Hallo, folgender Fall:
Ein Gl macht seine Forderung aus vbuH geltend (es wird zunächst jedoch nur ein VB dazu vorgelegt). Dagegen erhebt der S Widerspruch, welcher in die Tabelle aufgenommen wurde. Nun möchte der Gl-Vertr. den Widerspruch beseitigen und legt mir einen rechtskräftigen Strafbefehl vor, in welchem die Beträge aufgelistet sind. (Verfahren ist aufgehoben, WVP läuft noch)
In der Kommentierung finde ich nur: "Vollstreckbare Schuldtitel im Sinne des § 184 Abs. 2 InsO sind die in §§ 704, 794 ZPO genannten Vollstreckungstitel, ferner der Auszug aus der Insolvenztabelle, Entscheidungen und Vergleiche der Arbeitsgerichte (§§ 62, 85 ArbGG) sowie landesrechtliche Vollstreckungstitel (§ 801 ZPO). Endurteile im Sinne des Abs. 2 sind auch Teilurteile, Versäumnisurteile und Vorbehaltsurteile.", MüKo. Auch sonst ist in der Literatur nur die Rede von Feststellungsurteilen, sprich zivilgerichtlichen Entscheidungen, nicht strafrechtliche.
Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich, § 410 StPO.
Der Vollstreckungsbescheid genügt nicht, BGH, ZInsO 2012, ZINSO Jahr 2012 Seite 1614.
Gibt es Gerichte, die den Strafbefehl akzeptieren oder kennt jemand Rechtsprechung zu diesem Thema?