Betreuung, Genehmigungsvoraussetzungen

  • Moin,

    wie gehe ich mit folgendem um:

    Die Betreuung wurde eingerichtet mit nur folgendem Punkt: Kauf eines Erbpachtgrundstückes, welches von der Betreuten im Wege der Erbpacht bisher bewohnt wurde.

    Die Betreute ist über 80, wohnt im Pflegeheim und wird auch nicht in das Haus zurückkehren- sie ist seit über einem Jahr im Heim. (eigentlich ist daher die Formulierung "Kauf der bisher von der Betreuten in Erbpacht bewohnten Immobilie" bereits falsch)

    Jetzt hat die Stadt (der das Grundstück, über das die Erbpacht läuft, gehört) das Grundstück -angeblich verbilligt- zum Kauf angeboten, sonst würde das Grundstück in das Eigentum der Stadt zurückgehen.
    (also ich unterstelle mal, dass die Pachtzeit abläuft - das auf dem Grundstück stehende Haus soll damals von den Eheleuten mit erbaut worden sein)

    Für diesen Kauf wird jetzt die Betreuung eingerichtet.

    Meines Erachtens ist dies eine Geldanlage anderer Art. Da die Betreute dieses Haus nicht mehr bewohnen wird- aufgrund Ihres Krankheitsbildes erscheint eine Rückkehr ausgeschlossen, auch ist Sie nicht in der Lage einen freien Willen zu bilden und danach zu handeln. Ich habe so meine Zweifel, ob dies im Sinne einer 83 jährigen Frau sein kann. Es erscheint eher so -auch aufgrund der Aussage der Betreuerin "sie wolle da zu einem späteren Zeitpunkt einziehen" , dass hier eher die Betreuerin ihr zukünftiges Mietverhältnis und ihr Erbe gestalten möchte.

    Was würdet Ihr euch vorlegen lassen, um den beabsichtigten Kauf genehmigen zu können?

  • Gemeint sein dürfte ein Erbbaurecht, oder? (Eine Erbpacht im eigentlichen Sinne gab es seit Gründung der BRD nicht mehr.)

    Damit würde die Genehmigungsvorschrift des § 1821 BGB gelten.

    Die Angemessenheit des Kaufpreises für das Grundstück dürfte sich anhand der Bodenrichtwerte prüfen lassen und ein Gutachten nicht zwingend nötig sein.

    Nach den von dir geschilderten Umständen scheint es zweifelhaft, ob es im Interesse der Betroffenen liegt, das Grundstück zu erwerben.

    Wenn das Erbbaurecht erlischt, wird das Haus allerdings Bestandteil des Grundstücks und damit Eigentum der Stadt (§ 12 Abs. 3 ErbbauRG).

  • Mal von den kleinen Widersprüchlichkeiten im Eröffnungsfred abgesehen: Was geht denn aus dem Richterteil über die Bestellung hervor? Wer wollte was aus welchem Grund und warum wurde überhaupt eine Betreuung eingerichtet? Ggf. sind die Stellungnahme von Gutachter und Behörde auch ganz interessant.

    Per se ist der Erwerb eines Grundstücks aus einer ausreichenden (anderweitigen) Vermögensmasse nix, was man nicht genehmigen könnte. Auch, wenn z.B. ein Rechtsverlust am Haus (Gebäudegrundbuch?) droht bzw. die Verwaltung vereinfacht wird.

    Steht die Bude dann aber unbewohnt leer, muss d. Betreuer natürlich schon andere Argumente auffahren.

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  • Ich habe so meine Zweifel, ob dies im Sinne einer 83 jährigen Frau sein kann. Es erscheint eher so -auch aufgrund der Aussage der Betreuerin "sie wolle da zu einem späteren Zeitpunkt einziehen" , dass hier eher die Betreuerin ihr zukünftiges Mietverhältnis und ihr Erbe gestalten möchte.


    Selbst wenn das so sein sollte, kann es trotzdem vorteilhaft für die Betroffene sein.
    Wenn sie ausreichend Vermögen besitzt, um die Immobilie zum Vorzugspreis ohne Kredit zu erwerben, könnte sie sie anschließend zum Marktwert (ggf. auch an die Betreuerin) verkaufen und hätte Gewinn gemacht. Kommt halt auch drauf an, wie Zustand und Lage sind - ob die gut verkäuflich ist. Vermietung zum marktüblichen Preis ginge auch, wenn die Nachfrage da ist (oder die Betreuerin das anmieten möchte). Dann hätte die Betroffene regelmäßige Mieteinnahmen. Da muss dann halt ein ordentlicher Vertrag her.

  • beantragt wurde die Betreuung so: Es muss eine Betreuung eingerichtet werden, um das Grudnstück kaufen zu können -da der Notar( der den Kaufvertrag aufsetzen sollte ) die nun-Betreute nicht als geschäftsfähig angesehen hat-. Viel mehr hat die Betreuungsbehörde ebenfalls nicht geschrieben. Unterlagen wurden seitens der Bevollmächtigten/Betreuerin nicht beigefügt.

    Der Richter hat die Betreuung ganz kurz und knapp eingerichtet: Weil die Betreute nicht in der Lage ist einen Kaufvertrag abzuschließen wird die Betreuung eingerichtet. Aufgabenkreis: "Kauf einer bisher in Erbpacht von der Betroffenen bewohnten Immobilie". (O-Ton des Richterbeschlusses) Weitere Aufgabenkreise gibt es nicht, da die Betreuerin auch eine Vorsorgevollmacht hat.

    Ich werde mir da wohl so ziemlich alles übrige selbst besorgen müssen, danke für die Anregungen. Dann habe ich ja schon mal was für mein Verpflichtungsgespräch, was ich alles fragen bzw. sehen will.
    (Hauswert -da dieses ja an die Stadt geht-, geplante Nutzung, angedachte Miete/angedachter Verkauf, Bodenrichtwerte, Schriftverkehr der Stadt dazu)

    Habt Ihr noch Anregungen oder würdet die Betreuerin etwas vorlegen lassen?

    Danke schon einmal für alle bisherigen Tipps und Hinweise.

  • Das klingt doch schon mal nach einem Weg. :)

    Interessant wäre dennoch, ob der ursprüngliche Kaufentschluss von der Betroffenen oder der Betreuerin ausging. Es klingt ja so, als sei die Betroffene beim Notar gewesen - auf eigenes Ansinnen oder hat sie die jetzige Betreuerin dahin gebracht?

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