Liebe Kollegen,
ich vollstrecke eine Einheitsjugendstrafe. Darin einbezogen ist eine anvollstreckte und nach § 35 BtMG zurückgestellte Jugendstrafe. Beschluss zur Anrechnung nach § 36 BtMG liegt in der einbezogenen Sache vor.
Dazu habe ich zwei Fragen:
1.) Muss sich das neue Urteil über die Anrechnung der Therapie verhalten oder gilt der Beschluss aus der einbezogenen Sache fort?
2.) Berechne ich für den Fall der Anrechnung den 2/3-Termin nach der ursprünglichen Strafe oder wegen § 41 StVollStrO nach der neuen Gesamtstrafe ?
In meinem Fall wäre bei Berechnung mit ursprünglicher Strafe 4 Monate Therapiezeit im letzten Drittel, bei der neuen Strafhöhe aber nicht.
Vielen Dank vorab für jede Anregung !