Ich habe eine Rückauflassungsvormerkung, die gelöscht werdensoll. Die Berechtigte ist 2007 verstorben. In der Bewilligung steht nicht, dassdie Vormerkung nicht vererblich sein soll, sodass die Vormerkung vererblichist.
Die Berechtigte hat zwar ein Testament hinterlassen, aberdie Erben sind bereits vorverstorben, sodass gesetzliche Erbfolge eintritt.
Die Berechtigte hat 7 Geschwister, die alle bereitsverstorben sind, 3 davon haben Kinder, darunter auch die Eigentümerin desGrundstücks.
Die Beschaffung der Urkunden für einen Erbschein ist mitsehr hohem Aufwand und Kosten verbunden. Das Grundstück hat einen Wert vonunter 3.000 €.
Könnte man von einem Erbschein absehen, § 35 III GBO analoganwenden für die Löschung und die Eigentümerin an Eides statt versichernlassen, wer die Erben sind und dann aufgrund der Bewilligung der Erben löschen?