keine Fälligkeit

  • Hallo Kollegen,

    mir liegt ein Versäumnisbeschluss eines Familiengerichts zur Vollstreckung vor. Problem: Er enthält keine Fälligkeit. Also konkret steht darin: Der Agg wird verpflichtet an den Ast monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von ... € zu zahlen. Kann man da was auslegen? Verlangt wird Unterhalt ab dem Monat, in welchem der Beschluss erlassen wurde.

  • Aber daraus kann ich ja trotzdem nicht ableiten, ab welchem Monat/Jahr überhaupt Unterhalt geschuldet ist.


    M. E. ist der Beschluss so auszulegen, dass der Unterhalt ab dem Folgemonat nach Erlass des Beschlusses geschuldet wird und zwar aus folgendem Grund:

    Tituliert wurde offenbar lediglich der laufende Unterhalt. Wenn nun der Beschluss z. B. am 13.02. des Monats ergangen sein sollte, war der Unterhalt für Februar bei Erlass des Beschlusses bereits fällig und daher vom Beschluss nicht erfasst. Ansonsten hätte auch eine Zahlungsverpflichtung hinsichtlich des Rückstandes für Februar tituliert werden müssen.

  • Aber daraus kann ich ja trotzdem nicht ableiten, ab welchem Monat/Jahr überhaupt Unterhalt geschuldet ist.


    M. E. ist der Beschluss so auszulegen, dass der Unterhalt ab dem Folgemonat nach Erlass des Beschlusses geschuldet wird und zwar aus folgendem Grund:

    Tituliert wurde offenbar lediglich der laufende Unterhalt. Wenn nun der Beschluss z. B. am 13.02. des Monats ergangen sein sollte, war der Unterhalt für Februar bei Erlass des Beschlusses bereits fällig und daher vom Beschluss nicht erfasst. Ansonsten hätte auch eine Zahlungsverpflichtung hinsichtlich des Rückstandes für Februar tituliert werden müssen.


    :meinung:

    Bleibt dem Gläubiger also ggf. nur übrig, eine Beschlußberichtigung beim Prozeßgericht zu erwirken. Mutmaßlich liegt ja ein Schreibfehler (Auslassung: "ab dem ...") vor. Nur kannst Du den Titel eben nur nach seinem Inhalt auslegen. Und der VU-Beschluß gibt insoweit nicht mehr her.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Eine Berichtigung wäre mir natürlich lieber. Aber wenn die Auslegung möglich ist, könnte das Prozessgericht wohl die Berichtigung verweigern. Deshalb frage ich.
    Aber in meinem Fall werden schon Unterhaltsleistungen verlangt ab dem Monat, in dem der Titel erlassen wurde. Also kommt man um eine Korrektur wohl nicht herum.

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