Erbengemeinschaft wil Eigentum erwerben

  • Eine Erbengemeinschaft will Wohnungseigentum erwerben und beantragt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Erbengemeinschaft.
    Miterben können in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit nur im Rahmen von § 2041 BGB Eigentum für den Nachlass erwerben, BGH vom 30.6.2017 (V ZR 232/16). § 2041 BGB regelt drei Formen des Erwerbs von Gegenständen für den Nachlass Rechtssurrogation, Ersatzsurrogation und Beziehungssurrogation. Rechtssurrogation und Ersatzsurrogation scheidet aus. In meinem Fall kommt allenfalls eine Beziehungssurrogation ("... durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht") in Betracht. Aus Mitteln des Nachlasses und Fremdmitteln soll die Eigentumswohnung ausdrücklich für die Erbengemeinschaft erworben werden. Kann dadurch bereits eine objektive Beziehung zum Nachlass bestehen (vgl. Staudinger/Löning, § 2041 BGB, Rz 6 ff) und so eine zulässige Beziehungssurrogation gegeben sein?

  • ich hänge mich hier mal dran:

    eingetragen im Erbbaurecht ist A zu 1/2 und A und B in Erbgemeinschaft zu 1/2. Erworben werden soll das Stammgrundstück im Wege des Surrogationserwerbs im selben Berechtigungsverhältnis. Laut meinen Recherchen sollte das wenigstens im Wege der Beziehungssurrogation möglich sein. Wie lautet dann die Eintragungsgrundlage? Einfach nur "Gemäß Auflassung vom ... in Verbindung mit dem Erbschein vom ..." ?

  • Ich würde hier als Rechtsgrundlage für den Eigentumserwerb im engeren Sinne nur die Auflassung eintragen.

    Abgesehen davon:

    Du wirst die Zulässigkeit der Beziehungsurrogation in diesem Fall geprüft haben. Meines Wissens sind diese Fragen aber nicht unumstritten. Der Hinzuerwerb eines Stammgrundstückes erschient mir auf den ersten Blick nicht zwingend. Schütte schlägt in jurisPK-BGB, § 2041 Rn 15 u. 16 für Zweifelsfälle die Bildung einer BGB-Gesellschaft vor, die inhaltlich weitgehend wie eine Erbengemeinschaft ausgestaltet sein sollte.

  • Danke für den Hinweis auf das DNotI-Gutachten 177481. So auf den ersten Blick geht der Erwerb des Stammgrundstücks meines Erachtens über die dort behandelten Sachverhalte (Hinzuerwerb einer kleinen Teilfläche und Realteilung, bei der ein Teil der Erbengemeinschaft verbleibt) hinaus.

  • Danke für die Antworten.

    Ich hatte eher einen gegenteiligen Eindruck, nämlich, dass die Hürde für die Beziehungssurrogation nicht allzu hoch ist. Aber da sie jetzt ja "sowieso" beim Notar sind, könnte man sich ja auch gleich auseinandersetzen …

  • Ich habe hier folgenden Fall:
    Im Grundbuch war eine Erbengemeinschaft eingetragen. Das Grundstück wurde vor etwa 3 Jahren an eine Miterbin aufgelassen. Die Eintragung im Grundbuch ist erfolgt, diese (ehemalige) Miterbin steht nun also als Alleineigentümerin im Grundbuch aufgrund der damaligen Auflassung.
    Nun haben die Erben einen neuen notariellen "Aufhebungsvertrag" geschlossen, sie heben den damaligen Vertrag ersatzlos auf, alle dort getroffenen Vereinbarungen sollen rückwirkend keine rechtlichen Folgen mehr entfalten. Es wird bewilligt und beantragt, die Erbengemeinschaft wieder wie ursprünglich als Eigentümer einzutragen. Man geht davon aus, dass hierfür keine Auflassung erforderlich ist, vorsorglich wird eine solche jedoch erklärt mit dem Inhalt, dass die Erben sich einig sind, dass das Eigentum an dem Grundstück wieder auf die Erbengemeinschaft übergeht.
    Nach meinem Verständnis ist das kein Fall von § 2041 BGB oder sehe ich das falsch?

  • Ich habe hier folgenden Fall:
    Im Grundbuch war eine Erbengemeinschaft eingetragen. Das Grundstück wurde vor etwa 3 Jahren an eine Miterbin aufgelassen. Die Eintragung im Grundbuch ist erfolgt, diese (ehemalige) Miterbin steht nun also als Alleineigentümerin im Grundbuch aufgrund der damaligen Auflassung.
    Nun haben die Erben einen neuen notariellen "Aufhebungsvertrag" geschlossen, sie heben den damaligen Vertrag ersatzlos auf, alle dort getroffenen Vereinbarungen sollen rückwirkend keine rechtlichen Folgen mehr entfalten. Es wird bewilligt und beantragt, die Erbengemeinschaft wieder wie ursprünglich als Eigentümer einzutragen. Man geht davon aus, dass hierfür keine Auflassung erforderlich ist, vorsorglich wird eine solche jedoch erklärt mit dem Inhalt, dass die Erben sich einig sind, dass das Eigentum an dem Grundstück wieder auf die Erbengemeinschaft übergeht.
    Nach meinem Verständnis ist das kein Fall von § 2041 BGB oder sehe ich das falsch?


    Eine Erbengemeinschaft kann nicht durch Rechtsgeschäft, sondern nur durch Gesetz mit dem Erbfall begründet werden.


    Daher kann eine einmal auseinandergesetzte Erbengemeinschaft auch mit Zustimmung aller Mitglieder nicht wieder aufleben. Allenfalls könnten die Miterben eine BGB-Gesellschaft bilden, deren Gesellschaftsvertrag an die Regeln der Erbengemeinschaft angelehnt ist. Diese müsste, da sie Grundbesitz erwerben soll, nunmehr auch in das Register eingetragen werden.

  • OLG München Beschluss vom 08.08.2022 - 34 Wx 154/22 -

    "Die Miterbengemeinschaft ist bei Anteilserwerb durch einen Miterben beendet. ........ Es steht dann nicht mehr in der Macht der Erben, die Gesamthandsgemeinschaft vertraglich durch Rückübertragung wieder zu begründen......."

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Katzenfisch Gebe mich geschlagen im Hinblick auf OLG München. Hätte mir jedoch genauso passieren können wie dem Kollegen und hätte genauso argumentiert wie er.

    Hier findet aber keine Übertragung von Erbteilen statt, sondern im Rahmen einer Auflassung wurde übertragen. Dies muss ja nicht zwangsläufig die "Voll-Beendigung" der Erbengemeinschaft zur Folge haben (eben nicht wie bei OLG München). Daher würde ich mit einer Beziehungssurrogation argumentieren wollen. Ohne die Kommentare hierzu gelesen zu haben, befürchte ich jetzt jedoch damit nicht durchzukommen. Bei der Erfüllung eines gesetzlichen Rückgewähranspruches durch Auflassung wird man vermutlich sagen, die Erbengemeinschaft ist noch nicht beendet, da eben noch "schwebend" Ansprüche gegen den Nachlass bestünden. Bei einer freiwilligen Rückgewähr=Aufhebung fehlt mir da zugegebenermaßen jetzt die Fantasie für die Begründung der Nicht-Beendigung.

  • Das Problem im Fall des OLG München wird unverändert sein, dass es nicht die Miterben sind, die nachträglich durch Rechtsgeschäft einen alten Rechtszustand wieder aufleben lassen, sondern dass das als gesetzliche Folge des Bedingungseintritts geschieht (Par. 158 Abs. 2 BGB).

  • Wenn die Erbengemeinschaft beendet ist, dann ist sie eben beendet. Im Fall des OLG München haben die Beteiligten übersehen, dass daran auch die für die Erbteilsübertragung gesetzte auflösende Bedingung nichts ändern kann, weil ihr Eintritt in diesem Fall nicht zur Wiederherstellung des früheren Zustands führen kann, sondern lediglich schuldrechtliche Ansprüche auslöst.

    Dies alles gilt natürlich erst recht, wenn die "Rückgängigmachung" nicht auf einer auflösenden Bedingung, sondern auf einer rechtsgeschäftlichen Übereinkunft der Beteiligten beruht.

    Im vorliegenden Fall fragt sich allerdings, ob das Ergebnis ein anderes sein könnte, wenn die Erbengemeinschaft bezüglich anderer Nachlassgegenstände noch fortbesteht. Ich würde dies jedoch verneinen, weil dieser Fortbestand der Erbengemeinschaft nichts daran ändert, dass die Erbengemeinschaft durch die erfolgte Eigentumsübertragung jedenfalls im Hinblick auf diesen einzelnen Nachlassgegenstand beendet ist. Damit wird eine "Wiederherstellung" der Erbengemeinschaft nur in Betracht kommen, wenn man die seinerzeitige Auflassung - etwa mittels ausnahmsweise dinglich wirkender Anfechtung - mit ex-tunc-Wirkung in ihrer Wirksamkeit zu Fall bringen kann. Ein solcher Fall liegt nach dem Sachverhalt aber nicht vor.

    Es wird daher (als weitere Möglichkeit neben der in #8 zur Diskussion gestellten Gründung einer GbR) nur eine Auflassung an die Miterben zu Bruchteilen in Betracht kommen, wobei die Miteigentumsanteile der Höhe der Erbquoten entsprechen. Schuldrechtlich kann man dann vereinbaren, dass für die Bruchteilsgemeinschaft die Regeln der Erbengemeinschaft gelten sollen. Eine Außenwirkung hat das freilich nicht. Tote stehen nicht wieder auf.

  • Doch, hat es:

    "Diese Maßstäbe gelten auch im Falle der Vereinbarung der Erbanteilsübertragung unter einer auflösenden Bedingung. Die Möglichkeit einer Vereinbarung, wie sie die Beteiligten getroffen haben, ist zwar dem Grunde nach seit langem anerkannt (vgl. Staudenmaier BWNotZ 1959, 191 ff; Keller BWNotZ 1962, 286 ff.), ändert aber nichts daran, dass - wenn der Erwerber bereits Miterbe ist und durch die Übertragung die Erbschaft insgesamt erhält - die einzelnen Erbteile nicht mehr existieren, so dass der Eintritt der auflösenden Bedingung nur noch schuldrechtliche Ansprüche gegen diesen auslösen kann (Herrler in MVHdB VI BürgerlR II, Form. XVIII. 1. Anm. 1-21, beck-online). Es ist kein Grund ersichtlich, diesbezüglich zwischen einem Wegfall der zugrundeliegenden Vereinbarung aufgrund Rücktritt oder hier durch den Eintritt der auflösenden Bedingung (ebenfalls aufgrund eines vereinbarten Rücktrittsrechts) zu unterscheiden."

  • Nein, hat es nicht.

    Ich sehe da nur dieses Argument, dass die Miterben nicht nachträglich durch Rechtsgeschäft einen alten Rechtszustand wieder aufleben lassen können, also könne das auch nicht durch eine auflösende Bedingung geschehen. Jetzt liegt es aber gerade im Wesen der auflösenden Bedingung, alte Rechtszustände wieder aufleben zu lassen. Die hierfür einschlägige Normierung wird in der Entscheidung nicht genannt.

  • Dass man die Problematik beim Eintritt einer auflösenden Bedingung auch anders beurteilen kann, steht außer Frage, aber die Entscheidung ist nun einmal in der Welt.

    Beim hier vorliegenden Fall der Auflassung stellt sich das Problem nicht, weil es keine bedingte Auflassung gibt.

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