Wirksamkeit Ausschlagung mit Auslandsbezug

  • Hallo zusammen,

    ich hoffe, dass mir jemand als Nachlassfrischling behilflich sein kann!

    Folgende Fallkonstellation:

    Die in meinem Gerichtsbezirk lebenden Angehörigen haben(fristgerecht) die Erbschaft ausgeschlagen. Der Erblasser war zuletzt gemeldetin Frankreich. Verstorben ist dieser in der deutschen Stadt X. Nach Mitteilungder Angehörigen, hat der Erblasser sich nie dauerhaft in Frankreichaufgehalten. Dies hatte wohl den Zweck hier weiteren Vollstreckungsmaßnahmenauszuweichen. Seit mehr als zehn Jahren war der Erblasser Mieter einer Wohnungin der obigen Stadt X, in der dieser auch verstorben ist. Die Beteiligtenwurden zurvor von keinem Gericht angeschrieben.
    Das Ausschlagungsprotokoll wurde daher an das Nachlassgerichtder Stadt X gesandt. Nach mehrmaligen hin und her, erklärte dieses sich ineinem Beschluss für örtlich unzuständig und verwies auf französische Gerichte,da der Erblasser zwar in der Stadft X verstorben sei; dort jedoch nichtgemeldet. Es ist keine Anschrift in Frankreich bekannt. Alle Unterlagen wurdenwieder zu mir zurückgesandt.
    Der Unzuständigkeitsbeschluss wurde nur mir alsNachlassgericht bekannt gegeben. Die Ausschlagenden haben durch mich eineAbschrift erhalten. Der Beschluss wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung(zweiwöchige Erinnerung) versehen. Ich bin jedoch nicht beschwerdebefugt.
    Im Sinne von § 31 InErbRVG habe ich den Ausschlagenden daherdas Original des Protokolls zu kommen lassen. Die können das Verfahren(nachvollziehbarerweise) nicht verstehen.
    Meine Frage ist nun, ob noch andere Möglichkeiten bestehen?Sind die Ausschlagungen wirksam oder müssen die Beteiligten selbst daszuständige Gericht in Frankreich ermitteln?

    Vielen Dank im Voraus!


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