Kontrollbetreuung wegen Barabhebungen in großer Höhe?

  • mach ich gerne.

    Ich habe die Akte grade nicht und das Ganze ist schon Monate her, aber insgesamt habe ich es damit begründet, dass der Betreuer den Anwalt beauftragt hat, er in allen Anhörungsterminen ausschließlich als Vertreter des Betreuers aufgetreten ist und eine Notwendigkeit zur Beautragung zur Vertretung der Interessen des Betroffenen nicht gegeben war, da dieser sich im Verfahren äußern konnte und auch mit dem Betreuerwechsel einverstanden war.
    Es war nur der Betreuer, der das alles so nicht wollte.

  • Mir.:D Der Hinweis auf #19, wo alles gesagt ist.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Aufgabenkreis des Kontrollbetreuers?

    Solang es kein Gegenbetreuer ist, braucht es keine Zustimmung (weder vom Gericht noch vom Kontrollbetreuer) zur Entnahme.

    Man kann sich als Gericht aber auch Sachen ans Bein binden...


    :gruebel: Ist ja zumindest nett, wenn der Bevollmächtigte beim Gericht mal fragt, ehe er sich die 4.000,- € aus dem Vermögen des Vollmachtgebers entnimmt. :cool: M. E. hat er nämlich keinen Anspruch gegen den Vollmachtgeber.

    Weshalb sollte dieser auch den Anwalt des Bevollmächtigten bezahlen? Dessen Beauftragung erfolgte offenbar ausschließlich im eigenen Interesse durch den Bevollmächtigten für sich selbst, um den Widerruf der Vollmacht abzuwenden.

    Eine direkte Entscheidung kann das Betreuungsgericht nicht treffen. Aber man müsste wohl über einen Ergänzungsbetreuer nachdenken, da der Bevollmächtigte nicht sich selbst und den Vollmachtgeber vertreten kann und somit von einer Entscheidung über die Entnahme des Betrages ausgeschlossen ist.

  • Ein langjähriger General- Vorsorgebevollmächtigter hat sich vom 90-jährigen Vollmachtgeber 10.000.--€ für angebliche Aufwendung über Jahre hinweg überweisen lassen. Die einzelnen Aufwendungen konnte er aber nicht belegen. Der Bevollmächtigte hat die Überweisung selbst ausgefüllt und dann vom Vollmachtgeber unterschreiben lassen.
    Das Betreuungsgericht hat darauf hin einen Kontrollbetreuer bestellt, der den Sachverhalt weiter untersucht hat. Zum Widerruf der Vollmacht gemäß den vorstehenden Ausführungen des BGH hat der Sachverhalt aber nicht gereicht. Die Kontrollbetreuung besteht mit Einverständnis des Vollmachtgebers weiter.
    Der Gutachter, Psychiater, stellte fest, dass die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bei Überweisung zweifelhaft gewesen sei, hundertprozentig könne man aber eine Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Überweisung nicht nachweisen. Bei Errichtung des Gutachtens, ca. 1/2 Jahr nach Überweisung, war der Vollmachtgeber geschäftsunfähig, da sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich erheblich verschlechtert hat.

    Der Generalbevollmächtigte hat zu seiner Vertretung in diesem Verfahren betr. Kontrollbetreuung und evtl. Widerruf der Vollmacht einen Rechtsanwalt beauftragt, der mehrere Stellungnahmen abgegeben hat und für den Kosten in Höhe von 4.000.--€ entstanden sind.

    Der Bevollmächtigte hat jetzt die Genehmigung zur Entnahme dieser 4.000.--€ aus dem Vermögen des Vollmachtgebers beantragt.
    Besteht hier ein entsprechender Anspruch des Bevollmächtigten ?


    Hat sonst niemand eine Meinung dazu? :gruebel:

  • Bei diesem etwas dubiosen Fall ist das Betreuungsgericht zurecht tätig geworden und hat weitere Untersuchungen angestellt. Da der Bevollmächtigte auch noch mit der Kontrollbetreuung einverstanden war bzw. ist können m.E. auch keine Ansprüche gegenüber dem Betreuungsgericht gestellt werden. Dass der Bevollmächtigte für sich einen Rechtsanwalt beauftragt hat, ist allein seine Sache, wobei ich nicht weiß, nach welchen Geschäftswert der Anwalt abgerechnet hat. Für das Betreuungsverfahren beim Gericht kann lediglich ein Geschäftswert von 5.000.--€ angenommen werden, vgl. BGH oben. Ob das auch nach RVG gilt, weiß ich nicht.

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