Schriftliche Eigeninitiative

  • Hallo!

    Ich komme grade nicht so richtig weiter und hoffe, ihr könnt mir helfen oder Anregungen geben.

    Folgender Fall:
    Antragsteller (BerH) moniert, dass Heizkosten vom Jobcenter nicht richtig gezahlt wurden und ein Guthaben unberechtigt abgezogen wurde.

    Ich habe gebeten, darzulegen, in welcher Form sich der Antragsteller sich vorab selbst bemüht hat.
    Antwort:
    Er hat sich fernmündlich und persönlich an das Jobcenter gewandt.

    Daraufhin habe ich mit dem Verweis auf schriftliche Eigeninitiative zurückgewiesen.

    Der Rechtsanwalt legt RM ein mit der Begründung, die Behörde habe mitgeteilt, an der falschen Rechtsauffassung festhalten zu wollen und er sehe nicht, was dann die Schriftlichkeit bringen soll.

    Seiner Ansicht nach werden hier die Grundsätze der BerH verkannt, weil er eben erstmal beraten muss, damit der Mandant Eigeninitiative zeigen könnte.
    Ob dann auch Vertretung nötig ist, sei eine andere Frage.
    Ich würde am alten Recht (vor 2014) festhalten.

    Mein Problem ist aber, dass ich, wenn ich die Aussage "Ich hab da angerufen" oder "Ich bin da gewesen" als Eigeninitiative durchwinke, gar nichts mehr prüfen kann.
    Mir würde ja auch eine Bestätigung der Behörde reichen, dass ein Gespräch stattgefunden hat.

    Bin ich da jetzt zu pingelig?? :gruebel:

    Würdet ihr BerH geben?

    Vielen Dank für schon jetzt für Antworten / Ideen! :daumenrau

  • Ich wüsste nicht was da eine Eigeninitiative vor Beauftragung des RA bringen sollte.

    Ein vom Jobcenter erlassener Bescheid ist entweder richtig, oder er ist falsch. Bei der Beantwortung dieser Frage wird das Jobcenter dem Rechtsuchenden aber nicht weiterhelfen. Nachdem ja schon ein für den Rechtsuchenden nachteiliger Bescheid erlassen wurde, befindet er sich in Gegnerschaft zum Jobcenter. Es kann somit nicht mehr zugemutet werden sich wegen seines Problems an das Jobcenter zu wenden.

    Das einzig Sinnvolle für einen Rechtsuchenden in dieser Situation ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt. Ich gehe mal davon aus, dass die Widerspruchsfrist eingehalten wurde.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich wüsste nicht was da eine Eigeninitiative vor Beauftragung des RA bringen sollte.

    Ein vom Jobcenter erlassener Bescheid ist entweder richtig, oder er ist falsch. Bei der Beantwortung dieser Frage wird das Jobcenter dem Rechtsuchenden aber nicht weiterhelfen. Nachdem ja schon ein für den Rechtsuchenden nachteiliger Bescheid erlassen wurde, befindet er sich in Gegnerschaft zum Jobcenter. Es kann somit nicht mehr zugemutet werden sich wegen seines Problems an das Jobcenter zu wenden.

    Das einzig Sinnvolle für einen Rechtsuchenden in dieser Situation ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt. Ich gehe mal davon aus, dass die Widerspruchsfrist eingehalten wurde.


    :daumenrau Schriftliche Eigeninitiative mag zwar in der Theorie nötig sein, hinsichtlich des Jobcenters bringt diese aber eher wenig (wenn schon ein Bescheid vorliegt). Und es gibt auch Antragsteller, für die es wesentlich problematischer ist, ihr Anliegen schriftlich zu schildern als mündlich.

  • Ich wüsste nicht was da eine Eigeninitiative vor Beauftragung des RA bringen sollte.

    Ein vom Jobcenter erlassener Bescheid ist entweder richtig, oder er ist falsch. Bei der Beantwortung dieser Frage wird das Jobcenter dem Rechtsuchenden aber nicht weiterhelfen. Nachdem ja schon ein für den Rechtsuchenden nachteiliger Bescheid erlassen wurde, befindet er sich in Gegnerschaft zum Jobcenter. Es kann somit nicht mehr zugemutet werden sich wegen seines Problems an das Jobcenter zu wenden.

    Das einzig Sinnvolle für einen Rechtsuchenden in dieser Situation ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt. Ich gehe mal davon aus, dass die Widerspruchsfrist eingehalten wurde.


    :daumenrau Schriftliche Eigeninitiative mag zwar in der Theorie nötig sein, hinsichtlich des Jobcenters bringt diese aber eher wenig (wenn schon ein Bescheid vorliegt). Und es gibt auch Antragsteller, für die es wesentlich problematischer ist, ihr Anliegen schriftlich zu schildern als mündlich.

    Eigeninitiative ist nur dann nötig, wenn sie auch sinnvoll ist. Wenn man durch sinnvolle Eigeninitiative selbst das Problem lösen kann, braucht man ja keinen Rechtsanwalt dafür.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich kann gut nachvollziehen, warum 141 Bedenken gegen die Bewilligung hatte.
    Wäre mir dieser Fall auf der Rast begegnet, hätte ich vielleicht sogar gesagt, dass der Antragsteller selbst Einspruch gegen den Jobcenterbescheid einlegen kann. Immerhin hat er ja auch genau vorgetragen, was denn seiner Meinung nach falsch sei. Auch wenn er "Guthaben falsch abgezogen" wahrscheinlich nicht rechtlich wird begründen können, so kann er doch vortragen warum dieser Abzug seiner Ansicht nach nicht zu erfolgen hätte. Daher halte ich es dennoch für denkbar ihm zunächst diese Möglichkeit aufzuweisen. Später kann dann immer noch Beratungshilfe bewilligt werden.

    Um auf die Themenbezeichnung "schriftliche Eigeninitiative" zurückzukommen: Grundsätzlich ist ein schriftlicher Nachweis zur Glaubhaftmachung der eigenen Bemühungen des Antragstellers wünschenswert.
    Auf den hiesigen Fall bezogen ist es jedoch nicht so einfach übertragbar. Es geht ja nicht um z.B. die Geltendmachung von Mietmängeln, bei denen der Antragsteller an keine Frist gebunden ist, sondern um einen Jobcenterbescheid.
    Da gibt es nur vier Möglichkeiten: 1) akzeptieren, 2) Einspruch selber einlegen und selbst begründen, 3) Einspruch selber einlegen und durch Rechtsanwalt begründen oder 4) begründeten Einspruch durch Rechtsanwalt einlegen.

  • 2) Einspruch selber einlegen und selbst begründen,

    Wie wärs mit "Einspruch nach anwaltlicher Beratung über das Für und Wider und die Erfolgsaussichten selbst einlegen und begründen"? :cool:

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Ich kann gut nachvollziehen, warum 141 Bedenken gegen die Bewilligung hatte.
    Wäre mir dieser Fall auf der Rast begegnet, hätte ich vielleicht sogar gesagt, dass der Antragsteller selbst Einspruch gegen den Jobcenterbescheid einlegen kann. Immerhin hat er ja auch genau vorgetragen, was denn seiner Meinung nach falsch sei. Auch wenn er "Guthaben falsch abgezogen" wahrscheinlich nicht rechtlich wird begründen können, so kann er doch vortragen warum dieser Abzug seiner Ansicht nach nicht zu erfolgen hätte. Daher halte ich es dennoch für denkbar ihm zunächst diese Möglichkeit aufzuweisen. Später kann dann immer noch Beratungshilfe bewilligt werden.

    Die Tatsache, dass der Antragsteller einen Fehler im Bescheid vermutet, den er sogar benennen kann, sagt überhaupt nichts darüber aus, ob er mit seiner laienhaften Meinung auch richtig liegt. Darüber kann ihn nur ein RA aufklären. Ob die Vertretung durch einen RA im Widerspruchsverfahren dann erfordelich ist, ist eine andere Frage.

    Es ist ja gerade so, dass Beratungshilfe nur dann bewilligt werden kann, wenn der Antragsteller ein konkretes Problem hat und nicht nur irgendetwas pauschal überprüfen lassen möchte. Der Antragsteller muss also ein Problem benennen können, um überhaupt Beratungshilfe zu bekommen. Einem Antragsteller, der das kann, sollte man das kaum zu seinem Nachteil auslegen, was m.E auch gar nicht zulässig ist.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich kann gut nachvollziehen, warum 141 Bedenken gegen die Bewilligung hatte.
    Wäre mir dieser Fall auf der Rast begegnet, hätte ich vielleicht sogar gesagt, dass der Antragsteller selbst Einspruch gegen den Jobcenterbescheid einlegen kann. Immerhin hat er ja auch genau vorgetragen, was denn seiner Meinung nach falsch sei. Auch wenn er "Guthaben falsch abgezogen" wahrscheinlich nicht rechtlich wird begründen können, so kann er doch vortragen warum dieser Abzug seiner Ansicht nach nicht zu erfolgen hätte. Daher halte ich es dennoch für denkbar ihm zunächst diese Möglichkeit aufzuweisen. Später kann dann immer noch Beratungshilfe bewilligt werden.

    Die Tatsache, dass der Antragsteller einen Fehler im Bescheid vermutet, den er sogar benennen kann, sagt überhaupt nichts darüber aus, ob er mit seiner laienhaften Meinung auch richtig liegt. Darüber kann ihn nur ein RA aufklären. Ob die Vertretung durch einen RA im Widerspruchsverfahren dann erfordelich ist, ist eine andere Frage.

    Es ist ja gerade so, dass Beratungshilfe nur dann bewilligt werden kann, wenn der Antragsteller ein konkretes Problem hat und nicht nur irgendetwas pauschal überprüfen lassen möchte. Der Antragsteller muss also ein Problem benennen können, um überhaupt Beratungshilfe zu bekommen. Einem Antragsteller, der das kann, sollte man das kaum zu seinem Nachteil auslegen, was m.E auch gar nicht zulässig ist.

    :daumenrau

  • Ich kann gut nachvollziehen, warum 141 Bedenken gegen die Bewilligung hatte.
    Wäre mir dieser Fall auf der Rast begegnet, hätte ich vielleicht sogar gesagt, dass der Antragsteller selbst Einspruch gegen den Jobcenterbescheid einlegen kann. Immerhin hat er ja auch genau vorgetragen, was denn seiner Meinung nach falsch sei. Auch wenn er "Guthaben falsch abgezogen" wahrscheinlich nicht rechtlich wird begründen können, so kann er doch vortragen warum dieser Abzug seiner Ansicht nach nicht zu erfolgen hätte. Daher halte ich es dennoch für denkbar ihm zunächst diese Möglichkeit aufzuweisen. Später kann dann immer noch Beratungshilfe bewilligt werden.

    Die Tatsache, dass der Antragsteller einen Fehler im Bescheid vermutet, den er sogar benennen kann, sagt überhaupt nichts darüber aus, ob er mit seiner laienhaften Meinung auch richtig liegt. Darüber kann ihn nur ein RA aufklären. Ob die Vertretung durch einen RA im Widerspruchsverfahren dann erfordelich ist, ist eine andere Frage.

    Es ist ja gerade so, dass Beratungshilfe nur dann bewilligt werden kann, wenn der Antragsteller ein konkretes Problem hat und nicht nur irgendetwas pauschal überprüfen lassen möchte. Der Antragsteller muss also ein Problem benennen können, um überhaupt Beratungshilfe zu bekommen. Einem Antragsteller, der das kann, sollte man das kaum zu seinem Nachteil auslegen, was m.E auch gar nicht zulässig ist.

    Natürlich soll es ihm dann nicht zum Nachteil gereichen.
    Ich gebe dir da voll und ganz Recht.

    Es kommt halt immer auch auf den Einzelfall an.

  • Die Tatsache, dass der Antragsteller einen Fehler im Bescheid vermutet, den er sogar benennen kann, sagt überhaupt nichts darüber aus, ob er mit seiner laienhaften Meinung auch richtig liegt. Darüber kann ihn nur ein RA aufklären. Ob die Vertretung durch einen RA im Widerspruchsverfahren dann erfordelich ist, ist eine andere Frage.

    Es ist ja gerade so, dass Beratungshilfe nur dann bewilligt werden kann, wenn der Antragsteller ein konkretes Problem hat und nicht nur irgendetwas pauschal überprüfen lassen möchte. Der Antragsteller muss also ein Problem benennen können, um überhaupt Beratungshilfe zu bekommen. Einem Antragsteller, der das kann, sollte man das kaum zu seinem Nachteil auslegen, was m.E auch gar nicht zulässig ist.

    Volle Zustimmung.

    Im Übrigen kann m.E. keine schriftlicher Nachweis über die Eigeninitiative gefordert werden. Wenn man Zweifel an der Aussage hat, dass eine mündliche Vorsprache erfolgt ist wäre der richtige Weg m.E. eine eidesstattliche Versicherung der Angaben zu erfordern.

    OT: Die Behörde hat sicherlich besseres zu tun als Bestätigungen über Telefonate zu erteilen. Zumal ja erforderlich wäre, dass sich dort noch daran erinnert werden kann oder dies in der Akte vermerkt wurde.

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