Pfändung Akteneinsicht

  • Hallo zusammen,

    hier beantragt ein Gläubiger den Anspruch des Schuldners auf Akteneinsicht zu pfänden bei der Stadt. Im dortigen Verfahren ging es um die Gewährung von Sozialhilfen, welche im konkreten Fall abgelehnt wurden. Dies will der Gläubiger wohl überprüfen um evtl Geldansprüche festzustellen.
    Der Gläubiger beharrt auch trotz ablehnender Verfügung vom Gericht auf diese Pfändung (im Pfüb ist nur Anspruch G angegeben). Er beruft sich auf § 25 SGB X und meint, er habe ein rechtliches Interesse auf Grund dessen ihm Einsicht zu gewähren sei.
    Nach § 25 SGB X entscheidet allein die Behörde selbst, ob und wenn ja wer Akteneinsicht erhält.
    Mit ist unklar, ob durch die Pfändung das Wahlrecht der Stadt beschränkt würde...

    Wie seht ihr den Fall?

  • Da ist noch jemand auf dem Stand von 2001.

    Würde ablehnen, da kein Recht im Sinne des § 857 ZPO. Insofern ist die Frage nach den Auskunftsrechten der Stadt nachrangig.

    Frog: Eine Verweisungsnorm zu kurz geschossen. :)

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  • Wenn er als Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht belegen kann, steht ihm dieses selbst zu. Er muss dazu keine fremden Rechte pfänden.

    Fraglich ist m. E. ohnehin, ob ein Einsichtsrecht pfändbar ist.

  • Halte diesen Pfändungswusch wie meine Vorredner für nicht durchführbar:

    1. es sind eben keine Ansprüche des Schuldners da, da die Anträge abgelehnt wurden. Daher keine Hilfspfändung/Nebenpfändung (wie bei Lohnansprüchen auf Gehaltsmitteilung) möglich. Daran ändert auch der Gläubiger nichts, er hat auch keine Berechtigung für den Schuldner ggf. Rechtsmittel einzulegen um Zahlungsansprüche zu generieren, insofern geht seine Begründung aus dem SV fehl. Somit kein rechtliches Interesse.
    2. es geht hier um Sozialleistungen der Stadt, diese sind im Regelfall ohnehin unpfändbar und können daher kein Gläubigerinteresse begründen, selbst wenn Ansprüche zustünden.


    Fazit:
    Der Gläubiger könnte auch durch diese Auskünfte nicht zu einer Befriedigung seiner Forderung kommen, da dies also nicht sein rechtliches Interesse ist, hat er keinen Anspruch auf Pfändung.

    Und ob Auskunftsrechte dieser Art überhaupt pfändbar sein könnten- darüber brauche ich erst mal nicht nachdenken.


    Hier will der Gläubiger nur wissen, warum der mittellose Schuldner keine Leistungen erhält und vermutet wahrscheinlich etwas zu finden wie: Da sie über Vermögen über 5000 € ( Angabe über Höhe und welcher Art es ist, idealerweise noch wo) verfügen werden vorerst keine Leistungen gewährt. Der Gläubiger will hier ausforschen und nicht wirklich einen Geldanspruch verfolgen.

    Nachvollziehbarer Wunsch, aber dafür gibt es die Vermögensauskunft und die Drittauskünfte.

  • Pauschal: Pfändbar ist, was abtretbar ist.

    Da fällt eine Akteneinsicht nicht drunter. "Ich trete dir mein Recht auf Akteneinsicht ab." "Oh, super!!"...:gruebel:

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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