Vertretung gegendert

  • Angemeldet und freundlicherweise auch importierbar ist folgende Vertretungsregelung:
    "Die Gesellschaft wird durch einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin allein vertreten, wenn er oder sie alleiniger Geschäftsführer oder alleinige Geschäftsführerin ist oder wenn die Gesellschaft ihn oder sie zur Alleinvertretung ermächtigt hat. Im Übrigen wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen oder durch einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin gemeinsam mit einem Prokurist oder einer Prokuristin vertreten."

    (Eine Diskussion über Sinn oder Unsinn von gendergerechter Sprache gehört nicht hierher, denke ich. Mich interessiert nur: ) Tragt ihr das so ein? Jedenfalls wenn die Anmeldung ausdrücklich so lautet?
    Ich meine, es gibt im öffentlichen Dienst schon die Anordnung, grundsätzlich beide Geschlechter anzusprechen, aber Textbausteine in RegisStar gibt es dafür nicht.
    Selbst "Geschäftsführerin" muss gesondert getippt werden.

  • Würde ich so nicht eintragen. Gründe:

    1. Generisches Maskulinum
    2. Sinn und Zweck des Registers besteht allein darin, die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft nach außen kenntlich zu machen. Dem ist durch eine Eintragung nach 1. Genüge getan.
    3. Es bläht unnötig (siehe 1. / 2.) das Register auf und sorgt für schlechtere Lesbarkeit

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Würde ich so nicht eintragen. Gründe:

    1. Generisches Maskulinum
    2. Sinn und Zweck des Registers besteht allein darin, die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft nach außen kenntlich zu machen. Dem ist durch eine Eintragung nach 1. Genüge getan.
    3. Es bläht unnötig (siehe 1. / 2.) das Register auf und sorgt für schlechtere Lesbarkeit

    Diese Aussagen können nur von einem Mann kommen.

    Sorry, das ist Unsinn. Die Genderdebatte muss geführt werden, auch wenn einige sie nur belächeln.

    Ich bearbeite keine Registersachen, würde es aber eintragen und es sollte Standard werden es so einzutragen.

  • Würde ich so nicht eintragen. Gründe:

    1. Generisches Maskulinum
    2. Sinn und Zweck des Registers besteht allein darin, die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft nach außen kenntlich zu machen. Dem ist durch eine Eintragung nach 1. Genüge getan.
    3. Es bläht unnötig (siehe 1. / 2.) das Register auf und sorgt für schlechtere Lesbarkeit

    Diese Aussagen können nur von einem Mann kommen.

    Sorry, das ist Unsinn. Die Genderdebatte muss geführt werden, auch wenn einige sie nur belächeln.

    Ich bearbeite keine Registersachen, würde es aber eintragen und es sollte Standard werden es so einzutragen.


    Und sollen die Diversen dann auch eingetragen werden bzw. mit welchem Wortlaut? :gruebel:

  • Ja willst du die etwa ausgrenzen?:eek::wechlach:

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer


  • "Die Gesellschaft wird durch einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin allein vertreten, wenn er oder sie alleiniger Geschäftsführer oder alleinige Geschäftsführerin ist oder wenn die Gesellschaft ihn oder sie zur Alleinvertretung ermächtigt hat. Im Übrigen wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen oder durch einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin gemeinsam mit einem Prokurist oder einer Prokuristin vertreten."

    Und die Klausel ist nicht mal eindeutig, sondern auslegungsbedürftig: Nach der Formulierung können nur gleichgeschlechtliche Personen gemeinschaftlich vertreten. Was soll aber gelten, wenn ein Geschäftsführer und eine Geschäftsführerin bestellt sind?!

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Diese Aussagen können nur von einem Mann kommen.

    Sorry, das ist Unsinn. Die Genderdebatte muss geführt werden, auch wenn einige sie nur belächeln.

    Ich bearbeite keine Registersachen, würde es aber eintragen und es sollte Standard werden es so einzutragen.[/QUOTE]


    Ich frage mich schon lange, wann endlich mal das Rechtspflegerinnen- und Rechtspflegergesetz gegendert wird ???

  • Erinnerung: Der Threadstarter wollte ausdrücklich:


    (Eine Diskussion über Sinn oder Unsinn von gendergerechter Sprache gehört nicht hierher, denke ich. Mich interessiert nur: ) Tragt ihr das so ein?

    Deshalb habe ich auch nur die sachlichen Gründe angeführt, die konkret die Frage des Registers betreffen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich verstehe den Wunsch nach einer "gleichberechtigten" Eintragung. Aber ich finde den Text schlecht lesbar. Daher halte ich ihn für ungeeignet. M.E. hat Lesbarkeit da Vorrang. Im Interesse der Gleichberechtigung mag die einzelne Gesellschaft sich entscheiden, ob sie im generischen Maskulinum oder im generischen Femininum anmelden und eingetragen werden will. Ich bearbeite allerdings keine Registersachen.


    durch zwei Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen

    oder durch einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin gemeinsam mit einem Prokurist oder einer Prokuristin vertreten."

    Und die Klausel ist nicht mal eindeutig, sondern auslegungsbedürftig: Nach der Formulierung können nur gleichgeschlechtliche Personen gemeinschaftlich vertreten. Was soll aber gelten, wenn ein Geschäftsführer und eine Geschäftsführerin bestellt sind?!


    Dann gibt es eine alleinige Geschäftsführerin und einen alleinigen Geschäftsführer. Beide einzelvertretungsberechtigt.

  • Würde ich so nicht eintragen. Gründe:

    1. Generisches Maskulinum
    2. Sinn und Zweck des Registers besteht allein darin, die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft nach außen kenntlich zu machen. Dem ist durch eine Eintragung nach 1. Genüge getan.
    3. Es bläht unnötig (siehe 1. / 2.) das Register auf und sorgt für schlechtere Lesbarkeit

    Gut, dann jetzt nochmals die Bestätigung durch eine Register-Rechtspflegerin:

    Ich trage die allgemeine Vertretungsregelung generell im generischen Maskulinum ein, ebenso z. B. bei Vereinen die Regelung über die Vorstandszusammensetzung, und weigere mich aus verschiedenen Gründen (u. a. Lesbarkeit und Textverständnis), das zu ändern, solange ich das nicht muss.
    Gerade im Handelsregister, das ja besonders von der Globalisierung betroffen ist, ist es m. E. wichtig, verständliche Formulierungen zu verwenden und nicht die für die gendergerechte Sprache notwendigen sprachlichen Verrenkungen.

    Ich fühle mich selbst aber auch nicht durch Verwendung des generischen Maskulinum ausgegrenzt oder benachteiligt, so dass die gendergerechte Sprache für mich generell einen sehr untergeordneten Stellenwert hat.

    Deshalb zur Ausgangsfrage:
    Ich würde es so nicht eintragen.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Ich habe die Eintragung so gefasst:

    Ist nur ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin bestellt, vertritt diese/r die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen oder durch einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin gemeinsam mit einem Prokuristen oder einer Prokuristin vertreten.

    Habe das Problem erst erkannt, als ich eintragen wollte, und telefonisch wurde mir erklärt, dass man auf diese Formulierung Wert lege. Wird aber wohl die Ausnahme bleiben.

  • Ich habe die Eintragung so gefasst:

    Ist nur ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin bestellt, vertritt diese/r die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen oder durch einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin gemeinsam mit einem Prokuristen oder einer Prokuristin vertreten.
    .

    Da fehlt ja noch was:

    Sind mehrere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen oder durch eine Geschäftsführerin und einen Geschäftsführer oder .....

    Und wie schon bemerkt sind die Diversen weiter ausgegrenzt.

  • Mir ist noch was eingefallen: Schaut mal z. B. in § 35 GmbHG. Steht da irgendwelches "Gender"-Gedöns?
    Oder z. B. in § 724 II ZPO. Die Klausel wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt. Ende.


    Das ist m. E. zu formalistisch gedacht. Niemand würde Frau Merkel trotz Art. 63 GG als "Herr Bundeskanzler" titulieren. Man muss für eine grundrechtskonforme Auslegung auch Art.3 GG mitlesen.

  • Da fehlt ja noch was:

    Sind mehrere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen oder durch eine Geschäftsführerin und einen Geschäftsführer oder .....

    Und wie schon bemerkt sind die Diversen weiter ausgegrenzt.

    Nein. Da steht "zwei Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer", nicht "zwei Geschäftsführer oder zwei Geschäftsführerinnen", ebenso wenig "entweder" … "oder".

    Mit "Geschäftsführende Person" könnte ich mich auch anfreunden.

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