Sprachunkundige Person § 16 BeurkG

  • [FONT=&amp]Hallo,

    ich habe folgenden Fall zur Bearbeitung vorliegen und wäre um Meinungen dankbar. [/FONT]

    [FONT=&amp]Es soll eine Auflassungsvormerkung eingetragen werden. [/FONT][FONT=&amp]
    [/FONT]
    [FONT=&amp]Der Verkäufer wurde bei der Beurkundung vertreten durch M.
    [/FONT]
    [FONT=&amp]Folgendes wurde in der Urkunde aufgenommen:[/FONT]
    [FONT=&amp]„ Der Verkäufer ist nach eigenen Angaben und der Überzeugung des Notars der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig. Es ist jedoch miterschienen Herr M., zu dem der Verkäufer in einem besonderen Vertrauensverhältnis steht. Er wünschte die Vertretung durch Herrn M. und nachfolgende Genehmigung seiner Erklärungen. Auf Übersetzung hat der Verkäufer ausdrücklich verzichtet und versichert, dass er sich vor dem Vertragsabschluss über den Vertragsinhalt eingehend informiert hat.“[/FONT]

    [FONT=&amp]Unterzeichnet wurde die Urkunde von M. Der Verkäufer genehmigt nach. Die Genehmigung erfolgt direkt im Anschluss an die Beurkundung.

    In der mir zugänglichen Kommentierung zu § 16 BeurkG habe ich nichts Einschlägiges gefunden.

    Handelt sich sich vorliegend um eine zulässige "Umgehung" des § 16 BeurkG?

    Nachtrag:
    Ich habe gerade in Winkler, Kommentar zum Beurkundungsgesetz, § 16 Rn 4 gefunden, dass eine Vertretung durch einen sprachkundigen Ehegatten möglich ist, zumindest dann wenn die Beschaffung eines Dolmetschers nur mit unverhältnismäßgem Aufwand möglich ist. In anderen Fällen kann gfs. kann ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2a Satz 2 BeurkG vorliegen.

    Wie seht ihr das bei einer "Vertrauensperson", die nicht verwandt ist? Ob Herr M. eine Vertrauensperson ist kann vom GBA nicht geprüft werden.
    Unterliegt dies überhaupt der Prüfungspflicht des GBA?


    [/FONT]

    Einmal editiert, zuletzt von Lena (19. März 2019 um 09:41)

  • Das ist gängige Praxis. Nur findet man häufig in der Urkunde keine explizite Erläuterung dafür, warum der offenkundig miterschienene Beteiligte gleich nach der Beurkundung eine Vollmachtsbestätigung oder Genehmigung unterschreibt.

  • Das ist auch keine "Umgehung" des § 16 BeurkG. § 16 BeurkG hat einen Tatbestand; wenn er nicht verwirklicht ist, liegt keine Umgehung vor.
    Umgehungen drohen durch Vertreterkonstellationen allein über § 17. Hier zeigt aber § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 1 BeurkG, dass die Einschaltung einer Vertrauensperson zulässig und erwünscht ist.

    Der Ausschluss des Ehegatten als Dolmetscher ist rechtspolitisch verfehlt; die Verweisung in § 16 Abs. 3 BeurkG auf §§ 6, 7 insoweit nicht durchdacht. Der Notar soll nicht beurkunden, wenn sein Ehegatte beteiligt ist (genauer gesagt; solche Beurkundungen sind nichtig), weil dann institutionell seine Unabhängigkeit gefährdet ist. Wenn Dolmetscher Ehemann für Ehefrau übersetzt, der Notar "in der Mitte sitzt" und auf der anderen Seite ein Verkäufer ist, besteht kein Interessengegensatz, dem der Dolmetscher ausgesetzt wäre. Er steht von vornherein, wie es auch sein soll, im Lager der Ehefrau. § 16 Abs. 3 ist insoweit überschießend. Problematisch sind nur die Fälle, wo ein Interessengegensatz besteht (also der Dolmetscher Verkäufer ist und gleichzeitig für den Käufer übersetzt).

    Mein Argument ist aber nicht rechtspolitisch, sondern am Gesetz orientiert. § 16 gilt nur, wenn ein Urkundsbeteiligter nach § 6 Abs. 2 BeurkG sprachunkundig ist. Bei Vertretung durch den Ehemann, sofern dieser sprachkundig ist, scheidet das Argument aus.

    § 17 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BeurkG bringt dementsprechend auch einen allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck: Bevollmächtigungen sind ok, wenn eine Vertrauensperson handelt.

    Das Verfahren ist also zweckmäßig und verwirklicht den Sinn des Beurkundungsverfahrens (§ 17 Abs. 1 BeurkG) mehr als irgendein Feld-Wald-Wiesen-Dolmetscher, dessen Übersetzungsqualität der Notar nicht beurteilen kann.

  • Danke für deine Antwort. Gerade diese Erläuterung irritiert mich.

    Muss das GBA vorliegend prüfen, ob eine Vertrauensperson als Vertreter handelt?

    Kann sich dann das GBA auf die bloße Angabe in der Urkunde, dass es sich um eine Vertrauensperson handelt, verlassen? Oder unterliegt dies seiner Prüfungspflicht?

  • Du hast mit Deiner Frage Recht.
    Die Antwort: Das GBA muss nur prüfen, ob eine wirksame Urkunde vorliegt, also die notariellen Muss-Vorschriften eingehalten worden sind. Wenn also eine als sprachunkundig bezeichnete Person Beteiligter ist und eine Übersetzung unterblieben ist, wäre Nichtigkeit die Folge.
    Der Einsatz eines Vertreters führt in jedem Fall zu einer wirksamen Urkunde unter dem Gesichtspunkt der Übersetzung (wenn der Vertretene sprachunkundig ist und der Vertreter sprachkundig). Dann muss das GBA nichts weiter prüfen.

    Die anderen Fragen betreffen das notarielle Berufsrecht und die Amtspflichten des Notars.
    Beste Grüße
    Andydomingo

  • Wie DHaller. Wenn für den Verkäufer ein vollmachtloser Vertreter handelt und eine nachfolgende Genehmigung des Verkäufers vorliegt, komme ich schon vom Ansatz her nicht zur Frage Vertrauensperson ja/nein. Vollmachtlose Vertreter kann doch irgendjemand sein, nicht nur Vertrauenspersonen.

  • Und auch bei Vertretung ohne Vertretungsmacht stellt sich für das GBA nicht die Frage nach einem Verstoß gegen § 16 BeurkG, weil keine Muss-Vorschrift verletzt ist. Ob es zulässig ist, richtet sich ebenfalls nach meinen Ausführungen - wobei berufsrechtlich die Vertretung ohne Vertretungsmacht nicht so gern gesehen wird und man daher besser mit Vollmacht arbeiten sollte.
    Aber noch einmal: Fürs GBA ist das alles ohne Bedeutung.

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