Wertsicherungsklausel statt Vormerkung im Erbbaugrundbuch

  • Grundstückseigentümer und Notar haben das Grundbuchamt angeschrieben, nachdem vor 18 Jahren das Erbbaurecht begründet und im Grundbuch eingetragen wurde. Die damaligen Anträge wurden nicht richtig umgesetzt. Das Grundbuchamt hat statt dem Erbbauzins, der Vormerkung auf Erhöhung des Zinses und dem Vorkaufsrechts nur einen Erbbauzins mit Wertsicherungsklausel und das Vorkaufsrecht eingetragen.
    Das Grundbuch halte ich auch für falsch. Was mache ich jetzt? Derzeit liegen mir 3 Grundbücher vor.

  • ....Das Grundbuchamt hat statt dem Erbbauzins, der Vormerkung auf Erhöhung des Zinses und dem Vorkaufsrechts nur einen Erbbauzins mit Wertsicherungsklausel und das Vorkaufsrecht eingetragen....

    Kann es sein, dass es sich zum Zeitpunkt der Erbbaurechtsbestellung vor 18 Jahren um ein Eigentümererbbaurecht gehandelt hat ?

    Bei einem Eigentümererbbaurecht kann ein für den jeweiligen Grundstückseigentümer bestehender Erhöhungsanspruch nicht begründet (und damit auch nicht vorgemerkt) werden (BGH, Urteil vom 11.12.1981, V ZR 222/80; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 1829; Winkler/Schlögel in von Oefele/Winkler/Schlögel, Handbuch Erbbaurecht, 6. Auflage 2016, § 6. Gegenleistungen für das Erbbaurecht (Vorkaufsrechte, Erbbauzins, Anpassungsklausel) RN 91; Maaß im BeckOK BGB, Stand 01.02.2019, § 1 ErbbauRG RN 51). Anders ist die Rechtslage bei nach dem seit 1.10.1994 geltenden Recht bestellten Erbbaurechten: Ist die Wertsicherung als dinglicher Inhalt des Erbbauzinses vereinbart, gilt dies auch bei einem Eigentümererbbaurecht (Schöner/Stöber, RN 1811b; Winkler/Schlögel, aaO am Ende, BeckOK/Maaß, aaO). Dazu müssten sich aber aus der Grundakte entsprechende Grundbucherklärungen ergeben.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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