ist?

    Meine Zwangssicherungshypothek wurde ohne Zinsen beantragt und eingetragen. Zwischenzeitlich sind auch weitere Rechte in Abt. III eingetragen worden.

  • Es kommt also darauf an, wer die Zinsen vergessen hat. Der Gläubiger oder das GBA.

    Im Hinblick auf Demharters vertretener Ansicht, dass sich der Antrag in einen erledigten und einen unerledigten Teil aufspalten läßt, ließe sich aber auch die Gegenauffassung vertreten, dass in der Eintragung eines Teils des Antrags eine Zurückweisung des Antrags im Übrigen zu sehen sei.

  • Es kommt also darauf an, wer die Zinsen vergessen hat. Der Gläubiger oder das GBA.

    Der Gläubiger hat die Zinsen nicht beantragt. Nun sollen sie bis Antragsdatum tituliert nachträglich eingetragen werden (Betrag auch über § 866 ZPO) + laufende Zinsen. Ich bin mir jetzt komplett unsicher ob das noch möglich ist.

    Das KG (1 W 135/17) hat ja leider nicht darüber entschieden ob § 1119 BGB analog anwendbar wäre. Nach OLG Celle ja wohl eher nicht...

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