Bauwerk - Erbbaurecht

  • Der Stadt hier wird ein Erbbaurecht bestellt zur Erstellung eines Bike-Parks, Fuß- und Radwege, Aussichtspunkte.
    Grundstücksgröße ca. 43.000 qm.
    Als Bauwerke werden angegeben asphaltierte Radwege, Gehwege aus grundstücksfremden Material, Sitzgruppen und Bänke
    mit Infotafeln werden fundamentiert sowie ein fundamentierter Aussichtsturm aus einer Holz- oder Stahlkonstruktion.
    Ich habe Bedenken, ob die Bauwerke die Hauptsache bilden bei der Größe des Grundstücks.
    Zumal im Vertrag auch erwähnt ist, dass die Stadt die Fläche wie bisher als Spülfläche für die Entsandung zweier in der
    Nähe befindlichen Seen nutzen darf.
    Wie seht Ihr das?

  • ....Zumal im Vertrag auch erwähnt ist, dass die Stadt die Fläche wie bisher als Spülfläche für die Entsandung zweier in der Nähe befindlichen Seen nutzen darf.

    Wenn der Stadt gestattet ist, die Grundstücksfläche wie bislang als Spülfläche für die Entsandung zweier in der Nähe befindlichen Seen zu benutzen, dann scheint mir eine Vereinbarung nach § 1 Absatz 2 ErbbauRG darüber, dass sich das Erbbaurecht auf die für die Bauwerke nicht erforderlichen Grundstücksflächen erstrecken soll, zu fehlen. Denn gäbe es eine solche Vereinbarung, würde es der Gestattung nicht bedürfen, weil die Stadt als Erbbauberechtigte diese Flächen ohnehin zu ihren Zwecken nutzen könnte. Eine Nutzungsdienstbarkeit gleichen Inhalts wäre unzulässig, da das ErbbauRG als lex specialis eine abschließende Regelung trifft (s. Maaß im BeckOK BGB, Stand 01.02.2019, § 1 RN 18).

    Das KG führt dazu im Beschluss vom 16.04.1991, 1 W 7518/88, aus:

    „Soweit das Erbbaugrundstück nicht für das Bauwerk erforderlich ist, steht deshalb dem Erbbauberechtigten eine Nutzungsbefugnis aufgrund des Erbbaurechts nicht automatisch zu (vgl. v. Oefele-Winkler, Rdnr. 2.69; Ingenstau, § 1 Rdnr. 25). Damit aber bedarf es insoweit einer Vereinbarung über die Erstreckung der Nutzungsbefugnis bezüglich der vom Bauwerk nicht erfaßten Grundstücksteile (BGH, WM 1973, 1071 (1072); v. Oefele, § 1 Rdnr. 22; v. Oefele-Winkler, Rdnr. 2.72; Ingenstau, § 1 Rdnr. 26; Haegele-Schöne-Stöber, GrundbuchR, 9. Aufl., Rdnr. 1693)). Die dinglich zu treffende Einigung ist Inhalt des Erbbaurechts (Haegele-Schöner-Stöber, Rdnr. 1693; Räfle, in: RGRK, § 1 RGRKauVO Rdnr. 47; v. Oefele-Winkler, Rdnrn. 2.68 u. 2.72; Ingenstau, § 1 Rdnr. 26; v. Oefele, § 1 Rdnr. 220). Die vom Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten getroffene Vereinbarung über eine Erstreckung hat grundsätzlich die genauen Einzelheiten anzugeben (BGH, WM 1972, 1071 (1072); Haegele-Schöner-Stöber, Rdnr. 1693; Ingenstau, § 1 Rdnr. 26; Räfle, in: RGRK, § 1 RGRKauVO Rdnr. 47; v. Oefele-Winkler, Rdnr. 2.72). Da die Benutzung des für das Bauwerk nicht erforderlichen Grundstücksteils in verschiedener Weise denkbar ist - und zwar über oder unter der Oberfläche - bedarf es insoweit der Festlegung der über das Erbbaurecht hinausgehenden Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten.""

    Gibt es keine Erstreckung, umfasst das Erbbaurecht nur die für das bzw. die Gebäude erforderliche/n Grundstücksfläche/n (s. BeckOK/Maaß, § 1 ErbbauRG RN 17; OLG Brandenburg, 5. Zivilsenat, Urteil vom 14.03.2013, 5 U 136/09, Rz. 21
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

    Dann kommt es aber auf die von Dir genannte Gesamtgröße des Grundstücks nicht an.

    Das Gleiche gilt, wenn von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, das Erbbaurecht zwar an dem gesamten Grundstück einzuräumen (so dass also zunächst die gesamte Fläche zur Errichtung eines Bauwerks verbraucht werden dürfte), die Ausübung des Erbbaurechts jedoch vertraglich auf einen realen Grundstücksteil zu beschränken. Dann muss das Bauwerk nicht im Verhältnis zu dem vom Erbbaurecht betroffenen Gesamtgrundstück, sondern nur im Vergleich zu sog Nebenfläche wirtschaftlich die Hauptsache iSd ErbbauVO § 1 Abs 2 bleiben (= Orientierungssatz aus dem Beschluss des LG Ingolstadt 1. Zivilkammer vom 21.02.1991, 1 T 38/91 = MittBayNot 1992, 56 mit Anm. von Oefele in der MittBayNot 1992, 29 ff.)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (16. März 2019 um 13:23) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

  • Ich zitiere.
    Das Erbbaurecht berechtigt den Berechtigten auf dem Grundstück ein Wochenendhaus mit Nebengebäuden zu haben und zu nutzen.

    Ich empfinde das Bauwerk als ausreichend bestimmt. Zu den Nebengebäuden muss doch keine grobe nähere Angabe erfolgen wie bei Schöner/Stöber Randnummer 1675 vorgeschlagen oder?

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