Beseitigung eines Widerspruchs bei vbuH

  • Hallo, folgender Fall:

    Ein Gl macht seine Forderung aus vbuH geltend (es wird zunächst jedoch nur ein VB dazu vorgelegt). Dagegen erhebt der S Widerspruch, welcher in die Tabelle aufgenommen wurde. Nun möchte der Gl-Vertr. den Widerspruch beseitigen und legt mir einen rechtskräftigen Strafbefehl vor, in welchem die Beträge aufgelistet sind. (Verfahren ist aufgehoben, WVP läuft noch)

    In der Kommentierung finde ich nur: "Vollstreckbare Schuldtitel im Sinne des § 184 Abs. 2 InsO sind die in §§ 704, 794 ZPO genannten Vollstreckungstitel, ferner der Auszug aus der Insolvenztabelle, Entscheidungen und Vergleiche der Arbeitsgerichte (§§ 62, 85 ArbGG) sowie landesrechtliche Vollstreckungstitel (§ 801 ZPO). Endurteile im Sinne des Abs. 2 sind auch Teilurteile, Versäumnisurteile und Vorbehaltsurteile.", MüKo. Auch sonst ist in der Literatur nur die Rede von Feststellungsurteilen, sprich zivilgerichtlichen Entscheidungen, nicht strafrechtliche.


    Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich, § 410 StPO.

    Der Vollstreckungsbescheid genügt nicht, BGH, ZInsO 2012, ZINSO Jahr 2012 Seite 1614.

    Gibt es Gerichte, die den Strafbefehl akzeptieren oder kennt jemand Rechtsprechung zu diesem Thema?

  • Ich versuche mich mal:

    Da der Gläubiger aus dem Strafbefehl nicht vollstrecken kann, ist dieser kein vollstreckbarer Schuldtitel (für den Gläubiger) i.S.d. § 179 II InsO.

    Eine Aufstellung was alles titulierte Forderungen gilt findet sich beispielsweise im Uhlenbruck, § 179,Rn. 19ff.

    Im Endeffekt stützt sich der Gläubiger auf den Strafbefehl in seinem Tatsachenvortrag, mehr Honig kann er daraus jedoch nicht saugen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hallo ihr Lieben... ich würde mich gerne mal an diese Frage anhängen.

    Ich habe hier einen Titel des Jugendamtes von 1997 (Kind geboren 1997) und es geht um rückständigen Unterhalt.

    Schuldner widerspricht Deliktattribut und Höhe der Forderung. Gläubiger will nach RSB nunmehr einen vollstreckbaren Tabellenauszug.

    Verwalterin hat die Forderungen festgestellt.

    Ich sehe hier grad keine Möglichkeit die Auszüge zu erstellen... oder übersehe ich etwas.

    Der Gläubigervertreter trägt vor, das der Schuldner hätte die Beseitigung verfolgen müssen, da Titulierte Forderung.

    Das Deliktattribut ist aber doch nicht durch Jugendamtstitel tituliert und der Tatsache das er nicht gezahlt hat. Muss hier nicht der Gläubiger das pflichtwidrige Verhalten nachweisen (also das der Schuldner leistungsfähig war aber nicht gezahlt hat)??

    danke für die Mithilfe vorab

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • äh, die Verwalterin hat "festgestellt"... gibt es nicht !
    Weder die Vewalterin noch ein zum Widerspruch berechtigter Gläubiger hat der Feststellung widersprochen. Damit gilt die Forderung als festgestellt (sofern nicht im Verfahren der Eigenverwaltung ein Widerspruch des Schuldners vorliegt). Auch wenn uns irgendwelche software etwas anderes Glauben machen will, dass die Feststellung aufgrund einer Verwaltererklärung beruht, dies ist gequierlte Scheiße, (softwardummfug), bereits seit Inkrafttreten der KO anders strukturiert ist, was sich aber bis 2019 noch nicht rumgesprochen hat ! Vgl. schon § 132 KO v. 10. Februar 1877.
    Oki, gut ding will weil haben oder...

    Also vorligend habe sie keien titel der die RSB-Festigkeit ausweist, damit "Essig"....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • Der Schuldner hat der Höhe der Forderung widersprochen. Ist die Forderung tituliert, gilt der Widerspruch als nicht erhoben, wenn der Schuldner seinen Widerspruch nicht verfolgt hat (§ 184 Abs. 2 InsO).
    Die RSB-Festigkeit ist nicht tituliert, der Widerspruch des Schuldners diesbezüglich bleibt bestehen, hindert aber die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle nicht.

  • Der Schuldner hat der Höhe der Forderung widersprochen. Ist die Forderung tituliert, gilt der Widerspruch als nicht erhoben, wenn der Schuldner seinen Widerspruch nicht verfolgt hat (§ 184 Abs. 2 InsO).
    Die RSB-Festigkeit ist nicht tituliert, der Widerspruch des Schuldners diesbezüglich bleibt bestehen, hindert aber die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle nicht.

    Aber das hinsichtlich des Betrags wiederum nur, wenn das Gericht vorher auf 184 InsO hingewiesen hat. Und dann ist ja auch wiederum streitig, wann eine Forderung überhaupt als tituliert gilt. Lag der Titel im Prüfungstermin vor? Und falls nicht, reichte eine Kopie? Es wird ja gerne auf die BGH-Entscheidung verwiesen, aber da ging es ja nur darum, dass der Verwalter nicht einfach nur bestreiten darf, weil kein Original-Titel vorlag.

    Der Fall ist auf jeden Fall mal wieder grandios. Ich hatte den ähnlichen und bei mir hatte der Glubiger keinen Titel im Original vorgelgt. Ich habe unter Hinweis auf eine RG-Entscheidung die Erteilung abglehnt, aber leider kam keine Erinnerung bzw. Beschwerde.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Gläubiger will nach RSB nunmehr einen vollstreckbaren Tabellenauszug.

    [...]

    Ich sehe hier grad keine Möglichkeit die Auszüge zu erstellen... oder übersehe ich etwas.

    Ich sehe hier nur die funktionelle Zuständigkeit des UdG.

    Zutreffend, macht aber nix, bevor das Teil wg. der Erinerung bei RpfeRin landet.... :D
    und i.Ü. als Thema doch diskutabel...

    zur Titelvorlage i.Ü. AG Df Beschluss vom 08.02.2006 - 514 IK 8/04

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  • Gläubiger will nach RSB nunmehr einen vollstreckbaren Tabellenauszug.

    [...]

    Ich sehe hier grad keine Möglichkeit die Auszüge zu erstellen... oder übersehe ich etwas.

    Ich sehe hier nur die funktionelle Zuständigkeit des UdG.

    Ich arbeite eng mit de UdG zusammen und er hat mich angesprochen und um Hilfe gebeten.. Da ich notfalls über das RM entscheiden muss überlege ich mit

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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  • Der Schuldner hat der Höhe der Forderung widersprochen. Ist die Forderung tituliert, gilt der Widerspruch als nicht erhoben, wenn der Schuldner seinen Widerspruch nicht verfolgt hat (§ 184 Abs. 2 InsO).
    Die RSB-Festigkeit ist nicht tituliert, der Widerspruch des Schuldners diesbezüglich bleibt bestehen, hindert aber die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle nicht.

    es liegt ein Titel auf Unterhaltszahlung vor (freiwillige Verpflichtung Unterhalt nach Alter gestaffelt zu zahlen. Beurkundet durch das Jugendamt und nicht durch das Gericht bzgl eines Rückstandes oder ähnliches.

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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