Kontrollbetreuung wegen Barabhebungen in großer Höhe?

  • Guten Morgen, ich benötige bitte eure Hilfe. Ich habe bislang nie viel mit Kontrollbetreuungen zu tun gehabt und bin bei dem Thema immer etwas unsicher. Ich habe folgenden Fall: Eine Bank schildert hier schriftlich, dass der Bevollmächtigte einer Kundin (es handelt sich um ihren Sohn) seit September 2018 das Kontoguthaben von 200.000 € auf 100.000 € reduziert habe. Dies sei durch verschiedene Barabhebungen erfolgt. Zum Teil seien die Beträge auf ein anderes Konto bei derselben Bank eingezahlt worden. Von diesem zweiten Konto seien dann die Heimkosten gezahlt worden, aber auch weitere Barabhebungen erfolgt. Nun hat sich der Bevollmächtigte gemeldet und angekündigt, er wolle nächste Woche das restliche Guthaben komplett in bar abheben. Seitens der Bank werden nun Bedenken geäußert, ob die Gelder im Sinne der Kundin verwendet werden. Die notarielle Vorsorgevollmacht liegt mir vor, es ist neben dem Bevollmächtigten noch dessen Schwester weitere Bevollmächtigte. Die Betroffene selbst ist nach Auskunft des Heims wohl nicht mehr zur Überwachung der Bevollmächtigten in der Lage. Das ist die Situation. Ich bin mir nicht sicher, ob ich da jetzt die Einrichtung einer Kontrollbetreuung prüfen muss oder eher nicht. Problem ist ja auch die fehlende Zeit, wenn nächste Woche schon das Guthaben abgehoben wird. Laut BGH vom 30.03.2011 (XII ZB 537/10) besteht keine Pflicht zu Ermittlungen "ins Blaue" hinein, wenn nur ein Verdacht geäußert wird ohne Vortrag konkreter Umstände. Auch kann wohl eine Kontrollbetreuung überflüssig sein, wenn zwei Bevollmächtigte vorhanden sind, die sich gegenseitig überwachen können (Rn. 13 der Entscheidung). Bin für eure Meinungen dankbar.

  • was mir fehlt: Wem gehört das andere Konto bei der Bank?

    Wie hoch ist "zum Teil" wieder eingezahlt worden?

    Wieviel ist für Heimkosten gezahlt worden?

    Es ist hier schon wichtig zu wissen um welche Summen es hier geht, sprich wieviel Geld nicht ans Heim und unerklärlich verschwunden ist.

    Wenn angekündigt worden ist 100.000,00 € abzuholen und da ich die Bedenken der Bank habe, würde ich hier eine Kontrollbetreuung auf jeden Fall bejahen.

    "ins Blaue hinein" bei 100.000 € in knapp einem halben Jahr würde ich nicht annehmen und das Abheben von 100.000,00 € in bar wie angekündigt, ist definitiv kein Normalfall. Und es ist ja auch konkret durch die Bank vorgetragen: Nächste Woche verschwinden 100.000,00 € und wir wissen nicht wohin, da bar ausgezahlt werden soll. Wenn dies kein Fall für eine Kontrollbetreuung ist, welcher dann?

    Auch eine Kontrolle durch den zweiten Bevollmächtigten sehe ich hier nicht- laut SV wurde die Schwester seitens der Bank nicht erwähnt. Entsprechend gehe ich davon aus, dass diese bevollmächtigt ist, jedoch derzeit nicht handelt- ob sie eine Kontrolle des Bruders wahrnimmt- wenn bereits ungeklärte Beträge in nicht unerheblicher Weise abgehoben worden sind und "verschwanden"- wird hier zu verneinen sein.

    Allein "gegenseitig überwachen können" kann eine Kontrollbetreuung überflüssig machen, in diesem Fall jedoch nicht, da die Kontrolle hier nicht ersichtlich ist durch die seitens der Bank geschilderten Vorgänge. Und auch die zweite Bevollmächtigte würde die Abhebung vom Konto hier nicht stoppen können und danach ist es dann -je nach Fall- zu spät, das Geld weg.

  • Möglich- jedoch führt allein die Einrichtung der Kontrollbetreuung manchmal bereits zu Verhaltensänderungen der Bevollmächtigten, da sie dann wissen, dass Ihnen jemand genau auf die Finger schaut und sie nicht damit wie bisher durchkommen.

    Allein die Frage wofür das Geld in dieser Höhe abgehoben werden soll kann bereits dazu führen, dass aus Erklärungsnot dann - nur- die zu zahlenden Heimkosten abgehoben werden. Natürlich nur "damit das blöde Gericht dass dann besser nachvollziehen kann. Abgehoben werden muss ja über kurz oder lang sowieso alles und es wäre einfacher das jetzt auf einen Rutsch zu machen. Aber man würde - natürlich nur um zu beweisen, dass nicht schief läuft- auch auf einzelne Abhebungen machen könnnen und das ab jetzt so machen"

    Ist so auch schon vorgekommen.


  • :daumenrau Auch aus meiner Sicht liegt hier ein typischer Fall der Kontrollbetreuung vor (einstweilige Anordnung).

  • Ich würde hier einen Verfahrenspfleger (Rechtsanwalt) bestellen und gleichzeitig ein ärztl. Zeugnis beim Hausarzt anfordern, ob die Voraussetzungen für die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Kontrollbetreuung vorliegen und dann die Kontrollbetreuung anordnen.

    Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung und der Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. September 2015 - XII ZB 624/14 -FamRZ 2015, 2163).
    BGH Beschluss vom 09.05.2018 Rpfleger 2018, 613 , NJW-RR 2018, 1025
    BGH Beschluss vom 15.08.2018 Rpfleger 2019, 24 https://openjur.de/u/2111760.html


    zur Zuständigkeit für die Anordnung einer Kontrollbetreuung:
    https://www.rechtspflegerforum.de/sh...ng#post1138146


    Die Ausübung der Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten des Kontrollbetreuers ist als geringerer Grundrechtseingriff grundsätzlich vorrangig vor einer Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf (vgl. auch BT-Drs.11/4528, 123). Nur wenn diese Maßnahmen fehlschlagen oder es auf Grund feststehender Tatsachen mit hinreichender Sicherheit als ungeeignet erscheint, drohende Schäden auf diese Weise abzuwenden,ist die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf, der die ultima ratio darstellt, verhältnismäßig.
    BGH NJW 2015,3572

  • Vielen Dank schon mal für die Hilfe. Wie lautet denn der Aufgabenkreis des Kontrollbetreuers? "Wahrnehmung von Rechten des Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten"? Wenn ich das jetzt im Wege einer einstweiligen Anordnung mache, muss ich die Vollmachtgeberin jetzt vorher noch anhören? Oder passiert das alles im Anschluss? Anhörung, ärztliche Stellungnahme, Verfahrenspfleger usw.?

  • Vgl. den sehr guten Aufsatz von Rechtspflegerin Zorn, Die Kontrollbetreuung, Rpfleger 2018, 117.

    Der Aufgabenkreis des Kontrollbetreuers ist in forumStar vorgegeben.

    Zur Anordnung einer Betreuung im Wege der einstweiligen Anordnung ist mindestens ein ärztl. Zeugnis erforderlich (dazu müsste man den Hausarzt oder einen sonstigen behandelnden Arzt kennen), die Anhörung kann bei besonderer Dringlichkeit nachgeholt werden, § 300 ff. FamFG

    Einen Verfahrenspfleger (Rechtsanwalt) würde ich auf jeden Fall sofort bestellen.

    Die Bevollmächtigten sind als Beteiligte hinzuziehen, § 274Abs. 1 Ziff. 3. FamFG.

    Es sind auch noch evtl. Eil-Maßnahmen vor Bestellung des Kontrollbetreuers nach § 1846 BGB (z.B. Kontensperrung) zu prüfen. Hierfür wäre der Richter zuständig.

  • Vielen Dank, das sind super Tipps. Wir arbeiten in NRW nicht mit ForumStar, in unserem Judica ist leider kein Aufgabenkreis vorgegeben, daher meine Frage.

  • Also ich würde hier gar nicht lange fackeln. Richter vorlegen, Bestellung Ergänzungsbetreuung mit Aufgabe Rücknahme der Vorsorgevollmacht, um so erst ein Mal weiteren Geldabfluss zu stoppen. Wenn es falscher Alarm war, ist das Geld ja nicht weg, kann der Vorsorgebevollmächtigte sich ja dann immer noch im Wege der vorweggenommenen Erbfolge holen.

    Selbst Frau Maischberger hat in ihrer letzten Sendung zum Betreuungsrecht den Schindluder mit Vorsorgevollmachten zur Kenntnis nehmen müssen. Nee, es sind nicht immer die bösen Berufsbetreuer. Sie hatte sogar eine Dezernatsleiterin der Kipo Berlin in der Sendung, was mich erstaunte, dass der Mißbrauch mittlerweile so offensichtlich ist, dass es in Berlin schon eine eigene Abteilung zum Vorsorgevollmachtmißbrauch gibt.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Steile These. Die Vollmacht kannte man schon im alten Rom, da war an Betreuungsgerichte noch gar nicht zu denken...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • General- und Vorsorgevollmachten wurden erfunden, damit sich der Staat davor drücken kann, ausreichend Personal für die Betreuungsgerichte einzustellen.


    Interessante Auffassung. :D

    Ich erlebe in der Praxis eher, dass es die aus dem Kreis der Angehörigen oder Bekannten stammenden Betreuer belastet, neben der Sorge um den Betreffenden auch noch die Anforderungen des Betreuungsgerichtes erfüllen zu müssen. Verstärkt gilt das, wenn dann auch noch betreuungsgerichtliche Genehmigungen benötigt werden, die es nicht bräuchte, wenn denn der jetzt Betreute eine entsprechende Vollmacht erteilt hätte.

  • @ Paulus: hausärtzliches Zeugnis reicht m.E. nicht. Auch nicht für die Anordnung einer vorläufigen Betreuung im Wege der einstweiligen Anordnung. Die Anforderungen an Gutachten und Ärztliches Zeugnis sind eigentlich identisch.

    ARK: Aufgabenkreis Vollmachtswiderruf ohne vorherige Kontrollbetreuung ist extrem problematisch. Den wenn die Vollmacht widerrufen ist, kann sie -auch wenn eigentlich nichts war- nicht mehr wiederhergestellt werden.

    Kontrollbetreuung ist Rechtspflegerzuständigkeit.
    Vollmachtswiderruf ist Richterzuständigkeit.

  • @ Paulus: hausärtzliches Zeugnis reicht m.E. nicht. Auch nicht für die Anordnung einer vorläufigen Betreuung im Wege der einstweiligen Anordnung. Die Anforderungen an Gutachten und Ärztliches Zeugnis sind eigentlich identisch.

    ARK: Aufgabenkreis Vollmachtswiderruf ohne vorherige Kontrollbetreuung ist extrem problematisch. Den wenn die Vollmacht widerrufen ist, kann sie -auch wenn eigentlich nichts war- nicht mehr wiederhergestellt werden.

    Kontrollbetreuung ist Rechtspflegerzuständigkeit.
    Vollmachtswiderruf ist Richterzuständigkeit.


    Und wenn letzteres in Betracht kommt - wie wohl in diesem Fall - dürfte eine Vorlage an den Richter sinnvoll sein (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 RPflG).

  • ARK: Aufgabenkreis Vollmachtswiderruf ohne vorherige Kontrollbetreuung ist extrem problematisch. Den wenn die Vollmacht widerrufen ist, kann sie -auch wenn eigentlich nichts war- nicht mehr wiederhergestellt werden.

    Meine Erfahrungen in den letzten 5 Jahren sind, dass immer was an den Vorwürfen drann ist. Ich kenne nicht eine Fehlentscheidung, in welcher ich zum Widerruf eingesetzt wurde. Außerdem muss der Richter ja auch Anhören oder einen Verfahrenspflger einsetzen. Beschämend ist eher die Staatsanwaltschaft, die dann hinterher fragt, ob den der Vollmachtgeber wirklich Strafaneige gegen seinen Bevollmächtigten erstatten möchte, nur um die Akte vom Tisch zu bekomen.

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    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Zum Inhalt eines ärztlichen Zeugnisses und Befreiung von der ärztl. Schweigepflicht vgl. Kretz, Einstweilige Anordnungen in Betreuungs- und zivilrechtlichen Unterbringungssachen nach dem FamFG, BtPrax 2009,160

    vgl. BGH Beschluss vom 09.05.2018 - XII ZB 413/17:

    Die Befugnis zum Vollmachtwiderruf beinhaltet einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff und muss deswegen dem Betreuer als eigener Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen werden (Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015,1702 Rn. 10 ff.)
    Soll dem Kontrollbetreuer die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf übertragen werden,setzt dies tragfähige Feststellungen voraus, dass das Festhalten an dererteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenenmit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchtenlässt. Sind behebbare Mängel bei der Vollmachtausübung festzustellen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich zunächst den Versuch, durch einen zu bestellenden (Kontroll-)Betreuer auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken, insbesondere durch Verlangen nach Auskunft und Rechenschaftsablegung (§ 666 BGB) sowie die Ausübung bestehender Weisungsrechte. Nur wenn diese Maßnahmen fehlschlagen oder ein solches Vorgehen aufgrund feststehender Tatsachen mit hinreichender Sicherheit als ungeeignet erscheint, drohende Schäden auf diese Weise abzuwenden, ist die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf, der die ultima ratio darstellt, verhältnismäßig (Senatsbeschluss vom 30. August 2017 - XII ZB 16/17 - FamRZ 2017, 1866 Rn. 25mwN).
    Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen kommt die Ermächtigung zum Widerruf der Vorsorgevollmacht gegenwärtig nicht in Betracht. Die Kontrollbetreuerin hat sich zunächst durch Verlangen nach Auskunft und Rechenschaftsablegung (§ 666BGB) ins Bild zu setzen und erforderlichenfalls Weisungsrechte gegenüber dem bevollmächtigen Sohn auszuüben, um die Interessen der Betroffenen zur Geltung zu bringen. Bis zur Klärung des Sachverhalts kann die Kontrollbetreuerin dem bevollmächtigten Sohn vorläufige Weisungen zur Sicherung des derzeitigen Zustands erteilen, ihm beispielsweise auferlegen, rechtsgeschäftliche Erklärungen von bestimmter Art oder gegenüber bestimmten Personen oder vonbestimmter Größenordnung nur noch mit ihrer Zustimmung abzugeben (vgl.BeckOGK/Schmidt-Recla [Stand: 1. Februar 2018] BGB § 1896 Rn. 283).

    Einmal editiert, zuletzt von Anton (18. März 2019 um 10:20)

  • Ein langjähriger General- Vorsorgebevollmächtigter hat sich vom 90-jährigen Vollmachtgeber 10.000.--€ für angebliche Aufwendung über Jahre hinweg überweisen lassen. Die einzelnen Aufwendungen konnte er aber nicht belegen. Der Bevollmächtigte hat die Überweisung selbst ausgefüllt und dann vom Vollmachtgeber unterschreiben lassen.
    Das Betreuungsgericht hat darauf hin einen Kontrollbetreuer bestellt, der den Sachverhalt weiter untersucht hat. Zum Widerruf der Vollmacht gemäß den vorstehenden Ausführungen des BGH hat der Sachverhalt aber nicht gereicht. Die Kontrollbetreuung besteht mit Einverständnis des Vollmachtgebers weiter.
    Der Gutachter, Psychiater, stellte fest, dass die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bei Überweisung zweifelhaft gewesen sei, hundertprozentig könne man aber eine Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Überweisung nicht nachweisen. Bei Errichtung des Gutachtens, ca. 1/2 Jahr nach Überweisung, war der Vollmachtgeber geschäftsunfähig, da sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich erheblich verschlechtert hat.

    Der Generalbevollmächtigte hat zu seiner Vertretung in diesem Verfahren betr. Kontrollbetreuung und evtl. Widerruf der Vollmacht einen Rechtsanwalt beauftragt, der mehrere Stellungnahmen abgegeben hat und für den Kosten in Höhe von 4.000.--€ entstanden sind.

    Der Bevollmächtigte hat jetzt die Genehmigung zur Entnahme dieser 4.000.--€ aus dem Vermögen des Vollmachtgebers beantragt.
    Besteht hier ein entsprechender Anspruch des Bevollmächtigten ?

  • Aufgabenkreis des Kontrollbetreuers?

    Solang es kein Gegenbetreuer ist, braucht es keine Zustimmung (weder vom Gericht noch vom Kontrollbetreuer) zur Entnahme.

    Man kann sich als Gericht aber auch Sachen ans Bein binden...

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    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ein langjähriger General- Vorsorgebevollmächtigter hat sich vom 90-jährigen Vollmachtgeber 10.000.--€ für angebliche Aufwendung über Jahre hinweg überweisen lassen. Die einzelnen Aufwendungen konnte er aber nicht belegen. Der Bevollmächtigte hat die Überweisung selbst ausgefüllt und dann vom Vollmachtgeber unterschreiben lassen.
    Das Betreuungsgericht hat darauf hin einen Kontrollbetreuer bestellt, der den Sachverhalt weiter untersucht hat. Zum Widerruf der Vollmacht gemäß den vorstehenden Ausführungen des BGH hat der Sachverhalt aber nicht gereicht. Die Kontrollbetreuung besteht mit Einverständnis des Vollmachtgebers weiter.
    Der Gutachter, Psychiater, stellte fest, dass die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bei Überweisung zweifelhaft gewesen sei, hundertprozentig könne man aber eine Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Überweisung nicht nachweisen. Bei Errichtung des Gutachtens, ca. 1/2 Jahr nach Überweisung, war der Vollmachtgeber geschäftsunfähig, da sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich erheblich verschlechtert hat.

    Der Generalbevollmächtigte hat zu seiner Vertretung in diesem Verfahren betr. Kontrollbetreuung und evtl. Widerruf der Vollmacht einen Rechtsanwalt beauftragt, der mehrere Stellungnahmen abgegeben hat und für den Kosten in Höhe von 4.000.--€ entstanden sind.

    Der Bevollmächtigte hat jetzt die Genehmigung zur Entnahme dieser 4.000.--€ aus dem Vermögen des Vollmachtgebers beantragt.
    Besteht hier ein entsprechender Anspruch des Bevollmächtigten ?


    Eine ähnliche Frage hab ich demnächst beim Landgericht.
    Der Betreuer hat für das Verfahren bzgl. Betreuerwechsels einen RA beauftragt und wollte, dass der Betroffene das zahlt. Insoweit habe ich den Antrag zurückgewiesen. M. E. sind die Kosten für die Vertretung des Betreuers (oder wie oben Bevollmächtigten) nicht die Kosten des Betroffenen.
    Ich warte noch auf die letzten Stellungnahmen, dann geht es ab zum LG.

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