Moin zusammen,
es geht um Personalratswahlen.
Die hier geltende Wahlordnung ist diese: Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein. Ich bin zu blöd, den Gesetzestext hier zu verlinken. Es wäre schön, wenn jemand anders den Text verlinken könnte.
Mir geht es hier insbesondere um die Anwendung der §§ 1- 7.
Zum Sachverhalt: ( sofern nicht strittig geschrieben steht, wird davon ausgegangen, dass es unstrittig und richtig ist)
Es wurde ein Wahlvorstand bestellt. Dieser hat sich konstituiert. Durch Bekanntmachung am schwarzen Brett wurde auf die Personalratswahlen im Mai 2019 hingewiesen.
Dort heißt es:
"Die Wahlberechtigten werden gemäß § 6 der WO darauf hingewiesen, dass auf Antrag
1) eine nach § 14 Abs. I, II des Mitbestimmungsgesetzes des Landes SH abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 14 MBG)
oder
2) die die Durchführung der gemeinsamen Wahl ohne Trennung der Beschäftigten nach Beamten und Angestellten ( § 15 MBG)
abgestimmt werden kann ( Vorabstimmung), wenn ein solcher Antrag spätestens 12 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrates bei diesem eingeht.
Anträge nach Ziffer 1und 2 müssen mindestens von einem 1/10 der Wahlberechtigten gestellt werden."
Ende der Bekanntmachung.
Am meine Nachfrage wurde mitgeteilt, dass bisher keine Anträge auf Vorabstimmung eingegangen sind und die 12 Wochen-Frist abgelaufen sei.
Auf weitere Nachfrage, wie denn die (gesetzliche) Gruppenwahl ausfällt, wurde mitgeteilt, dass die Gruppenwahl sich nach der gesetzlichen Regelung ( d'Hondtsche Verteilung) richtet.
Ein Wählerverzeichnis, geschweige denn zulässige Wahlvorschläge liegen bisher Stand heute nicht vor. Ebenso wenig ist bisher klar, in welcher Besetzung und Gruppen abgestimmt/gewählt werden soll?
Nach meinem Verständnis hätte richtigerweise nach § 4 der Wahlvorstand ein (vorläufiges) aktuelles Wählerverzeichnis aufstellen müssen und im Hinblick auf § 7 berechnen müssen, in welcher Quotenkonstellation die Wahl durchzuführen sein wird.
Anhand der vorläufigen Berechnung hätte mitgeteilt werden können, wie und welche Mitglieder gewählt werden ( wie z.B. im Bereich der Beamten 1 männlicher und 2 weibliche Mitglieder, im Bereich der Angestellten 2 männliche und 2 weibliche Mitglieder)
Dieses Ergebnis hätte Bestandteil einer Vorabstimmung nach § 6 sein können, sofern den Wahlberechtigten dieser Umstand besonders und konkret bekannt geworden wäre.
Stattdessen wurde – wie üblich – formelhaft darauf hingewiesen ( unter Bezugnahme auf die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes), dass anders gewählt werden könne), sofern ein Wahlberechtigter bzw. eine Gruppe dies beantragt.
Das Antragsrecht setzt jedoch m.E. konkrete und nicht formelhafte Kenntnis der Wahlformalitäten voraus.
Zu guter Letzt sein angemerkt, dass der zusätzliche Hinweis, Änderungsanträge bedürfen einer Mehrheit vom 1/10 der Wahlberechtigten, nur Sinn macht, wenn den Wahlberechtigten konkrete Informationen zum Wählerverzeichnis vorliegen, um die 1/10-Grenze überhaupt berechnen zu können.
Nun meine Fragen:
1. Haltet ihr die Art der Bekanntmachung formal für ausreichend oder ist sie so unvollständig, dass sie zur Nichtigkeit der Wahl führen würde?
2. Sind durch den Wahlvorstand die Vorschriften §§ 3-7 mit der Einleitung der Wahl zu beachten und mitzuteilen oder genügt es, wenn diese Informationen erst mit der Einleitung des Wahlausschreibens (§ 8 ff WO ) bekanntgemacht werden.
Da nach § 8 der WO lediglich eine Frist von 6 Wochen einzuhalten ist, wäre diese Informationen zur Wahl noch rechtzeitig, aber nicht mehr Einrede fähig im Sinne von § 6 I WO.
3. Da es in SH eine Abteilungsleiter-AV gibt, wäre meine nächste Frage, ob Abteilungsleiter als Teil der gerichtlichen Verwaltung wahlfähig im Sinne von § 12 II WO sind?
Und nun dürft ihr!