Personalratswahl Formalitäten vs Inhalt (Schleswig-Holstein)

  • Moin zusammen,

    es geht um Personalratswahlen.

    Die hier geltende Wahlordnung ist diese: Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein. Ich bin zu blöd, den Gesetzestext hier zu verlinken. Es wäre schön, wenn jemand anders den Text verlinken könnte.

    Mir geht es hier insbesondere um die Anwendung der §§ 1- 7.

    Zum Sachverhalt: ( sofern nicht strittig geschrieben steht, wird davon ausgegangen, dass es unstrittig und richtig ist)

    Es wurde ein Wahlvorstand bestellt. Dieser hat sich konstituiert. Durch Bekanntmachung am schwarzen Brett wurde auf die Personalratswahlen im Mai 2019 hingewiesen.

    Dort heißt es:

    "Die Wahlberechtigten werden gemäß § 6 der WO darauf hingewiesen, dass auf Antrag

    1) eine nach § 14 Abs. I, II des Mitbestimmungsgesetzes des Landes SH abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 14 MBG)

    oder

    2) die die Durchführung der gemeinsamen Wahl ohne Trennung der Beschäftigten nach Beamten und Angestellten ( § 15 MBG)

    abgestimmt werden kann ( Vorabstimmung), wenn ein solcher Antrag spätestens 12 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrates bei diesem eingeht.

    Anträge nach Ziffer 1und 2 müssen mindestens von einem 1/10 der Wahlberechtigten gestellt werden."

    Ende der Bekanntmachung.

    Am meine Nachfrage wurde mitgeteilt, dass bisher keine Anträge auf Vorabstimmung eingegangen sind und die 12 Wochen-Frist abgelaufen sei.

    Auf weitere Nachfrage, wie denn die (gesetzliche) Gruppenwahl ausfällt, wurde mitgeteilt, dass die Gruppenwahl sich nach der gesetzlichen Regelung ( d'Hondtsche Verteilung) richtet.

    Ein Wählerverzeichnis, geschweige denn zulässige Wahlvorschläge liegen bisher Stand heute nicht vor. Ebenso wenig ist bisher klar, in welcher Besetzung und Gruppen abgestimmt/gewählt werden soll?

    Nach meinem Verständnis hätte richtigerweise nach § 4 der Wahlvorstand ein (vorläufiges) aktuelles Wählerverzeichnis aufstellen müssen und im Hinblick auf § 7 berechnen müssen, in welcher Quotenkonstellation die Wahl durchzuführen sein wird.

    Anhand der vorläufigen Berechnung hätte mitgeteilt werden können, wie und welche Mitglieder gewählt werden ( wie z.B. im Bereich der Beamten 1 männlicher und 2 weibliche Mitglieder, im Bereich der Angestellten 2 männliche und 2 weibliche Mitglieder)

    Dieses Ergebnis hätte Bestandteil einer Vorabstimmung nach § 6 sein können, sofern den Wahlberechtigten dieser Umstand besonders und konkret bekannt geworden wäre.

    Stattdessen wurde – wie üblich – formelhaft darauf hingewiesen ( unter Bezugnahme auf die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes), dass anders gewählt werden könne), sofern ein Wahlberechtigter bzw. eine Gruppe dies beantragt.

    Das Antragsrecht setzt jedoch m.E. konkrete und nicht formelhafte Kenntnis der Wahlformalitäten voraus.

    Zu guter Letzt sein angemerkt, dass der zusätzliche Hinweis, Änderungsanträge bedürfen einer Mehrheit vom 1/10 der Wahlberechtigten, nur Sinn macht, wenn den Wahlberechtigten konkrete Informationen zum Wählerverzeichnis vorliegen, um die 1/10-Grenze überhaupt berechnen zu können.

    Nun meine Fragen:

    1. Haltet ihr die Art der Bekanntmachung formal für ausreichend oder ist sie so unvollständig, dass sie zur Nichtigkeit der Wahl führen würde?

    2. Sind durch den Wahlvorstand die Vorschriften §§ 3-7 mit der Einleitung der Wahl zu beachten und mitzuteilen oder genügt es, wenn diese Informationen erst mit der Einleitung des Wahlausschreibens (§ 8 ff WO ) bekanntgemacht werden.

    Da nach § 8 der WO lediglich eine Frist von 6 Wochen einzuhalten ist, wäre diese Informationen zur Wahl noch rechtzeitig, aber nicht mehr Einrede fähig im Sinne von § 6 I WO.

    3. Da es in SH eine Abteilungsleiter-AV gibt, wäre meine nächste Frage, ob Abteilungsleiter als Teil der gerichtlichen Verwaltung wahlfähig im Sinne von § 12 II WO sind?

    Und nun dürft ihr! ;)

    Einmal editiert, zuletzt von trauemer71 (13. März 2019 um 16:00)

  • Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. der Vorschrift trifft die Hinweispflicht 16 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit den amtierenden Personalrat, nicht den zu diesem Zeitpunkt u. U. noch gar nicht existenten Wahlvorstand. Dieser wird nämlich erst spätestens 12 Wochen vor Ende der Amtszeit des Personalrates bestellt (§ 1 Abs. 1). Allerdings ist die Hinweispflicht als Soll-Vorschrift ausgestaltet...
    Du solltest Dir die Kommentierung zu Eurem Mitbestimmungsgesetz und der Wahlordnung holen. Sollte bei Personalräten einschließlich Stufenvertretungen und OLG-Bibliothek (oder vielleicht sogar der Verwaltung?) vorhanden sein. Ggf. hilft ein Anruf beim BPR oder HPR?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wegen der Wählbarkeit der Abteilungsleiter guckst Du in § 12 SHMBG, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das vermag ich aus der Ferne nicht zu beurteilen, da ich die AV nicht kenne.

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    Einmal editiert, zuletzt von FED (13. Mai 2019 um 14:27) aus folgendem Grund: s nachgeordert

  • Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. der Vorschrift trifft die Hinweispflicht 16 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit den amtierenden Personalrat, nicht den zu diesem Zeitpunkt u. U. noch gar nicht existenten Wahlvorstand. Dieser wird nämlich erst spätestens 12 Wochen vor Ende der Amtszeit des Personalrates bestellt (§ 1 Abs. 1). Allerdings ist die Hinweispflicht als Soll-Vorschrift ausgestaltet...

    Meine Anregungen und Meinung habe ich gegenüber dem Personalrat kund getan.

    M.E. leitet der Personalrat die Wahl ein durch Bestellung des Wahlvorstandes. Gehen wir mal davon aus, dass die Bestellung des Wahlvorstandes rechtlich ok ist.

    Danach liegt das weitere Prozedere beim Wahlvorstand.

    Dieser hat u.a. zu belehren, dass 12 Wochen vor der Wahl auf Antrag ( Eingabe wiederum beim Personalrat) eine Vorabstimmung durchgeführt wird, wenn gewissen Quoren erreicht werden.

    Leider schweigt sich die mir bekannte Rechtsprechung dazu aus, was Mindestinhalt einer Wahlbekanntmachung sein muss und eine Kommentierung ( gerade zur Wahlordnung in der Gültigkeit ab dem 31.12. 2018) gibt es logischerweise nicht, da die WO in der gültigen Fassung gerade mal 12 Wochen alt ist.


    Du solltest Dir die Kommentierung zu Eurem Mitbestimmungsgesetz und der Wahlordnung holen.

    Siehe oben.


    Sollte bei Personalräten einschließlich Stufenvertretungen und OLG-Bibliothek (oder vielleicht sogar der Verwaltung?) vorhanden sein. Ggf. hilft ein Anruf beim BPR oder HPR?

    Ich würde vorab schon gerne wissen :), ob ich vollkommen falsch liege, bevor ich den PR, BPR und HPR darauf hinweise, dass die Bekanntmachungen nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

  • s. o.

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  • Wegen der Wählbarkeit der Abteilungsleiter guckt Du in § 12 SHMBG, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das vermag ich aus der Ferne nicht zu beurteilen, da ich die AV nicht kenne.

    Fallen die AL unter § 12 Absatz 3 darunter? Kommentierung in Beck-online. Fehlanzeige!

    Fragen über Fragen


    § 12 [1] Wählbarkeit MBG SH


    (1) 1Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag

    1.seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und


    2.seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.


    2Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten nicht für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst der Lehrerlaufbahnen bei den Wahlen nach § 80.


    (2) Die in § 11 Abs. 4 genannten Personen mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst der Lehrerlaufbahnen sind nicht in eine Stufenvertretung oder einen Gesamtpersonalrat wählbar.


    (3) 1Nicht wählbar für die Personalräte ihrer Dienststellen sind die Dienststellenleitung, die sie ständig Vertretenden sowie Beschäftigte, die zu Einstellungen, Entlassungen oder sonstigen Entscheidungen, die den Status der Beschäftigten verändern, befugt sind. 2Das gleiche gilt für Beschäftigte, die zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind und in der bisherigen Dienststelle keinen Dienst leisten, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat.

  • Sind die AL "die Dienststellenleitung, die sie ständig Vertretenden sowie Beschäftigte, die zu Einstellungen, Entlassungen oder sonstigen Entscheidungen, die den Status der Beschäftigten verändern, befugt sind"? Steht dazu was in der ominösen AV? Ist das dienststellenabhängig? Oder einzelfallbezogen zu beurteilen?
    Die Kommentierung zum SHMBG ist von unserem Abo bei beck-online leider nicht erfaßt.

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  • Ich fasse mal meine Gedanken zusammen:
    Wie auch in anderen Personalvertretungsgesetzen und den Wahlordnungen dazu ist es Sache der Bediensteten selbst, bei Bedarf die Vorabstimmungen herbeizuführen. Der Wahlvorstand hat nur die Pflicht, einem entsprechenden Antrag nachzukommen (Abstimmung und dann Beachtung des Ergebnisses für das Wahlausschreiben).
    Wer wahlberechtigt ist, läßt sich zumindest für den örtlichen PR anhand der Kenntnis der Gegebenheiten vor Ort und der gesetzlichen Vorschriften relativ leicht selbst für jedermann ermitteln. Männlein und Weiblein wird man mit nahezu 100% Sicherheit auch auseinanderhalten können ("divers" hat sich noch nicht in die Vorschriften vorgearbeitet). Beamte und Beschäftigte kann man in der Regel wohl auch unschwer auseinanderhalten. Damit sollte auch die Verteilung der Sitze auf die Gruppen und daran anschließend der Plätze auch Männlein und Weiblein prognostizierbar sein. Ebenso ist erkennbar, wie viele Leute (ggf. mit Sicherheitsaufschlag) ich bräuchte, einen Antrag auf Vorabstimmung erfolgreich stellen zu können.
    Die Aufgaben und Pflichten der Wahlvorstände sind in den Vorschriften geregelt, ebenso die Fristen. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Wahlvorstandes, "Abweichler" zum Jagen zu tragen. Der Wahlvorstand ist nicht der große Fürsorger der Wähler. Ein bißchen was müssen sie schon selbst machen (außer dem Kreuzchen, falls sie sich wenigsten dazu hinreißen lassen). und wenn Du jetzt auch etwas Frust eines ehemaligen Wahlvorstandes rausliest, ist das nicht ganz falsch. Ich will aber mit Sicherheit nicht gegen Dich stänkern. Vielmehr finde ich es respektabel, daß Du Dich mit der Situation auseinandersetzt und nicht einfach alles schluckst.

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  • Ich fasse mal meine Gedanken zusammen:

    Ich danke dir dafür.


    Wie auch in anderen Personalvertretungsgesetzen und den Wahlordnungen dazu ist es Sache der Bediensteten selbst, bei Bedarf die Vorabstimmungen herbeizuführen. Der Wahlvorstand hat nur die Pflicht, einem entsprechenden Antrag nachzukommen (Abstimmung und dann Beachtung des Ergebnisses für das Wahlausschreiben).

    Mit dieser Aussage kann ich jetzt leben.


    Wer wahlberechtigt ist, läßt sich zumindest für den örtlichen PR anhand der Kenntnis der Gegebenheiten vor Ort und der gesetzlichen Vorschriften relativ leicht selbst für jedermann ermitteln. Männlein und Weiblein wird man mit nahezu 100% Sicherheit auch auseinanderhalten können ("divers" hat sich noch nicht in die Vorschriften vorgearbeitet). Beamte und Beschäftigte kann man in der Regel wohl auch unschwer auseinanderhalten. Damit sollte auch die Verteilung der Sitze auf die Gruppen und daran anschließend der Plätze auch Männlein und Weiblein prognostizierbar sein. Ebenso ist erkennbar, wie viele Leute (ggf. mit Sicherheitsaufschlag) ich bräuchte, einen Antrag auf Vorabstimmung erfolgreich stellen zu können.

    Genau an dieser Stelle hatte ich auf das weise Forum gesetzt.

    Diese Informationen liegen mir als gemeinen Wahlberechtigten nicht ohne weiteres vor. Natürlich hätte ich Sie selbst ermitteln können.

    Einschub: Zum Hintergrund: Damit die Sache mal greifbar wird, warum ich mich so echauffiere. :D

    Der Personalrat hat sich offensichtlich keine Gedanken gemacht. Der Wahlvorstand hat sich ebenfalls keine Gedanken gemacht.

    Nun, da die Personalratswahl ansteht, bemerkt der Personalrat (immerhin 5 Personen), dass die bisherige Zusammensetzung nicht mit der gesetzlichen Wahl mehr zusammenpasst. In konkreten Fall wurde nun bemerkt, dass die männlichen Bewerber eine Stelle im Personalrat zugunsten der weiblichen Bewerber abgeben müssen.

    Nun wird also hektisch versucht, weibliche Bewerber zu finden, die sich aufstellen lassen wollen, die aber nach meinem Empfinden gar nicht in den PR wollen.

    Die, die wollen, stellen fest, dass sie nun untereinander konkurrieren müssen, weil halt weder der Personalrat, noch der Wahlverstand die Änderung der Beschäftigten und damit die Änderung der gesetzlichen Zusammensetzung geblickt haben.

    Wenn die das offensichtlich ( ich vermute, weil man sich zur Einleitung der Wahl keinen Überblick verschafft hat ) nicht blicken, ( da kommen wir wieder auf die §§1-7 WO, im voraus oder erst zu gegebener Zeit) wie soll dann der gemeine Wahlberechtigte wie ich das können?

    Erschwerend kommt hinzu, dass der PR vor Einleitung der Personalratswahl auch keine Betriebsversammlung abgehalten hat. Dann wären diese Dinge im Vorfeld aufgefallen.

    Mein Fazit: Formal ist da wohl nichts zu machen. Es ist halt bedauerlich, dass solche Dinge im stillen Kämmerlein vorbereitet und umgesetzt werden, ohne dass der Informationsfluss stimmt.

    Ich werde das als neuer PR ändern. :cool:



    Die Aufgaben und Pflichten der Wahlvorstände sind in den Vorschriften geregelt, ebenso die Fristen. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Wahlvorstandes, "Abweichler" zum Jagen zu tragen. Der Wahlvorstand ist nicht der große Fürsorger der Wähler.

    Nee, aber ein paar allgemeine Hinweise wären - in Zeiten von Emails - sicher toll gewesen.

    Ich will dem Wahlvorstand auch nicht wirklich ans Bein pinkeln. Die geben ihr Bestes. Was ich dem PR allerdings verüble ( obwohl es meine Fristversäumung ist), dass sich dort niemand Gedanken gemacht hat. Möglicherweise haben Sie auf den unbeleckten Wahlvorstand gebaut und umgekehrt.



    Ein bißchen was müssen sie schon selbst machen (außer dem Kreuzchen, falls sie sich wenigsten dazu hinreißen lassen). und wenn Du jetzt auch etwas Frust eines ehemaligen Wahlvorstandes rausliest, ist das nicht ganz falsch. Ich will aber mit Sicherheit nicht gegen Dich stänkern. Vielmehr finde ich es respektabel, daß Du Dich mit der Situation auseinandersetzt und nicht einfach alles schluckst.

    Bei der nächsten PR- Wahl ganz sicher. Ich leg mir das auf wv 2023. Ob sie die WO des Landes SH bis dahin ändern? :D

  • Sind die AL "die Dienststellenleitung, die sie ständig Vertretenden sowie Beschäftigte, die zu Einstellungen, Entlassungen oder sonstigen Entscheidungen, die den Status der Beschäftigten verändern, befugt sind"?

    @ all: Wie wird das in anderen Bundesländern gesehen oder gehandelt? Siehe Post #8

  • Sind die AL "die Dienststellenleitung, die sie ständig Vertretenden sowie Beschäftigte, die zu Einstellungen, Entlassungen oder sonstigen Entscheidungen, die den Status der Beschäftigten verändern, befugt sind"?

    @ all: Wie wird das in anderen Bundesländern gesehen oder gehandelt? Siehe Post #8


    Abteilungsleiter gibt es in hiesigen Breiten an Gerichten entweder nicht oder diese sind Richter.

  • Bei uns findet man AL glaube ich nur in den Ministerien mit einer netten B-Besoldung.
    Nebenbei: Ich finde die Zahl der Hits interessant im Verhältnis zu den Diskutanten.:D

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview


  • Die, die wollen, stellen fest, dass sie nun untereinander konkurrieren müssen, weil halt weder der Personalrat, noch der Wahlverstand die Änderung der Beschäftigten und damit die Änderung der gesetzlichen Zusammensetzung geblickt haben. Das ist in der Tat höchst bedauerlich.

    Ich werde das als neuer PR ändern. :cool: Ein großer Vorsatz. Viel Glück dabei.

    Bei der nächsten PR- Wahl ganz sicher. Ich leg mir das auf wv 2023. Ob sie die WO des Landes SH bis dahin ändern? :D Und dann gräbst Du den Thread wieder aus und berichtest.

    Ich bin gespannt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bei uns findet man AL glaube ich nur in den Ministerien mit einer netten B-Besoldung.
    Nebenbei: Ich finde die Zahl der Hits interessant im Verhältnis zu den Diskutanten.:D

    Ist vielleicht nicht ganz so verwunderlich.

    Der Titel des Threads lässt nicht erkennen, dass es um die Regelungen eines bestimmten Bundeslandes geht. Auch beschäftigt sich vermutlich nicht jeder mit der Materie.

  • [quote='FED','RE: Personalratswahl Formalitäten vs Inhalt (Schleswig-Holstein)']

    Ist vielleicht nicht ganz so verwunderlich.

    Der Titel des Threads lässt nicht erkennen, dass es um die Regelungen eines bestimmten Bundeslandes geht. Auch beschäftigt sich vermutlich nicht jeder mit der Materie.

    Siehe Post #1. Es geht um das schönste Bundesland der Welt, wenn man den Slogan des Radiosenders R.SH glauben darf.

    Oder wie unser Ministerpräsident Günther neuerdings schreibt: "Der echte Norden". Bei Frau Simonis waren wir noch das Land zwischen den Meeren. :D

  • [quote='FED','RE: Personalratswahl Formalitäten vs Inhalt (Schleswig-Holstein)']

    Ist vielleicht nicht ganz so verwunderlich.

    Der Titel des Threads lässt nicht erkennen, dass es um die Regelungen eines bestimmten Bundeslandes geht. Auch beschäftigt sich vermutlich nicht jeder mit der Materie.

    Siehe Post #1. Es geht um das schönste Bundesland der Welt, wenn man den Slogan des Radiosenders R.SH glauben darf.

    Oder wie unser Ministerpräsident Günther neuerdings schreibt: "Der echte Norden". Bei Frau Simonis waren wir noch das Land zwischen den Meeren. :D


    Ich habe das Bundesland in Beitrag 1 schon gelesen. Wenn man in der Rubrik "neue Beiträge" schaut, sieht man jedoch nur den Titel des Threads.

  • Die AL sind wählbar, da sie nicht zu Entscheidungen "die zu Einstellungen, Entlassungen oder sonstigen Entscheidungen, die den Status der Beschäftigten verändern, befugt sind".

  • Und das steht genau wo?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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