Neuvalutierung einer GS; Familiengerichtliche Genehmgigung + Ergänzungspflegschaft

  • Hallo zusammen,

    das Kind hat 2014 ein Grundstück von den Großeltern geschenkt und übereignet bekommen. Den Großeltern wurde dabei der Nießbrauch vorbehalten.
    Nun soll eine Grundschuld an dem Grundstück neu valutieren, damit die Großmutter ein Darlehen absichern kann. Das Darlehen wurde aufgenommen für die Durchführung von Maßnahmen nach der Energie.Effizienz.

    Ich bin nun ursprünglich davon ausgegangen, dass dies nicht genehmigungsfähig ist, da nur ein rechtlicher Nachteil für das Kind vorhanden ist. Auch bin ich davon ausgegangen, dass für eine Zweckerklärung kein Ergänzungspfleger erforderlich ist, da diese ja mit der Bank geschlossen wird.
    Dies hatte ich den Beteiligten dann so mitgeteilt.

    Nun steht in dem Schenkungsvertrag von 2014 drin, dass der Nießbraucher vom jeweiligen Eigentümer verlangen kann, dass die Eintragung von Grundpfandrechten bewilligt und beantragt werden, die der Sicherung von Darlehen zur Finanzierung außergewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen dienen.
    Nun ist die Frage, ob das Darlehen für die Energie-Effizienz eine außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahme darstellt? Meiner Meinung nach eher nicht. Würdet ihr euch Nachweise vorlegen lassen oder genügt die Erklärung in der Vereinbarung?

    Zudem wird darin die Notwendigkeit eines Ergänzungspflegers gesehen, dass die Großmutter den Enkel im Innenverhältnis von den Rechtsfolgen der Sicherungsabrede freistellt. Für diese Freistellungsvereinbarung benötige er einen Ergänzungspfleger. Diese ist doch aber eigentlich lediglich rechtlich vorteilhaft für das Kind?


    Vielen Dank im Voraus

  • Also grundsätzlich hätte ich doch - ungeachtet der bestehenden Vereinbarungen bzw. Verpflichtungen des Kindes - doch kaum ein Problem damit, wenn ein Darlehen aufgenommen wird für eine sinnvolle und wertsteigernde Maßnahme an einem Haus und das Grundstück hierfür als Sicherheit dienen soll. Es beschränkt sich doch auf die Haftung des Grundstückes, abzahlen werden es doch sowieso die Großeltern.

    Und die Frage

    "Zudem wird darin die Notwendigkeit eines Ergänzungspflegers gesehen, dass die Großmutter den Enkel im Innenverhältnis von den Rechtsfolgen der Sicherungsabrede freistellt. Für diese Freistellungsvereinbarung benötige er einen Ergänzungspfleger. Diese ist doch aber eigentlich lediglich rechtlich vorteilhaft für das Kind? "

    verstehe ich ehrlich gesagt nicht richtig. Was konkret soll man unter eine "Freistellung von den Rechtsfolgen der Sicherungsabrede im Innenverhältnis" genau verstehen? Ungeachtet dessen sollte diese offenbar dann wohl tatsächlich nur rechtlich vorteilhaft sein, sodass ein Ergänzungspfleger nicht benötigt wird.

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