• Ich hoffe, hier finde ich jemanden, der mir helfen kann:

    Im Grundbuch sind fünf Personen "in der Gesamtheit der Rentengutsnehmer in Holzhausen" eingetragen.
    Was verflixt noch mal bedeutet das?:gruebel::gruebel:

    Alles, was ich über Rentengüter bisher finden konnte, bezieht sich auf Belastungen, nicht aber auf ein Gemeinschaftsverhältnis in Abt. I.

    Gemäß Art. 62 EGBGB gilt wohl Landesrecht. Wer also so etwas schon mal für Niedersachsen gesehen hat und mir weiter helfen kann.... ich wäre euch sehr dankbar!

  • Mit einem Rentengut wurde das Eigentum an einem Grundstück gegen eine Rentenzahlung übertragen. Nach MüKoBGB/Säcker EGBGB Art. 62 Rn. 1 sind Rentengüter erloschen, siehe aber auch tlw. abweichend Staudinger/Albrecht (2018) Rn. 3 zu Art. 62 EGBGB.

  • So...die Beschaffung war nicht einfach, aber jetzt habe ich das Reichsgesetz vom 06.07.1938 vor mir liegen. Dieses zitiert der MüKo bezüglich des Erlöschens der Rentengüter.

    Das Reichsgesetz vom 06.07.1938 ist das "über das Erlöschen der Familienfideikommissee und sonstiger gebundener Vermögen". Dass das Rentengut exakt davon betroffen ist, kann ich zwar daraus nicht erkennen, aber zumindest scheinen sich MüKo und Staudinger da ja einig zu sein.

    Aber welche Folgen hat das nun für das Gemeinschaftsverhältnis in "meinem" Grundbuch?

    Im Hügel / Zeiser, Abschnitt E zu "Alte Rechte" findet man einiges zu den grundbuchlichen Folgen beim Fideikommiss. Das passt aber bei mir nicht wirklich...

    Hast du dazu noch eine Idee?

  • Viel mehr als die genannten Kommentierungen und zum Wiederkaufsrecht vielleicht noch OLG Naumburg, 25.01.2001,11 Wx 18/00, kann ich nicht anbieten, da fehlen mir dann doch die Kapazitäten.

    Im Staudinger steht ja auch ein wenig zu Niedersachsen.

    Handelt es sich um ein Gemeinschaftsblatt? Dann gibt es vielleicht Hauptgrundstücke, in denen die Rechtsgutnehmer einzeln eingetragen waren. Kann man daraus erkennen, was aus den Rechtsgütern geworden ist?


  • Ich danke dir!

    Von der Bewertung und Lageart scheint es ein einfacher Weg zu sein.
    Die Eigentümer haben Grundstücke in unmittelbarer Nähe zu diesem Grundstück. Mehr ergibt sich leider nicht aus den Grundbüchern.

    Und seit mittlerweile fast 80 Jahren wurden halt fleißig Eigentumswechsel, Berichtigungen nach Erbfall etc. eingetragen. Da scheint sich niemand um dieses komische Konstrukt gekümmert zu haben:eek:.
    Oder es gingen alle von einer nunmehr bestehenden Bruchteilsgemeinschaft aus, dann würde ja zumindest der Übertragung (zu welchem Anteil auch immer...) rechtlich nichts entgegenstehen.

  • Das DNotI geht im Gutachten vom 02.12.2008, Abruf-Nr. 13224
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…7762c8d79f12b0d
    davon aus, dass das preußische Gesetz, betreffs die Beförderung der Errichtung von Rentengütern v. 07.07.1891 (GS 279), bereits mit Wirkung zum 01.02.1928 durch § 42 Abs. 1 des preußischen Landesrentenbankgesetzes v. 29.12.1927 grundsätzlich aufgehoben wurde, jedoch dessen Vorschriften ausnahmsweise für solche Rentengüter weitergalten, die aufgrund dieses Gesetzes mit Rentenbankrenten belastet waren. Fraglich sei, ob die preußische Rentengutsgesetzgebung bis heute in vollem Umfang weiter in Kraft geblieben ist. weil in Art. III Nr. 2 des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vorgesehen war, dass ,,alle anderen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke, die bisher in der Rechtsform einer besonderen Güterart besessen wurden, wie beispielsweise … Renten- und Ansiedlungsgüter, freies, den allgemeinen Gesetzen unterworfenes Grundeigentum werden sollten und nach Art. X Abs. 2 des KRG Nr. 45 Art. 62 EGBGB nur insoweit außer Kraft treten sollte, ,,soweit diese Bestimmung im Widerspruch zu Art. III dieses Gesetzes" stünden. Demensprechend gehe die Literatur teilweise davon aus, dass der Neubekanntmachung des EGBGB vom 21.9.1994 zu entnehmen sei, dass Art. 62 EGBGB zumindest in der Reichweite fortgelten sollte, wie er nicht durch das KRG Nr. 45 aufgehoben worden sei. Werde von der Fortgeltung ausgegangen, dürfte das Eigentum der unter der Sammelbezeichnung ,,Gesamtheit der Rentengutskäufer." eingetragenen Personen als freies Eigentum zustehen, wobei davon auszugehen sei, dass grundsätzlich Miteigentum zu gleichen Bruchteilen nach § 742 BGB bestehe.

    Zur Frage der Vererbung siehe das Gutachten des DNotI vom 23.09.2003, Dokumentnummer: 1291 („Anerbenrecht und Rentengüter in den neuen Bundesländern (Sachsen-Anhalt)“)
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…440072dc85a69c7

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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