Vollstreckbare Ausfertigung Rückzahlungsanordnung ?

  • Ich stehe auf folgendem Schlauch:

    Meine Vorgängerin hat durch Beschluss die Rückzahlung einer zu Unrecht aus dem Vermögen des (vermögenden) Betreuten entnommenen Vergütung angeordnet. Der anwaltliche Betreuer hatte sich ein Honorar entnommen. Jedenfalls legte der Betreuer dagegen Beschwerde ein und das LG hat daraufhin den Beschluss teilweise umformuliert aber nach wie vor mit der Anordnung, dass die Vergütung zurück zu erstatten ist. Hierauf folgte wegen einer Nichtzulassungsbeschwerde noch ein Ausflug zum OLG, ebenfalls gescheitert.

    Betreuter verstirbt darauf, der als Erbe festgestellte Fiskus veranlasst eine Nachlassinsolvenz.


    Jetzt mein Problem:

    Der Nachlass-IV möchte nun vom dem ursprünglichen AG-Beschluss eine vollstreckbare Ausfertigung. Pappe ich dann den LG-Beschluss da dran? Weil dieser ja den AG Beschluss abändert? Oder müsste sich der IV eine vollstreckbare Ausfertigung des LG-Beschlusses beim LG organisieren?

  • Wow, das ist für mich neu. Wie erlasst ihr einen solchen Beschluss der dem Betreuer die Rückzahlung in das Vermögen anordnet und auf welchen Grundlagen mit welchem Tenor?


    Bei uns wird festgestellt, dass unberechtigt Geld entnommen wurde und die Akte dem Richter die Akte zur weiteren Veranlassung übergeben.

    Dann wird ggf. ein neuer/weiterer Betreuer bestellt, der die Ansprüche gegen den bisherigen Betreuer geltend macht.

  • Wow, das ist für mich neu. Wie erlasst ihr einen solchen Beschluss der dem Betreuer die Rückzahlung in das Vermögen anordnet und auf welchen Grundlagen mit welchem Tenor?


    Bei uns wird festgestellt, dass unberechtigt Geld entnommen wurde und die Akte dem Richter die Akte zur weiteren Veranlassung übergeben.

    Dann wird ggf. ein neuer/weiterer Betreuer bestellt, der die Ansprüche gegen den bisherigen Betreuer geltend macht.


    :daumenrau Das halte ich auch für das richtige Vorgehen. Schließlich kann das Betreuungsgericht nicht die Arbeit der Zivilabteilung übernehmen.

    Die Grundlage für einen solchen Beschluss würde mich daher auch interessieren.

  • Leider ist eine solche Anordnung auch für mich neu :oops: ich war ziemlich baff, dass sogar die zweite Instanz die Rückzahlungsanordnung aufrecht erhalten hat. Das ist nicht schön, wenn man solche Akten erbt :(

    Ein Ergänzungspfleger war auch bestellt worden mit der Aufgabe, die zu Unrecht entnommene Vergütung zurück zu fordern, aber aufgrund Ablebens des Betroffenen ist es dazu nicht mehr gekommen. Ich werde beizeiten mal mit dem Insolvenzverwalter telefonieren und vorsichtig andeuten, dass unser Beschluss wohl so keinen vollstreckbaren Inhalt hat. Sonst wäre meine Meinung, dass er mit einer vollstreckbaren Ausfertigung des LG-Beschlusses besser dran ist.

  • Die Begründung für den Beschluss würde mich auch sehr interessieren (insbesondere auch die Ausführungen der Instanzgerichte).
    Mir fällt auch keine Rechtsgrundlage für einen derartigen Beschluss ein :eek:.

    Wäre es möglich die Begründung(en) hier einzustellen?

  • Hier ist der Tenor vom Landgericht:

    Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde des Beteiligten zu 1 (= Betreuer) wird der Beschluss des Amtsgerichts (...) teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

    1. Es wird festgestellt, dass dem weiteren Beteiligten zu 1 die gegen den Betroffenen in Höhe von (...) berechneten Forderungen nicht zustehen.
    2. Der weitere Beteiligte zu 1 hat die aus dem Vermögen des Betroffenen erlangten Zahlungen in Höhe von (...) an den Betroffenen zurückzuzahlen.

    Die Gründe müsste ich komplett abtippen (das LG Urteil ist 7 Seiten lang), ich stelle sobald ich etwas Luft hab, Auszüge ein.

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