Hallo zusammen,
ein Problem welches wir (Schuldnerberatungsstelle) gar nicht so selten haben ist, dass sich einige Monate nach Insolvenzeröffnung der Verfahrensbevollmächtigte eines Gläubigers mit einer Sachstandsanfrage meldet und sodann bekannt wird, dass dieser keine Information über die Eröffnung des Verfahrens hatte.
Hintergrund: Insolvenzverwalter stellt den Eröffnungsbeschluss nur dem Gläubiger selbst (§ 30 Abs. 2 InsO, § 8 Abs. 3 ZPO) zu - Adresse hierzu ergibt sich aus Gläubigerverzeichnis bzw. Anlage 7 des Verbraucherinso-Formulars.
Da außergerichtlich die Korrespondenz fast nur mit den Verfahrensbevollmächtigten geführt wird, können folgende Probleme auftauchen:
- Gläubiger selbst ist nicht mehr aktuell (nach Abtretung der Forderung o.ä.)
- Adresse des Gläubigers nicht mehr aktuell
- Gläubiger erhält zwar den Eröffnungsbeschluss, leitet diesen jedoch nicht weiter o.ä.
Folge hieraus eventuell (falls mal Masse da ist), dass ein Schaden wegen nicht erfolgter Anmeldung entstehen könnte.
Wird das wie oben geschildert so korrekt gehandhabt oder müsste nicht der Insolvenzverwalter den Eröffnungsbeschluss auch den aus dem Antrag ersichtlichen Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers zustellen ?
Oder sind sämtliche Ideen eventueller Schadenersatzansprüche sowieso hinfällig, da die Beschlüsse öffentlich bekannt gemacht werden ?