Hallo zusammen,
hier beantragt ein Gläubiger den Anspruch des Schuldners auf Akteneinsicht zu pfänden bei der Stadt. Im dortigen Verfahren ging es um die Gewährung von Sozialhilfen, welche im konkreten Fall abgelehnt wurden. Dies will der Gläubiger wohl überprüfen um evtl Geldansprüche festzustellen.
Der Gläubiger beharrt auch trotz ablehnender Verfügung vom Gericht auf diese Pfändung (im Pfüb ist nur Anspruch G angegeben). Er beruft sich auf § 25 SGB X und meint, er habe ein rechtliches Interesse auf Grund dessen ihm Einsicht zu gewähren sei.
Nach § 25 SGB X entscheidet allein die Behörde selbst, ob und wenn ja wer Akteneinsicht erhält.
Mit ist unklar, ob durch die Pfändung das Wahlrecht der Stadt beschränkt würde...
Wie seht ihr den Fall?