Zustellung Vollstreckbare Ausfertigung bei Darlehensabschluss

  • Hallo zusammen! Eine rechtliche Frage an alle die sich auskennen. Wir (Bank) haben aktuell mit einem Nicht-EU-Bürger einen Darlehensvertrag geschlossen. Es wird angedacht - zur vorzeitigen Absicherung - die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde jetzt schon an den Kunden zustellen zu lassen, falls es mal zur Kündigung kommen sollte und Vollstreckungsmaßnahmen notwendig werden würden. So würden die Vollstreckungsvoraussetzungen jetzt schon geschaffen; insbesondere für den Fall, dass sich der Kunde ins Ausland absetzt.

    Ist das rechtlich überhaupt in Ordnung?

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Hierzu gibt es reichlich Rechtsprechung diverser LGs und des BGH. Frage mal bei deinen Kollegen (m/w/div), die in der Rechtsabteilung sitzen und Versteigerungssachen bearbeiten.

    Der BGH verlangt aktuell, dass zur Klauselerteilung die vorherige Zustellung der Kündigung erfolgt und die 6-monatige Wartefrist rum ist und der Notar dies zu prüfen und zu beachten hat. Weiter ist das gem BGH sogar noch Anordnungsvoraussetzung, so dass das auch noch vom Versteigerungsgericht zu prüfen ist. Letzteres ist zumindest auf LG-Ebene strittig. Dass der BGH seine Meinung hierzu geändert hat, wäre mir nicht bekannt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Vollstreckbare Ausfertigung beantragen wir grundsätzlich bereits bei Darlehensabschluss. Da hat noch kein einziger Notar widersprochen, die Klausel wurde immer erteilt. Mir ging es um die Zustellung an den Kunden.

  • Der Beitrag #2 schildert doch recht anschaulich, dass die, bereits bei Beurkundung erteilte, vollstreckbare Ausfertigung nicht zwingend zur späteren Zwangsversteigerung geeignet ist (unbeachtlich des Umstandes der Zustellung).

    Natürlich könnt ihr direkt die Zustellung veranlassen, nur ob ihr daraus später die Zwangsvollstreckung betreiben könnt, wird euch hier niemand valide sagen können.

    Die Tendenz des BGH ist: nein (was primär an der vollstreckbaren Ausfertigung liegt, welche vor Fälligkeit des Anspruchs nach § 1193 BGB erfolgte)

  • Nachtrag für den Fall des Absetzens ins Ausland:

    Lasst den Darlehensnehmer doch eine Zustellungsvollmacht erteilen. Das ist in manchen Vordrucken zur Urkunde auch schon mit drin.
    Und wenn es keine allgemeine Zustellvollmacht werden soll, genügt ja auch noch § 5 ZVG.

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