Aktien

  • Zur Bewertung eines Fonds über 300.000.--€ hat der Gutachter bei mir 1.000.--€ verlangt.

    Und welche Leistung wurde dafür konkret erbracht? Ob die Fondsanlage 300.000 EUR oder 300 EUR dürfte dabei inhaltlich egal gewesen sein. Bei 1.000 EUR brutto und Honorargruppe 13 gem. JVEG = 125 EUR / Stunde für Kapitalanlage und private Finanzplanung komme ich auf 6,77 Stunden Zeitaufwand. Hat der Sachverständige dann einen Besinnungsaufsatz über den Fonds und seine vergangene, gegenwärtige und vielleicht auch zukünftige Entwicklung geschrieben?

    Es kann doch nicht sein, dass das Geld eines Betroffenen für Sachverständigengutachten herausgehauen wird, wenn sein Vermögen nicht nur auf einem Sparbuch angelegt ist.

    Ganz zu schweigen von der Idee, einen Genehmigungsantrag zurückzuweisen, weil die Anlage wegen der Sachverständigenentschädigung nicht mehr rentabel sein könnte.

  • Ich werfe hier (mal wieder, glaube ich) die Honorarberatung in den Ring. Je nach Vermögen des Betreuten ist das mE eine sehr gute Option sowohl für den Betreuer als auch das Gericht.
    Das kostet zwar, bringt aber auch was. Und wohl deutlich mehr als auf Bankberater zu hören. Da muss man sich nur mal daran erinnern, wer die bezahlt und was deren Interessen sind.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Zur Bewertung eines Fonds über 300.000.--€ hat der Gutachter bei mir 1.000.--€ verlangt.

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    Es kann doch nicht sein, dass das Geld eines Betroffenen für Sachverständigengutachten herausgehauen wird, wenn sein Vermögen nicht nur auf einem Sparbuch angelegt ist.

    Ganz zu schweigen von der Idee, einen Genehmigungsantrag zurückzuweisen, weil die Anlage wegen der Sachverständigenentschädigung nicht mehr rentabel sein könnte.


    Offenbar wird aber das von den Obergerichten gewünscht, siehe Rechtsprechung in Beitrag 2.


  • Offenbar wird aber das von den Obergerichten gewünscht, siehe Rechtsprechung in Beitrag 2.

    Irreführender Zungenschlag, Frog.

    OLG Frankfurt: 10 Die Genehmigung einer anderweitigen Geldanlage im Sinne des § 1811 BGB erfordert vielmehr eine umfassende Prüfung der Vor- und Nachteile, ausgerichtet an den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Dabei darf zwar dem in § 1807 BGB herausgestellten gesetzlichen Ziel der Erhaltung des Vermögens des Mündels oder Betreuten besonderes Gewicht in Relation zur Erzielung einer höheren Rendite eingeräumt werden (vgl. auch Soergel/Damrau, a.a.0., § 1811 Rn. 1 Münch Komm/Schwab, 3. Aufl., § 1811 Rn. 4; RGRK/Dickescheid, a.a.0., § 1811 Rn. 4). Daneben sind jedoch stets auch die individuellen Umstände des Betroffenen zu berücksichtigten. Hierbei können insbesondere Art und Umfang des Vermögens sowie dessen in der Vergangenheit eigenverantwortlich getroffenen Anlageentscheidungen eine Rolle spielen. Relevant ist auch, ob der Betroffene seinen laufenden Lebensunterhalt aus anderweitigen Einkünften bestreiten kann oder hierzu auf die Erträge aus der beabsichtigten Geldanlage oder auch die längerfristige Verwertung von deren Substanz angewiesen ist. Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass es bei größeren Vermögen den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht, eine Streuung auf unterschiedliche Anlagearten vorzunehmen (vgl. OLG Köln und OLG Schleswig jeweils a.a.0.; OLG Frankfurt am Main - 6. Familiensenat Darmstadt - NJW-RR 1999, 1236 mit Anm. Wanner-Laufer = DB 1939, 739; RGRK Dickescheid, a.a.0., § 1811 Rn. 6; Damrau/Zimmermann, a.a.0., § 1811 Rn. 5; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1811 Rn. 3). Dabei werden bezüglich der Frage der Wertsicherheit, Rendite und steuerlichen Auswirkungen einer beabsichtigten Vermögensanlage nach dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG und der hierfür erforderlichen Sachkunde des öfteren die Einholung amtlicher Auskünfte oder eines Sachverständigengutachtens in Betracht kommen können ( vgl. auch OLG Schleswig und Köln, a.a.O.).

    OLG Schleswig:
    Will das Amtsgericht bei der gebotenen erneuten Überprüfung an seinen Bedenken gegen die vom Beteiligten gewählte Anlage des Geldes vor allem in Aktienfonds festhalten, wird es sich externen Sachverstandes bedienen müssen, was im Rahmen der Ermittlungen nach § 12 FGG ohne weiteres zulässig und angesichts der komplexen Frage (was sind im vorliegenden Fall Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung?) auch erforderlich sein dürfte (vgl. Staudinger-Engler, a. a. O. Rn. 23).

    Beide Male ist es nicht zwingend ein Gutachten (welches gefordert wird) und beide Mal geht es um die Fragen nach Sicherheit, Dauer & Verlustrisiko. Gerade die Ablehnung, auf welche hin Schleswig zur Entscheidung berufen war, wurde hemdsärmelig getroffen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Zudem geht beim OLG Schleswig um die ABLEHNUNG der Anlage.

    Damit will ich nicht sagen, dass man die Genehmigung nicht zu prüfen hat, sondern dass man ja selbst erstmal prüfen kann (und muss) und wenn man keine Bedenken hat, man nicht zwingend weiter ermitteln muss.

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