WEG - In der Bauzeichnung fehlt eine Tür zum Bad

  • Hallo,

    ich habe nicht sehr oft WE und bei meiner jetzigen Anlegung und der Prüfung der Abgeschlossenheitsbescheinigung nebst Bauzeichnung fehlt bei einer Einheit der Zugang zu einem Badezimmer. Es gibt noch ein weiteres Bad mit WC usw. Also den Charakter als Wohnung verliert es dadurch nicht.

    Auch sind die Fenster in der Front- und Rückansicht nicht korrekt eingezeichnet. Es stimmt zum einen die Anzahl nicht zum Vergleich mit dem Grundriss und zum anderen sind einige Fenster m.E. über der Trennwand zwischen zwei Einheiten, die Fenster ragen also sowohl in WE Nr. 1 als auch in WE Nr. 2 rein.

    Ich hatte noch nie so eine Bauzeichnung, die optisch nicht stimmt. Kann ich dies bemängeln und um korrekte Bauzeichnung bitten?

    Lieben Dank

  • Also da an dem betroffenen Badezimmer sicherlich Sondereigentum begründet wird, würde ich mich darauf stützen, dass dieser Raum zumindest zugänglich sein muss. Kann aber nachträglich eingezeichnet werden mE nach. Hier ist es häufig so, dass der Architekt das nachträglich ergänzt und der Ersteller der Abgeschlossenheitsbescheinigung dies erneut in den Plänen als nachträglich geändert abzeichnet. Muss aber dann in allen Ausfertigungen der Abgeschl.bescheinigungen erfolgen. Aber das sollte nicht dein Problem sein.

    Hinsichtlich der Fenster kann ich dir das gerade nicht genau sagen. Grundsätzlich muss man dazu sagen, dass die Bauausführungen sicherlich häufig von den vorgelegten Plänen abweichen. Wenn du aber da tatsächlich sehr widersprüchliche Einzeichnungen hast (Fenster mitten im Raum o.ä.), würde ich das einfach mal erfragen und um Klarstellung bitten. Ggf. könnte das dann direkt mit geändert werden.

  • Wenn die Ansichts- und die Grundrisszeichnungen nicht übereinstimmen, liegt ein in sich widersprüchlicher ATP vor, aus dem nicht ersichtlich ist, welche der Zeichnungen zutreffend ist. Dieser Widerspruch ist zu beseitigen durch Berichtigung der unzutreffenden Zeichnung unter gleichzeitiger entsprechender Klarstellung der Teilungserklärung. Eine Ergänzung der Abgeschlossenheitsbescheinigung dürfte insoweit in aller Regel nicht nötig sein, da Lage und Anzahl der Fenster keinen Einfluss auf die Abgeschlossenheit haben.

  • Ich meinte mit der Ergänzung auch nicht die Abgeschlossenheitsbescheinigung selbst, sondern die Aufteilungspläne. Aber da die Bescheinigung mit diesen verbunden ist, muss halt die entsprechende Behörde die Änderungen in den Plänen dann abzeichnen, wenn nachträglich geändert wird. Und natürlich eine Ergänzung der TE unter Bezugnahme auf diese Änderungen. Würde es so nicht akzeptieren.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!