Guten Morgen zusammen!
Ich hätte da mal eine Frage an meine schlauen Kolleginnen und Kollegen aus der Arbeitsgerichtsbarkeit. J
Es geht um Kosten des Rechtsanwaltes (ohne PKH) für das Verfahren vor dem Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden:
Partei (vertr. durch RA) zieht vor den oben genannten Ausschuss und dieser entscheidet nach durchgeführtem Termin durch Beschluss. Eine Kostenentscheidung ergeht zunächst nicht.
Dieser Beschluss wird durch den Vorsitzenden am ArbG für vollstreckbar erklärt. Außerdem ergeht ein paar Wochen später die Kostenentscheidung: „Der Beklagte trägt die Kosten“.
Nunmehr reicht der Klägervertreter seine Rechnung ein mit der Bitte um Festsetzung gegen den Beklagten.
Er rechnet ab: Geschäftsgebühr VV 2303 RVG, Auslagenpauschale, Reisekosten und Abwesenheitsgeld.
Im RVG-Kommentar steht, dass die Gebühr VV 2303 RVG nicht erstattungsfähig ist (und die danach genannte Ausnahme greift hier nicht).
In einem vorhergehenden Schreiben des Gerichts wurde der Beklagte bereits auf den § 12a ArbGG hingewiesen. In der Vorschrift ist jedoch die Rede von „Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs“. Fällt das Schlichtungsverfahren darunter?
Und was ist mit den Reisekosten? Ich bin der Meinung, dass ich sie gegen den Gegner festsetzen kann…
Mit Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss hatte ich noch nicht sehr viel zu tun und daher kenne ich mich damit überhaupt nicht aus…
Für jede Art der Rückmeldung wäre ich jedenfalls dankbar.Und wenn sie auch nur darin bestehen sollte, mich auf das riesige Brett hinzuweisen, dass ich vorm Kopf habe… ^^‘