pfändbare Forderung - künftiger Anspruch?

  • Ich frage mich anlässlich eines Pfüb-Antrages, ob tatsächlich schon ein pfändbares Recht vorliegt oder der genannte Anspruch noch zu ungewiss ist (also letztlich eine Hoffnung aus Sicht des Gläubigers).

    Gepfändet werden soll (Anspruch G):

    "künftiger Anspruch auf Zahlung des Ausgleichsbetrages für die Übertragung des Grundstücks ... [es folgen Anschrift, Bezeichnung im Grundbuch und Größe]"

    Als DS wurde eine Person angegeben, die den gleichen Familiennamen wie die Schuldnerin trägt und das Grundstück offenbar bewohnt (getrennt lebender Ehemann?).


    Hatte jemand schon einmal einen solchen Antrag? Mit Ausgleichsbetrag ist wohl eigentlich ein Kaufpreis gemeint? :gruebel:

  • Mit Ausgleichsbetrag ist wohl eigentlich ein Kaufpreis gemeint?

    Wahrscheinlich nicht im eigentlichen Sinn Kauf, sondern Vermögensauseinandersetzung der Eheleute, also Zahlungsanspruch aus Zugewinnausgleich etc. Einen besseren Begriff kann ich Dir nicht bieten.
    Um zu beurteilen, ob das bereits ein realisierbarer künftiger Anspruch ist, müsste man mehr wissen über den Stand der Trennung, Vereinbarungen zur Auseinandersetzung etc. Natürlich immer unter der Voraussetzung, dass Deine Vermutung richtig ist.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • ich würde den Gl hierzu vortragen lassen.

    Pfändbar sind nur die Ansprüche, welche auf ein zum Zeitpunkt der Pfändung bereits bestehenden Rechtsverhältnis gründen.

    Ansprüche, welche erst in der Zukunft entstehen, können vor dem Entstehen nicht wirksam gepfändet werden, vgl. z.B. den Lohnsteuererstatungsanspruch.

  • ich würde den Gl hierzu vortragen lassen.

    Pfändbar sind nur die Ansprüche, welche auf ein zum Zeitpunkt der Pfändung bereits bestehenden Rechtsverhältnis gründen.

    ....


    Nun könnte natürlich der Gläubiger auf die Idee kommen mitzuteilen, dass mit der Ehe ein Rechtsverhältnis zwischen Schuldnerin und Drittschuldner ja bereits besteht und sich die Ehepartner auch schon in Trennung befinden (anhand der verschiedenen Anschriften gehe ich mal davon aus).

    Dennoch handelt es sich also um einen künftigen Anspruch, weil die Eheleute vielleicht noch keine Vereinbarung über die Vermögensausseinandersetzung geschlossen haben? :gruebel: (Außer der Gläubiger teilt die Existenz einer entsprechenden Vereinbarung noch mit?)

  • "künftig" gibt es bei mir nicht. Es muss schon ein Rechtsverhältnis vorliegen, der Anspruch bestehen- fällig sein muss er noch nicht.

    Entsprechend würde er hier den " Anspruch auf Zahlung des Ausgleichsbetrages für die Übertragung des Grundstücks ... [es folgen Anschrift, Bezeichnung im Grundbuch und Größe]" pfänden müssen.

    Besteht ein Vertrag funktioniert dann meines Erachtens auch die Pfändung.


    @ Frog: Ja, das Rechtsverhältnis Ehe mag da sein- diese begründet so jedoch noch nicht den Ausgleichsanspruch.
    (was ich aber auch nicht prüfen muss, denn wenn der Anspruch gepfändet wird, teilt der Drittschuldner dem Gläubiger mit, ob es den gibt bzw. nicht gibt)

  • "künftig" gibt es bei mir nicht. Es muss schon ein Rechtsverhältnis vorliegen, der Anspruch bestehen- fällig sein muss er noch nicht.

    Entsprechend würde er hier den " Anspruch auf Zahlung des Ausgleichsbetrages für die Übertragung des Grundstücks ... [es folgen Anschrift, Bezeichnung im Grundbuch und Größe]" pfänden müssen.

    Besteht ein Vertrag funktioniert dann meines Erachtens auch die Pfändung.


    @ Frog: Ja, das Rechtsverhältnis Ehe mag da sein- diese begründet so jedoch noch nicht den Ausgleichsanspruch.
    (was ich aber auch nicht prüfen muss, denn wenn der Anspruch gepfändet wird, teilt der Drittschuldner dem Gläubiger mit, ob es den gibt bzw. nicht gibt)


    Gut, dann werde ich den Gläubiger mal anschreiben. Vielen Dank.

    Ob natürlich bei einem entsprechenden Pfüb der Ehepartner als "Normalbürger" in der Lage ist, die Fragen der Drittschuldnererklärung zutreffend zu beantworten? :gruebel:

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