Abgetrenntes Verfahren Gesamtschuldner

  • Hallo zusammen :)

    Ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
    (vorab: ich bin neu in Zivil :) )

    Ich hatte ursprünglich ein Verfahren mit zwei Beklagten wegen einer Mietforderung. Dieeine Beklagte ist jedoch unbekannten Aufenthalts. Aufgrund dessen hat der zuständige Richter das Verfahren abgetrennt.

    In beiden Verfahren ist jeweils ein Versäumnisurteil ergangen in welchem der jeweiligeBeklagte gemeinsam mit dem jeweils abgetrennten Beklagten als Gesamtschuldnerverurteilt wurde die Kosten des Verfahrens zu tragen.


    Der Streitwert ist beiden Verfahren in dem jeweiligen Versäumnisurteil auf den identischen Wert festgesetzt worden.

    Wie kann ichdie Kosten nun festsetzen? Ich sehe es problematisch zwei identische Beschlüsse über den gleichen Streitwert für die identischen Gesamtschuldner zu erlassen.

    Vielen Dank für eure Hilfe :):confused:

  • Ich sehe es problematisch zwei identische Beschlüsse über den gleichen Streitwert für die identischen Gesamtschuldner zu erlassen.


    Inwiefern ist das problematisch? Durch die Trennung hat der RA ein Wahlrecht, ob er die vor der Trennung entstandenen Gebühren (hier wohl nur die Verfahrensgebühr) einmal aus dem Gesamtstreitwert oder doppelt aus dem jeweiligen Einzelwert berechnet (Letzteres ist für ihn meist günstiger). Die Trennung bewirkt ja, daß ein neuer Rechtszug hinsichtlich des abgetrennten Verfahrens und damit eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit für den RA vorliegt, so daß die Gebühren und Auslagen neu entstehen (können).

    Durch das VU in beiden Verfahren ist die 0,5-TG Nr. 3104, 3105 (+ Auslagen) auch doppelt entstanden.

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  • Ich sehe es problematisch zwei identische Beschlüsse über den gleichen Streitwert für die identischen Gesamtschuldner zu erlassen.


    Inwiefern ist das problematisch? Durch die Trennung hat der RA ein Wahlrecht, ob er die vor der Trennung entstandenen Gebühren (hier wohl nur die Verfahrensgebühr) einmal aus dem Gesamtstreitwert oder doppelt aus dem jeweiligen Einzelwert berechnet (Letzteres ist für ihn meist günstiger). Die Trennung bewirkt ja, daß ein neuer Rechtszug hinsichtlich des abgetrennten Verfahrens und damit eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit für den RA vorliegt, so daß die Gebühren und Auslagen neu entstehen (können).

    Durch das VU in beiden Verfahren ist die 0,5-TG Nr. 3104, 3105 (+ Auslagen) auch doppelt entstanden.

    :zustimm:

  • Danke für deine Antwort, die hilft mir schon mal :)

    Mein Problem ist nur leider, dass ich keinen Einzelstreitwert habe, sondern für beide Verfahren der Streitwert des insgesamten Verfahrens festgesetzt wurde (also nicht aus 5000 € je z. B. 2500 € sondern eben je 5000 € für beide Verfahren).

    Der RA beschwert sich natürlich nicht, sondern freut sich sicher. :D

    Nur kann ich doch jetzt nicht für beide Verfahren die Gebühren über den gesamten Streitwert für die beiden jeweils als Gesamtschuldner festsetzen?:confused:

  • Im Gerold/Schmitt gibt es zum Thema Trennung auch einen Abschnitt - würde falls notwendig morgen auf der Arbeit die Stelle raussuchen - und dort steht u. a. bzgl gesamtschuldnerischen Streitgenossen ein Rechenbeispiel. Das Ergebniss war entweder eine 1,6 VG aus dem Wert oder zwei mal die 1,3 VG aus dem Wert (bezog sich auf den Vertreter der Streitgenossen). Müsste man sich jetzt halt Gedanken machen, ob das was für den BV gilt auch für den KV gilt...einen Grund dagegen fällt mir spontan nicht ein

  • Wenn der RA die Gebühren in den einzelnen Verfahren abrechnet, sind die beiden Schuldner hinsichtlich dieser Kostenerstattungsansprüche keine Gesamtschuldner. Jeder schuldet die Vergütung aus seinem Verfahren. Ansonsten ist auch nicht erklärlich, warum überhaupt abgetrennt wurde M.E. ist die KGE falsch, wenn sie wie in #1 ausgeführt ergangen ist.

  • Wenn der RA die Gebühren in den einzelnen Verfahren abrechnet, sind die beiden Schuldner hinsichtlich dieser Kostenerstattungsansprüche keine Gesamtschuldner. Jeder schuldet die Vergütung aus seinem Verfahren. Ansonsten ist auch nicht erklärlich, warum überhaupt abgetrennt wurde M.E. ist die KGE falsch, wenn sie wie in #1 ausgeführt ergangen ist.

    Ob die KGE falsch ist, wird im Kostenfestsetzungesverfahren aber nicht geprüft. Die KGE ist so hinzunehmen wie sie ist.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wenn der RA die Gebühren in den einzelnen Verfahren abrechnet, sind die beiden Schuldner hinsichtlich dieser Kostenerstattungsansprüche keine Gesamtschuldner. Jeder schuldet die Vergütung aus seinem Verfahren. Ansonsten ist auch nicht erklärlich, warum überhaupt abgetrennt wurde M.E. ist die KGE falsch, wenn sie wie in #1 ausgeführt ergangen ist.


    Das sehe ich anders, da das VU jeweils die gesamtschuldnerische Haftung auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens angeordnet hat.

    Ob dies zutreffend war, ist im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht zu prüfen.

  • Ich sehe es problematisch zwei identische Beschlüsse über den gleichen Streitwert für die identischen Gesamtschuldner zu erlassen.


    Inwiefern ist das problematisch? Durch die Trennung hat der RA ein Wahlrecht, ob er die vor der Trennung entstandenen Gebühren (hier wohl nur die Verfahrensgebühr) einmal aus dem Gesamtstreitwert oder doppelt aus dem jeweiligen Einzelwert berechnet (Letzteres ist für ihn meist günstiger). Die Trennung bewirkt ja, daß ein neuer Rechtszug hinsichtlich des abgetrennten Verfahrens und damit eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit für den RA vorliegt, so daß die Gebühren und Auslagen neu entstehen (können).

    Durch das VU in beiden Verfahren ist die 0,5-TG Nr. 3104, 3105 (+ Auslagen) auch doppelt entstanden.

    Eine Rolle für den RA bei der Antragstellung spielt ggf. auch die Erhöhungsgebühr:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1078953

  • Eine Rolle für den RA bei der Antragstellung spielt ggf. auch die Erhöhungsgebühr:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1078953

    Das kann ich mir hier nur ganz schwer vorstellen, denn der Anwalt des erstattungsberechtigten Klägers hat nur einen Mandanten vertreten. ;)

    Die KGE ist tatsächlich falsch, soweit sie hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits bei der gesamtschuldnerischen Haftung nicht zwischen den Kosten vor und nach Trennung differenziert.
    Wie aber bereits zutreffend angemerkt wurde, ist die KGE im KF-Verfahren nicht zu überprüfen - und damit der Unsinn zu seiner unsinnigen Durchsetzung zu verhelfen. :cool:

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