Erfahrungen mit StA bei falscher eidesstattlicher Versicherung im Erbscheinsverfahren

  • Zunächst noch Danke für die Beiträge.

    @ TL: Obwohl unsere Staatsanwaltschaft tatsächlich andere Prioritäten hat, als falsche eVs in Erbscheinsverfahren (zB Strafbefehle für Kokulores gegen teuer Geld ins Ausland zustellen zu lassen, Owis bis ins letzte i-Tüpfelchen zu verfolgen usw.), werde ich denen weiterhin fleißig entsprechende Verfahren vorlegen. Steter Tropfen höhlt den Staatsanwalt oder so ähnlich...).

    Frog: Ich lege einfach selbst vor. Das ist bislang von niemanden (weder hier im Haus, noch von der Staatsanwaltschaft beanstandet worden)


    Mir ist durchaus bewusst, dass es im deutschen Recht auch Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, entlastende Tatsachen zu ermitteln, aber wenn meine Aktenvorlagen mehr oder weniger mit "lass uns mit diesem Mist in Ruhe" beantwortet werden, läuft doch was falsch.

    Muss hier mal nachfragen, wie das jetzt genau abläuft. Habe jetzt auch meine erste Sache, wo ich Strafantrag stellen will. Was muss ich jetzt machen? Strafantrag nebst Begründung schriftlich formulieren und mit Akte an StA oder nur einen Aktenvermerk und Akte vorlegen?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Was muss ich jetzt machen? Strafantrag nebst Begründung schriftlich formulieren und mit Akte an StA oder nur einen Aktenvermerk und Akte vorlegen?

    Ein Strafantrag ist (da Amtsverfahren) nicht notwendig. Es genügt, die Akte mit Hinweis auf das „Beweisstück“ vorzulegen

  • Wenn die Staatsanwaltschaft tatsächlich einmal ermittelt, bitte unbedingt mitteilen. Mein Eindruck ist leider, dass nach wie vor alle dieser Verfahren eingestellt werden.

    Werde ich mitteilen, sofern ich davon Kenntnis erlange. Wäre dann nämlich auch Sachsen.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • In meinen angezeigten bzw. der STA vorgelegten Sachen wurden Strafverfahren eingeleitet. Ich wurde als Zeugin vernommen. Ein Mal kam eine Dame nicht zum Termin. Zum nächsten Termin hat der Strafrichter sie sogar vorführen lassen. Ein oder zwei Mal wurde es auch bei mir eingestellt. Kommt wohl immer darauf an, welcher Staatsanwalt/Amtsanwalt zuständig ist.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Wie soetwas verfolgt oder nicht verfolgt wird, hängt auch im Falle der Nachweisbarkeit von vielen Faktoren ab, u.a.
    -) "Wert" des potentiell erlangten (Nachlass über 50,- Euro hat anderes Gewicht als der über mehrere Mio.)
    -) Vorstrafen des Beschuldigten, Ersttäter wird oft alleine deswegen mit Einstellung nach § 153a StPO rechnen können
    -) sicher auch Belastung der Strafjustiz generell und das örtliche "Strafbarkeitsklima" (ja, es gibt ein Süd-Nord-Gefälle)

    Und davor kommt die Frage der Nachweisbarkeit: Die entlegene Verwandte wird vielleicht wirklich vergessen worden sein, während der nicht genannte Bruder, mit dem der Beschuldigte im Dauerstreit lebt, wohl eher bewusst verschwiegen worden ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    (selbst mehr als 11 Jahre als StA tätig gewesen)

  • Muss ich als Rechtspfleger die Staatsanwaltschaft einbeziehen oder kann ich davon absehen, solche Sachen dort vorzulegen (bspw. wenn sich durch die falsche Versicherung an Eides statt rein gar nichts an der Erbfolge ändert)?

    Es wird bspw. eine dem Antragsteller bekannte Verfügung von Todes wegen im Antrag nicht angegeben, weil diese nicht der notwendigen Form entspricht und der Antragsteller sie daher fälschlicherweise nicht für erwähnenswert hielt. Diese findet dann später zufällig doch noch durch einen Dritten den Weg zum Nachlassgericht

    Ein anderer Klassiker ist, dass angegeben wird, sämtliche Erben hätten die Erbschaft angenommen, obwohl keinerlei Kontakt besteht und nicht einmal Anschriften bekannt sind. Nachdem die Miterben dann alle mühevoll ermittelt und angehört werden konnten, erübrigt sich das Problem für das Nachlassgericht, weil glücklicherweise tatsächlich alle einverstanden sind. Die e.V. war jedoch ursprünglich ganz offensichtlich einfach auf gut Glück so abgegeben worden.

  • Es gibt keine Pflicht für den Rechtspfleger (potenziell) strafbare Handlungen bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, die ihm Rahmen seiner Amtsausübung bekannt werden.

    Eine solche Pflicht besteht meines Wissens nur für diejenigen die mit der Strafverfolgung betraut sind (Polizeibeamte, Staatsanwälte).

    Ggf. könnten auch Rechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft darunter fallen.

  • Ein anderer Klassiker ist, dass angegeben wird, sämtliche Erben hätten die Erbschaft angenommen, obwohl keinerlei Kontakt besteht und nicht einmal Anschriften bekannt sind.

    Da frage ich mich aber auch, wer eine solche e.V. beurkundet, aus der sich schon direkt ergibt, dass sie falsch ist.

    Aber wegen der von dir genannten Fälle hätte ich keine Vorlage an die StA gemacht. Anders sieht es für mich aus, wenn tatsächlich Erben wider besseres Wissen "unterschlagen" werden.

  • Ein anderer Klassiker ist, dass angegeben wird, sämtliche Erben hätten die Erbschaft angenommen, obwohl keinerlei Kontakt besteht und nicht einmal Anschriften bekannt sind.

    Die Aussage beruht auf einer Fehlinterpretation des § 352 Absatz 1 Nr. 7 bzw. Abs. 3 S. 3 FamFG (versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht.) Der Antragsteller muss nicht positiv wissen, dass die anderen alle angenommen haben. Das hatten wir hier aber schon.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!