Mehrfachehe - Zweite Ehe in Ägypten

  • Ich habe nun folgenden Fall und würde mich sehr freuen, wenn ihr mir eventuell weiterhelfen könnten.


    Ich habe einen notariellen Erbscheinsantrag mit folgendem Sachverhalt vorliegen:

    Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger und ist 2018 in Ägypten verstorben.
    Er hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen.
    Zum Zeitpunkt seines Todes war er in erster Ehe mit der Antragstellerin verheiratet (Heiratsurkunde liegt vor).
    Aus zeitgleich zweiter Ehe in Ägypten sind vier Kinder hervorgegangen (zwei davon minderjährig). Eine Heiratsurkunde liegt nicht vor.

    Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sodass deutsches materielles Erbrecht greift.
    Ist es korrekt und ausreichend, wenn ich die ägyptischeEheschießung wegen Verstoßes gegen das Verbot der Doppelehe als Nichteheansehe? Ich würde dann einen Erbschein erteilen, welcher die erste Ehefrau alsErbin zu 1/2 und die Kinder zu je 1/8 ausweist.


    Vielen Dank vorab

  • Ganz so einfach ist es nicht.

    Der Erblasser scheint seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland gehabt zu haben. Wo hat die erste Ehefrau gelebt? In Deutschland? Oder mit Mann und 2. Frau im Ausland. Wo hat der Erblasser mit seiner zweiten Ehefrau gelebt? Im Ausland. Gemeinsam?

    Ist nach unserem EGBGB die Eheschließung im Ausland rechtswirksam erfolgt? Greifen ausländische Ehewirkungen? Liegt ein reiner Auslandsfall in Bezug auf die Eheschließung vor?

    Hab aus einer Schulung einen Fall im Kopf bei dem als Lösung beiden Ehegatten ein Erbteil zugewiesen wurde. Bin mir nur nicht sicher, ob es ein Fall mit einem Staatsvertrag (d.h. ein Fall mit Bezug zum Iran) war.

    Ich schau morgen ggf. nach und poste erneut.

  • Bei deutschem Eherecht gilt: Auch der in bigmischer Ehe verheiratete Ehepartner hat ein gesetzliches Erbrecht, solange nicht die Ehe durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben ist. Das Nachlassgericht kann über die Aufhebung der Ehe (weil unzuständig) nicht entscheiden. Die Ehewirkungen und Rechtsfolgen gelten daher auch bei bigamischer Ehe. Zwei Partner müssten sich dann den Erbteil teilen.

    „Soweit die Wirksamkeit der Ehe nach ausländischem Recht zu beurteilen ist und dieses bei Doppelehe nicht bloß eine Aufhebbarkeit der verbotwidrig geschlossenen Ehe, sondern eine Nichtehe annimmt (→ EGBGB Art. 13 Rn. 65), ist dies auch bei Anwendung des § 1931 zu beachten, so dass kein gesetzliches Erbrecht aus der bigamischen Ehe entsteht.“

    Siehe dazu: BGH FamRZ 1959, 450; 2001, 991


    Vgl. auch: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.5.2002, 3 W 218/01

    bzw. MüKo/Leipold, BGB, § 1931 Rn. 11-12 (7. Aufl.)

    Die Frage ist demnach nun, welches Recht zur Anwendung kommt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    4 Mal editiert, zuletzt von TL (11. März 2019 um 22:46)

  • Aus zeitgleich zweiter Ehe in Ägypten sind vier Kinder hervorgegangen (zwei davon minderjährig). Eine Heiratsurkunde liegt nicht vor.

    Was heißt "zeitgleich"? Wenn es keine Heiratsurkunde gibt, scheint ja nicht so ganz klar zu sein, welche Ehe zuerst geschlossen wurde.

    Die Angabe, dass die Ehe in Deutschland die erste war und die Ehe in Ägypten die zweite, konnte ich lediglich aus dem Erbscheinsantrag entnehmen. Es wird wohl für die Antragstellerin nicht möglich sein, die Heiratsurkunde der zweiten Ehe beizubringen.

  • Laut Angabe im Erbschein hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die erste Ehefrau lebt in Deutschland.
    Ob der Erblasser zeitweise im Ausland gelebt hat, ist anzunehmen, weiß ich jedoch nicht. Ich habe nur die Anhaltspunkte aus dem Erbscheinsantrag.

  • Laut Angabe im Erbschein hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die erste Ehefrau lebt in Deutschland.
    Ob der Erblasser zeitweise im Ausland gelebt hat, ist anzunehmen, weiß ich jedoch nicht. Ich habe nur die Anhaltspunkte aus dem Erbscheinsantrag.

    Es gilt für dich der Amtsermittlungsgrundsatz und die Beibringungspflicht des Antragstellers.

    Ggf. kann man über eine Verfahrenspflegschaft oder besser eine Abwesenheitspflegschaft nachdenken.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!