Stimmrecht Nießbraucher in der Eigentümerversammlung

  • Als dinglicher Inhalt eines Nießbrauchs an einem Wohnungseigentum soll eingetragen werden, dass das Stimm- und Antragsrecht in der Eigentümerversammlung beim Nießbraucher (dem Übertragsgeber) verbleibt. Ist das zulässig:gruebel:? M.E. widerspricht dies der Entscheidung des BGH vom 07.03.2002 (V ZB 24/01), wonach diese Rechte auch bei Nießbrauchsbestellung dem Wohnungseigentümer zustehen. Dabei verstehe ich den BGH dort dahingehend, dass dies zwingend so ist und auch nicht (mit dinglicher bzw. Außenwirkung) abgeändert werden kann. Sehe ich das richtig?

  • Der BGH geht in der von Dir genannten Entscheidung davon aus, dass im Innenverhältnis eine Bindung des Wohnungseigentümers gegenüber dem Nießbraucher bestehen kann. Wenn er ausführt: „Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist für das Entstehen und den Umfang einer solchen Verpflichtung insbesondere die Regelung der Kosten des nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentums maßgeblich.“, wobei eine Verpflichtung des Wohnungseigentümers zur Vollmachtserteilung insbesondere beim Bruttonießbrauch in Betracht komme, dann setzt dies voraus, dass im Rahmen des Begleitschuldverhältnisses Vereinbarungen getroffen werden können, die die Verpflichtung zur Vollmachtserteilung begründen. Wenn die Gemeinschaftsordnung die Vertretung nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt, kann der Nießbraucher mithin aufgrund einer Vollmacht für den Wohnungseigentümer das Stimmrecht ausüben (s. das Gutachten im DNotI-Report 18/2015, 140 ff.
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…5-light-pdf.pdf
    Dazu dient mE die (nur das Innenverhältnis betreffende) Vereinbarung darüber, dass das Stimm- und Antragsrecht in der Eigentümerversammlung beim Nießbraucher verbleibt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • [quote='Prinz','RE: Stimmrecht Nießbraucher in der Eigentümerversammlung BGH geht in der von Dir genannten Entscheidung davon aus, dass im Innenverhältnis eine Bindung des Wohnungseigentümers gegenüber dem Nießbraucher bestehen kann. Wenn er ausführt: „Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist für das Entstehen und den Umfang einer solchen Verpflichtung insbesondere die Regelung der Kosten des nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentums maßgeblich.“, wobei eine Verpflichtung des Wohnungseigentümers zur Vollmachtserteilung insbesondere beim Bruttonießbrauch in Betracht komme, dann setzt dies voraus, dass im Rahmen des Begleitschuldverhältnisses Vereinbarungen getroffen werden können, die die Verpflichtung zur Vollmachtserteilung begründen. Wenn die Gemeinschaftsordnung die Vertretung nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt, kann der Nießbraucher mithin aufgrund einer Vollmacht für den Wohnungseigentümer das Stimmrecht ausüben (s. das Gutachten im DNotI-Report 18/2015, 140 ff.
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…5-light-pdf.pdf
    Nach nochmaligem Nachdenken und der Lektüre der obigen Stellungnahme von Prinz tendiere ich nun doch dazu, den Nießbrauch mit der Vereinbarung hinsichtlich des Stimmrechts zuzulassen. Das Nießbrauchsrecht betrifft ja als Belastung dieses einzelnen Wohnungseigentums nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer dieser ETW und dem Nießbraucher. Und im Innenverhältnis zwischen diesen beiden Personen sind laut BGH Regelungen hinsichtlich der Stimmrechtsausübung zulässig und sogar evtl. zwingend notwendig. Dass diese Regelungen gegenüber den anderen Wohnungseigentümern keine (Außen-)Wirkung entfalten, hindert m.E. nicht die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung im Rahmen der Nießbrauchsbestellung!

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