BerH Widerspruch - zumutbare anderweitige Hilfemöglichkeit

  • Guten Morgen allerseits :)
    Habe in der SuFu leider nichts Passendes gefunden :/

    Folgender Fall:
    RA beantragt nachträglich BerH für seine Mandantinfür den Widerspruch gegen einen Bescheid desJobcenters.

    Bei uns gibt es die „Diakonie/Maßarbeit“, die beiunverständlichen Bescheiden des Jobcenters, Entscheidungen über Rechtsmittel,etc. beraten. Darauf habe ich in einer Zwischenverfügung als anderweitigezumutbare Hilfemöglichkeit verwiesen.
    Jetzt antwortet der RA

    1. es gäbe ja keine „Rangfolge“ derHilfemöglichkeiten, sodass nicht sämtliche andere Hilfemöglichkeiten ausgeschöpftsein müssen, bevor ein RA konsultiert wird
    2. muss die anderweitige Hilfemöglichkeit zumgleichen Erfolg führen bzw. das gleiche Leistungsspektrum umfassen, wie dieanwaltliche Beratung, was bei schwierigem rechtlichem Sachverhalt durch einenicht juristisch ausgebildete Person nicht gewährleistet ist.

    3. Ist die Zumutbarkeit zu prüfen. „Auf alternativeHilfemöglichkeit darf nur hingewiesen werden, wenn für den Rechtssuchendenkeine höheren Kosten als bei der BerH entstehen“ Dabei erklärt der RA, dass dieKommunikation mit den Mandanten über E-Mail, Telefon und Social Mediastattfindet. Lange, umständliche Wege dürften von der Partei nicht verlangtwerden.

      Er zitiert u.a. die "neuere Rspr. des BVerfG" oder Trenk-Hinterberger NVwZ 1983, m 144, 145.


    Meine Meinung:
    Zu 1.: In § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG steht ausdrücklich, dassBerH zu gewähren ist, wenn nicht eine andere Hilfemöglichkeit zur Verfügungsteht (deren Inanspruchnahme zuzumuten ist), was meiner Meinung nach einegewisse Rangfolge darstellt.
    Zu 2.: Im vorliegenden Fall liegt der Fehler desJobcenter-Bescheides offenbar darin, dass zusätzliche Stromkosten, die durchden Betrieb einer Gastherme entstehen, nicht berücksichtigt wurden. Dieser Fallwurde (auch laut Widerspruchsbegründung des RA) bereits durch mehrereSozialgerichte entschieden. Ich würde davon ausgehen, dass die entschiedenenRegeln den Mitarbeitern bekannt sein dürften, da es keinen noch nie dagewesenenSonderfall darstellt.
    Zu 3.: DieAntragstellerin wohnt in Bünde,ca. 3 kmvon der Maßarbeit entfernt. Diese Strecke ist doch wohl als zumutbar anzusehen,auch wenn die Kommunikation mit dem RA rein medial erfolgt oder?

    Wie seht Ihr das? Mache ich mir das Leben zu schwerund sollte einfach erteilen? :confused:

  • Zu 2.: Im vorliegenden Fall liegt der Fehler desJobcenter-Bescheides offenbar darin, dass zusätzliche Stromkosten, die durchden Betrieb einer Gastherme entstehen, nicht berücksichtigt wurden. Dieser Fallwurde (auch laut Widerspruchsbegründung des RA) bereits durch mehrereSozialgerichte entschieden. Ich würde davon ausgehen, dass die entschiedenenRegeln den Mitarbeitern bekannt sein dürften, da es keinen noch nie dagewesenenSonderfall darstellt.

    Sorry, dass ich das jetzt so drastisch ausdrücke, aber diese Aussage grenzt an Naivität. Natürlich sollte die Sachbearbeiter des Jobcenter die Gesetze und Rechtsprechung kennen, trotzdem gibt es tausende Widersprüche und Klagen gegen die Bescheide des Jobcenters, denen auch ganz oder teilweise stattgegeben wird.

    Ich kenne sogar Jobcenter, die Rechtsprechung der Sozialgerichte trotz Kenntnis bewusst ignorieren. Weil sie diese für falsch halten oder ihnen die Anwendung lästig erscheint.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Gegs: Kann man so lesen; ich hätte es wohlwollender in die Richtung interpretiert, dass

    Zitat

    die entschiedenen Regeln den Mitarbeitern der zumutbaren Hilfsstelle bekannt sein dürften, da es keinen noch nie dagewesenen Sonderfall darstellt


    (Ergänzung durch mich)

    Und ja, Eigenbemühungen und Hilfsmöglichkeiten sind zunächst vorrangig. Ist ja jederzeit möglich, dass die freien Träger an einen RA verweisen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Zu 2.: Im vorliegenden Fall liegt der Fehler desJobcenter-Bescheides offenbar darin, dass zusätzliche Stromkosten, die durchden Betrieb einer Gastherme entstehen, nicht berücksichtigt wurden. Dieser Fallwurde (auch laut Widerspruchsbegründung des RA) bereits durch mehrereSozialgerichte entschieden. Ich würde davon ausgehen, dass die entschiedenenRegeln den Mitarbeitern bekannt sein dürften, da es keinen noch nie dagewesenenSonderfall darstellt.

    Sorry, dass ich das jetzt so drastisch ausdrücke, aber diese Aussage grenzt an Naivität. Natürlich sollte die Sachbearbeiter des Jobcenter die Gesetze und Rechtsprechung kennen, trotzdem gibt es tausende Widersprüche und Klagen gegen die Bescheide des Jobcenters, denen auch ganz oder teilweise stattgegeben wird.

    Ich kenne sogar Jobcenter, die Rechtsprechung der Sozialgerichte trotz Kenntnis bewusst ignorieren. Weil sie diese für falsch halten oder ihnen die Anwendung lästig erscheint.

    Ach so, sorry. Ich meinte mit "Mitarbeiter" die von der Maßarbeit, die nicht juristisch vorgebildet sind... also die bei der "anderweitigen Hilfemöglichkeit". Blöd ausgedrückt :D

  • Meine Meinung:
    Zu 1.: In § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG steht ausdrücklich, dassBerH zu gewähren ist, wenn nicht eine andere Hilfemöglichkeit zur Verfügungsteht (deren Inanspruchnahme zuzumuten ist), was meiner Meinung nach einegewisse Rangfolge darstellt.
    Zu 2.: Im vorliegenden Fall liegt der Fehler desJobcenter-Bescheides offenbar darin, dass zusätzliche Stromkosten, die durchden Betrieb einer Gastherme entstehen, nicht berücksichtigt wurden. Dieser Fallwurde (auch laut Widerspruchsbegründung des RA) bereits durch mehrereSozialgerichte entschieden. Ich würde davon ausgehen, dass die entschiedenenRegeln den Mitarbeitern bekannt sein dürften, da es keinen noch nie dagewesenenSonderfall darstellt.
    Zu 3.: DieAntragstellerin wohnt in Bünde,ca. 3 kmvon der Maßarbeit entfernt. Diese Strecke ist doch wohl als zumutbar anzusehen,auch wenn die Kommunikation mit dem RA rein medial erfolgt oder?

    Zu 1.: Ich stimme dir zu, der Gesetzeswortlaut lässt nur diese Interpretation zu. Wenn man trotzdem zum RA geht, ist das Luxus und kann nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen.

    Zu 2.: Ich kenne diese Organisation nicht. Du musst im Endeffekt selbst prüfen, ob die eine komptente Beratung bieten dürfen und können.

    3.: Verstehe ich das richtig, dass die Organisation in der nächsten Stadt (von der Antragstellerin aus) ist? Was sollte denn daran unzumubar sein in die nächste Stadt zu fahren? Wenn man einen RA beauftragt, macht man das in aller Regel doch auch.
    M.E. musst du bei der Frage, ob eine andere Hilfsmöglichkeit zumutbar ist, diese nur mit der standarmäßigen Mandatsbearbeitung durch einen x-beliebigen RA vergleichen. Dass der RA der Antragstellerin besondere Bequemlichkeiten anbietet, ist ja nett, es entspricht aber bestimmt nicht dem Standard. Beratungshilfe ist aber nicht dafür da um armen Leuten besondere Bequemlichkeiten zu bieten, sondern einen Mindeststandard zu sichern. Wer Luxus will, muss dafür selbst zahlen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • @ Frischling:

    Okay - ich habe Dich tatsächlich falsch verstanden und nehme meine Ausführungen zurück :abklatsch. Wobei ... meine Ausführungen zur Qualität mancher Jobcenter behalte ich natürlich bei.

    Was anderweitige Hilfemöglichkeiten angeht, sollte man trotzdem vorsichtig sein. Insbesondere wenn es sich dabei um unbekannte Beratungsangebote handelt. Bereits bei manchen Rechtssekretären des deutschen Gewerkschaftsbundes kommt mir gelegentlich das Grausen. Aber es gibt natürlich auch Kollegen, die ich für eine Gefahr für die Allgemein halte.

    Ich habe jetzt mal geschaut, "Maßarbeit" ist Bestandteil des Diakonischen Werks und sollte deshalb doch eine gewisse Gewähr für Qualität bieten.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!