Urkundssachen - Rechtsnachfolge für Gl. bestehenbleibender Rechte

  • Hallo zusammen,

    ich habe ein kleines Problem. Eine Erbengemeinschaft hat Versteigerung ihres Grundstücks beantragt. Recht III/1b war zu diesem Zeitpunkt nachgewiesenermaßen Eigentümergrundschuld. Der Zuschlag wurde unter Bestehenbleiben dieses Rechts erteilt.

    Nun beantragt die Erbengemeinschaft Umschreibung der Grundschuld auf Gläubiger- und Schuldnerseite. Auf Schuldnerseite habe ich keine Probleme mit der Erteilung der Rechtsnachfolge.

    Das Problem sehe ich auf Gläubigerseite und zwar: Wie wird die Rechtsnachfolge nachgewiesen? Ich habe da ein wenig gestöbert und § 52 ZVG gefunden. Meiner Ansicht nach muss die Erbengemeinschaft auf Duldung der der Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden klagen.

    Stimmt das so? Hat jemand noch eine andere Idee?

    Vielen Dank
    Gaiana

  • Die Position der Erbengemeinschaft als Gl. hat mit der Duldung der Zwangsvollstreckung nichts zu tun; hierauf muss nur dann geklagt werden, wenn die Grundschuld nicht sofort vollstreckbar ist, es also keine Titel gibt. Laut Sachverhalt war das Recht vor dem Zuschlag "nachgewiesenermaßen" Eigentümergrundschuld. Daran hat sich durch den Zuschlag nichts geändert. Wenn das Recht bestehengeblieben ist, steht es demselben Gl. zu wie vor dem Zuschlag; ein Gläubigerwechsel hat nicht stattgefunden. Ich nehme an, dass Grundbucheintragung und Titel noch auf eine früheren Gl. lauten. Wenn aber das Recht doch "nachgewiesenermaßen Eigentümergrundschuld" war bzw. ist, müsste die Rechtsnachfolge doch bereits nachgewiesen sein und einer Umschreibung stünde nichts im Wege.

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