Vertretung durch Notar in Bürogemeinschaft

  • Hallo zusammen!

    Notar A und Notar B haben eine Bürogemeinschaft. Notar A beurkundet Bewilligungen. Notar B stellt daraufhin den Antrag gemäß 15 GBO. Geht das?
    Die einhellige Meinung der Kollegen war, klar, ging schon immer. Aber irgendwie konnte mir keiner sagen, wo das steht. Ich habe versucht, es nachzulesen, bin aber nur auf die Kommentierung in Demharter und in Keller/Munzig gestoßen, dass ein Notar den Antrag gemäß 15 GBO nur stellen darf, wenn er selbst beurkundet hat.
    Weiß jemand von euch, warum das bei einer Bürogemeinschaft doch gehen soll? Geht man davon aus, dass Notare in Bürogemeinschaft sich gegenseitig vertreten dürfen?
    Eine Vollzugsvollmacht hat der beurkundende Notar auch, aber nicht der Notar, der den Antrag stellt.

    Ich hoffe, ihr könnt mir weiter helfen!

    LG Nordlicht

  • Bei Notaren ist die Vertretung streng geregelt, § 39 BNotO. Meines Erachtens kann Notar B nur dann Anträge aus rein durch Notar A erstellte Urkunden stellen, wenn er zum amtlichen Vertreter von Notar A bestellt ist und auch als solcher handelt.

  • Schließe mich Kai an.
    Wenn Notar B den Zusatz "Notar B als amtlich bestellter Notarvertreter für Notar A" verwendet, wären jedoch weitere Nachweise vorzulegen.
    Hier müsste entweder die Vertreterbestellung des LG als Nachweis vorliegen oder aber durch Beidrückung des Dienstsiegels des Notar A. Der Notar A darf sein Siegel nur an B weitergeben, wenn er sein Vertreter ist. Daher reicht mir das Siegel, die Bescheinigung lasse ich mir nicht vorlegen (wobei ich aus meinen Registerzeiten noch weiß, dass die teilweise ihre PIN für die elektronische Signatur auch weitergeben, obwohl das keinesfalls sein darf).

  • Aber irgendwie konnte mir keiner sagen, wo das steht.

    Wie wäre es mit §§ 10 Abs. 2 Nr. 3, 11 S. 4 FamFG?


    Im übrigen hat die Vollmachtsvermutung des § 15 Abs. 2 GBO weder etwas mit "dürfen" im Sinne einer Erlaubnis (bzw. eines Verbots, wenn Voraussetzungen nicht vorliegen) noch mit "Geht das?" im Sinne einer Möglichkeit (bzw. einer gegenteiligen Unmöglichkeit) zu tun.

    2 Mal editiert, zuletzt von Bang-Johansen (14. März 2019 um 07:19) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Beruft sich der Notar bei der Antragstellung auf die offensichtlich nicht zutreffende Vermutung des § 15 II GBO, so würde ich den Mangel in der Vertretung rügen. Beruft er sich jedoch (stillschweigend nur) auf die Regelung des § 10 II Nr. 3 FamFG, so wäre ein (dann ja nur vermuteter) Mangel in der Vertretung nach § 11 FamFG nicht vom Gericht zu rügen. Notaren kann man eben aus Sicht des Gesetzgebers grundsätzlich zutrauen, die Regeln einzuhalten. Aber das ist ja nicht so neu.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das bloße Bestehen einer Bürogemeinschaft oder Sozietät gibt meines Erachtens keine Vertretungsbefugnis.

    Bei den mir bekannten Notaren, meist Nur-Notare, ist es absolut unüblich, dass bei Verhinderung nicht der Notarvertreter handelt. Dies, obwohl in manchen Urkunden auch weiteren Notaren eine Vollmacht erteilt wird.

    Wenn aufgrund Vollmacht gehandelt wird, sollte dies auch ansatzweise zum Ausdruck kommen.

  • In dem Punkt sind wir uns doch einig.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!